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학술논문형사법연구2013.06 발행KCI 피인용 16

주거침입죄의 보호법익 및 보호의 정도, 그리고 기ㆍ미수의 구별기준

Das geschütze Rechtsgut sowie der geschütze Grad des Hausfriedensbruchs, und der Maßstab des Unterschiedes zwischen der Vollendung und dem Versuch

김재현(독일 막스플랑크 외국 및 국제형법연구소)

25권 2호, 125~157쪽

초록

Nach der herrschenden Meinung in korea ist Hausfriedensbruch als Tätigkeitsdelikt aufgefasst, trotzdem ist es vollendet, wenn der Körper des Täters gänzlich ins Haus eingedrungen ist. Die korRechtsprechung sei aber die Vollendung, wenn das betreffende Rechtsgut verletzt ist, auch wenn der Körper des Täters teilweise ins Haus eingedrungen. §322 kStGB bestimmt aber Versuchsdelikt des Hausfriesdensbruchs, und das Eindring kann als eine Art Erfolg aufgefasst werden. Hausfriedensbruch ist nicht Tätigkeitsdelikt aber Erfolgsdelikt, deshalb ist es vollendet, wenn der Körper gänzlich ins Haus eingedrungen ist. Die Meinungen zwischen Verletzungsdelikt und (abstraktes) Gefährdungsdelikt sind auseinander geteilt. In Betracht, dass Hausfriedensbruch Erfolgsdelikt ist, und Versuchsdelikt bestimmt ist, ist richtig was es als Verletzungsdelikt aufgefasst wird. Besonders, weil das Gefährdungsdelikt die Vorstufe der Rechtsgutsverletzung als vollendetes Verbrechen verstanden wird, kommt es in Frage den Bereich des Delikts zu erweitern. Zum Schluss ist der Hausfriedensbruch vollendet, wenn der Körper gänzlich ins Haus eingedrungen ist, und gleichtzeitig Rechtsgut verletzt ist. Auch wenn der Körper gänzlich ins Haus eingedrungen ist, ist Vollendung nicht, wenn das betreffende Rechtsgut nicht verletzt war. Und wenn auch das Rechtsgut verletzt war, gehört es nur dem Versuchsdelikt, wenn der Körper teilweise ins Haus eingedrungen ist.

Abstract

Nach der herrschenden Meinung in korea ist Hausfriedensbruch als Tätigkeitsdelikt aufgefasst, trotzdem ist es vollendet, wenn der Körper des Täters gänzlich ins Haus eingedrungen ist. Die korRechtsprechung sei aber die Vollendung, wenn das betreffende Rechtsgut verletzt ist, auch wenn der Körper des Täters teilweise ins Haus eingedrungen. §322 kStGB bestimmt aber Versuchsdelikt des Hausfriesdensbruchs, und das Eindring kann als eine Art Erfolg aufgefasst werden. Hausfriedensbruch ist nicht Tätigkeitsdelikt aber Erfolgsdelikt, deshalb ist es vollendet, wenn der Körper gänzlich ins Haus eingedrungen ist. Die Meinungen zwischen Verletzungsdelikt und (abstraktes) Gefährdungsdelikt sind auseinander geteilt. In Betracht, dass Hausfriedensbruch Erfolgsdelikt ist, und Versuchsdelikt bestimmt ist, ist richtig was es als Verletzungsdelikt aufgefasst wird. Besonders, weil das Gefährdungsdelikt die Vorstufe der Rechtsgutsverletzung als vollendetes Verbrechen verstanden wird, kommt es in Frage den Bereich des Delikts zu erweitern. Zum Schluss ist der Hausfriedensbruch vollendet, wenn der Körper gänzlich ins Haus eingedrungen ist, und gleichtzeitig Rechtsgut verletzt ist. Auch wenn der Körper gänzlich ins Haus eingedrungen ist, ist Vollendung nicht, wenn das betreffende Rechtsgut nicht verletzt war. Und wenn auch das Rechtsgut verletzt war, gehört es nur dem Versuchsdelikt, wenn der Körper teilweise ins Haus eingedrungen ist.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2013.25.2.125
분류:
법학

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