산업안전보건법상 유사근로자의 보호
Der Schutz der arbeitnehmerähnlichen Personen im Arbeitsschutzrecht
오상호(창원대학교)
36권, 89~130쪽
초록
Als Arbeitnehmerschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die die arbeitnehmerähnlichen Beschäfigten von den Selbständigen unterscheidet, taugt zur Abgrenzung gegenüber den Arbeitnehmern nicht, das sie regelmäßig nicht nur persönlich, sondern auch wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig sind. Ausserdem ist ihre soziale Schutzbedürftigkeit gerade der Vergleichsmastab für die Arbeitnehmerähnlichkeit der Beschäfitgten. Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zum Begriff des Arbeitnehmers bzw. des Beschäftigten nicht notwendigerweise auch wirtschaftliche Kriterien umfassen, sondern vielmehr die tatsächliche gefährträchtige Beschäfitgung in den Mittelpunkt stellen. Nicht jeder, der eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, ist jedoch einem Arbeitnehmer verlgeichbar sozial schutzbedürftig, sondern vielme heraus der Einbeziehung in die vom Auftraggeber geschaffen und beherrscheten betrieblichen Organisationsstrukturen folgt. § 3 Abs. 2 ArbSchG ergibt sicht daraus, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Arbeitsschutzmassnahmen geplant werden müssen und in einer geeigneten Form zu organisieren sind.
Abstract
Als Arbeitnehmerschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die die arbeitnehmerähnlichen Beschäfigten von den Selbständigen unterscheidet, taugt zur Abgrenzung gegenüber den Arbeitnehmern nicht, das sie regelmäßig nicht nur persönlich, sondern auch wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig sind. Ausserdem ist ihre soziale Schutzbedürftigkeit gerade der Vergleichsmastab für die Arbeitnehmerähnlichkeit der Beschäfitgten. Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zum Begriff des Arbeitnehmers bzw. des Beschäftigten nicht notwendigerweise auch wirtschaftliche Kriterien umfassen, sondern vielmehr die tatsächliche gefährträchtige Beschäfitgung in den Mittelpunkt stellen. Nicht jeder, der eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, ist jedoch einem Arbeitnehmer verlgeichbar sozial schutzbedürftig, sondern vielme heraus der Einbeziehung in die vom Auftraggeber geschaffen und beherrscheten betrieblichen Organisationsstrukturen folgt. § 3 Abs. 2 ArbSchG ergibt sicht daraus, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Arbeitsschutzmassnahmen geplant werden müssen und in einer geeigneten Form zu organisieren sind.
- 발행기관:
- 한국비교노동법학회
- 분류:
- 노동법