단계적 청구의 소와 문서제출제도의 입법적 방향
Die rätliche Gesetzgebung zum schriftlichen Vorlegungssytem infolge der Einführung der deutschen Stufenklage
남동현(대전지방검찰청)
14권 2호, 592~621쪽
초록
Der unbezifferte Klageantrag gehört zum Prozessalltag, nicht nur bei Anträgen auf angemessenes Schmerzensgeld, sondern auch in zahlreichen anderen Fällen, in denen die Bewertung der Klageforderung besondere Schwierigkeiten bereitet. Seine Zulässigkeit wird heute angesichts der seit Jahrzehnten geübten gerichtlichen Praxis kaum mehr in Frage gestellt, und dies obwohl der unbezifferte Klageantrag mit §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gar nicht und mit wichtigen zivilprozessualen Instituten nur schwer vereinbar ist. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für die einschlägigen Fälle in §92 Abs. 2 ZPO eine gänzlich andere, sogar entgegengesetzte, Konzeption verfolgt, wird seine breite Akzeptanz noch fragwürdiger. Einige Probleme, die ein unbezifferter Antrag im vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Zivilprozess aufwirft, zum Beispiel die Ermittlung einer Beschwer, hat die Rechtsprechung freilich mit Hilfe einer die Bezifferung ersetzenden Größenordnungsangabe zu lösen versucht. Die Judikatur zur Größenordnung war in den letzten Jahren allerdings erheblichen Schwankungen ausgesetzt. Leider hat sie nicht nur bekannte Probleme gelöst, sondern auch neue geschaffen. In diesem Sinne ist die Sufenklage eine Art von dem unbezifferten Klageantrag. Sie ermöglicht dem Kläger im Zivilprozess, zunächst die Erteilung von Auskünften einzuklagen, um dann ein präzise bestimmtes Leistungsverlangen geltend zu machen. Die Stufenklage, geregelt in § 254 ZPO, ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Der Kläger stellt also mehrere Klageanträge, über die jedoch nicht gleichzeitig, sondern stufenweise entschieden wird. Der Vorteil gegenüber mehreren einzelnen Klagen liegt darin, dass sämtliche Anträge sofort rechtshängig werden. Damit ist dann beispielsweise die Verjährung eines Zahlungsanspruchs, dessen genaue Höhe noch unbekannt ist, gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Erweist sich der Auskunftsanspruch (1. Stufe) als unbegründet, weil der damit verfolgte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wird die Klage bereits auf der ersten Stufe insgesamt abgewiesen. Ist nur der Auskunftsanspruch selbst unbegründet (weil beispielsweise die Auskunft bereits erteilt wurde), weist das Gericht auch nur den Auskunftsanspruch ab, der Leistungsanspruch bleibt davon unberührt. Wird die Auskunft erteilt, kann der Kläger nunmehr einen konkreten Leistungsanspruch geltend machen. Bestehen an der erteilten Auskunft begründete Zweifel, kann der Kläger von dem Auskunftspflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verlangen (2. Stufe). Über die erste und zweite Stufe ergeht jeweils nur ein Teilurteil. Dagegen ist die Berufung zulässig. Auf der dritten Stufe entscheidet das Gericht schließlich über den eigentlichen Leistungsanspruch. Es ergeht ein Schluss- oder Endurteil. An dieser Stelle wird auch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Im Prozess wird über jede Stufe gesondert verhandelt und entschieden. Die Stufenklage ist abzugrenzen von der Eventualklage. Bei der Eventualklage werden auch zwei Klageanträge gestellt, jedoch derart, dass der zweite Klageantrag mit der innerprozessualen Bedingung verknüpft ist, dass der erste Klageantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag). Bei der Stufenklage wird der zweite Antrag gerade für den Erfolg des ersten Antrages gestellt (unechter Hilfsantrag). In diesem Absatz wird demzufolg die rätliche Gesetzgebung zum schriftlichen Vorlegungssystem im koreanischen Zivilprozeßrecht infolge der Einführung der deutschen Stufenklage untersucht.
Abstract
Der unbezifferte Klageantrag gehört zum Prozessalltag, nicht nur bei Anträgen auf angemessenes Schmerzensgeld, sondern auch in zahlreichen anderen Fällen, in denen die Bewertung der Klageforderung besondere Schwierigkeiten bereitet. Seine Zulässigkeit wird heute angesichts der seit Jahrzehnten geübten gerichtlichen Praxis kaum mehr in Frage gestellt, und dies obwohl der unbezifferte Klageantrag mit §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gar nicht und mit wichtigen zivilprozessualen Instituten nur schwer vereinbar ist. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für die einschlägigen Fälle in §92 Abs. 2 ZPO eine gänzlich andere, sogar entgegengesetzte, Konzeption verfolgt, wird seine breite Akzeptanz noch fragwürdiger. Einige Probleme, die ein unbezifferter Antrag im vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Zivilprozess aufwirft, zum Beispiel die Ermittlung einer Beschwer, hat die Rechtsprechung freilich mit Hilfe einer die Bezifferung ersetzenden Größenordnungsangabe zu lösen versucht. Die Judikatur zur Größenordnung war in den letzten Jahren allerdings erheblichen Schwankungen ausgesetzt. Leider hat sie nicht nur bekannte Probleme gelöst, sondern auch neue geschaffen. In diesem Sinne ist die Sufenklage eine Art von dem unbezifferten Klageantrag. Sie ermöglicht dem Kläger im Zivilprozess, zunächst die Erteilung von Auskünften einzuklagen, um dann ein präzise bestimmtes Leistungsverlangen geltend zu machen. Die Stufenklage, geregelt in § 254 ZPO, ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Der Kläger stellt also mehrere Klageanträge, über die jedoch nicht gleichzeitig, sondern stufenweise entschieden wird. Der Vorteil gegenüber mehreren einzelnen Klagen liegt darin, dass sämtliche Anträge sofort rechtshängig werden. Damit ist dann beispielsweise die Verjährung eines Zahlungsanspruchs, dessen genaue Höhe noch unbekannt ist, gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Erweist sich der Auskunftsanspruch (1. Stufe) als unbegründet, weil der damit verfolgte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wird die Klage bereits auf der ersten Stufe insgesamt abgewiesen. Ist nur der Auskunftsanspruch selbst unbegründet (weil beispielsweise die Auskunft bereits erteilt wurde), weist das Gericht auch nur den Auskunftsanspruch ab, der Leistungsanspruch bleibt davon unberührt. Wird die Auskunft erteilt, kann der Kläger nunmehr einen konkreten Leistungsanspruch geltend machen. Bestehen an der erteilten Auskunft begründete Zweifel, kann der Kläger von dem Auskunftspflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verlangen (2. Stufe). Über die erste und zweite Stufe ergeht jeweils nur ein Teilurteil. Dagegen ist die Berufung zulässig. Auf der dritten Stufe entscheidet das Gericht schließlich über den eigentlichen Leistungsanspruch. Es ergeht ein Schluss- oder Endurteil. An dieser Stelle wird auch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Im Prozess wird über jede Stufe gesondert verhandelt und entschieden. Die Stufenklage ist abzugrenzen von der Eventualklage. Bei der Eventualklage werden auch zwei Klageanträge gestellt, jedoch derart, dass der zweite Klageantrag mit der innerprozessualen Bedingung verknüpft ist, dass der erste Klageantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag). Bei der Stufenklage wird der zweite Antrag gerade für den Erfolg des ersten Antrages gestellt (unechter Hilfsantrag). In diesem Absatz wird demzufolg die rätliche Gesetzgebung zum schriftlichen Vorlegungssystem im koreanischen Zivilprozeßrecht infolge der Einführung der deutschen Stufenklage untersucht.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학