公訴提起의 條件으로서의 告訴 ― 親告罪에 있어서의 告訴를 중심으로 ―
Strafantrag als eine Vorausetzung f?r die Strafverfolgung
김성규(성균관대학교)
15권 1호, 112~126쪽
초록
In Korea erfolgt die Eroffnung der Hauptverhandlung nur auf Anklage des Staatsanwalts. Dabei handelt es sich um das sog. Opportunitatsprmzip, welches im Gegensatz zu dem Legalitatsprinzip der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zur Frage einraumt, ob sie im Einzelfall dem Verdacht einer Straftat nachgehen will. Angesichts dieses Ermessens sind allerdings in zweler Hinsicht Vorbehalte zu bemcksichtigen: Die Staatsanwaltschaft erhebt AnkIage mit dem Antrag an das zustandige Gericht, das Hauptverfahren zu erbffnen, einerseits wenn sie einen hmrelchenden Tatverdacht siehl, also wenn sie eine Verurtei!ung fur wahrscheinlich halt, andererseits aber auch solange die sog. formelle ProzeBvoraussetzungen wie Z. B. (koreanische) Genchtsbarkeit, Zustandigkeit des Gerichts, keine Stafverfolgungsverjahrung, keine anderweitige Rechtshangigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft und nicht zuletzt Strafantrag flir Antragsdelikte gegeben sind Straftaten werden grundsatzlich ohne Rucksicht auf den Willen des Verletzten yon Amts wegen verfolgt (Offizialprmzlp). Nur bei einem kleinen Tei! setzt die Verfolgung einen Strafantrag des Verletzten oder des sonst Berechtigten voraus, insbesondere bei Vergewaltigung, Beleidigung usw. Es geht um Antragsdelikte (complainant offences), welche also nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verflogt werden. Neben den bestimmten Antragsdelikten im Strafgesetzbuch ist § 10 II des Gesetzes jar den Schutz vor sexuellen Handlungen an Jugendlichen (unter 19 Jahren) ebenfalls als ein Antragsdelikt anzusehen, obwohl das Gesetz daruber nichts sagt Antragsberechtigt ist prinzipiell der VerIetzte, d. h. def)enige, in dessen Rechtssphare die Tat unmittelbar eingnft (§ 223 korStPO). Allerdings ist eine Stellvertretung bei der Ausubung des Antragsrechts in gewissem Umfang zulassig (§§ 225f?. korStPO); antragsberechtigt ist z. B. vor allem bei Mindef)ahrigen ihr gesetzlicher Vertreter, also meist beide Eltern. Nach § 237 I korStPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle schriftlich oder mundlich angebracht werden. Der Antrag muB grundsatzlich binnen sechs Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Verletzte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter von der Tat und der Person des Taters Kenntnis erlangt (§ 230 I korStPO). Nach dem Gesetz uber dle Bestrafung der sexuellen Gewalttaten und den Schutz der Verletzten betragt die Fnst zur Stelleung des Strafantrags beispielsweise fur die Vergewaltigung (§ 297 korStGB) aber 1 Jahr (§ 19 I des Gesetzes). Fehlt der erforderliche Strafantrag, so kann der Antrag auch nach Erhebung der Ank1age nachgeholt werden. Der Antrag kann bis zum Urtellsverkundung rn der ersten Instanz des Strafverfahrens zuruckgenommen werden (§ 232 I korStPO). Er gilt dann als nicht gestellt. Ein zuruckgenommener Antrag kann rucht nochmals gestellt werden (§ 232 JJ § korStPO). Entsprechendes gilt aber auch fur den Verzicht des Antrags. Setzt aber die Verfolgbarkeit des Ehebruchsdehkts (§ 241 korStGB) eine Entscheidung liber die Nlchtigkeit oder Auf16sung der Ehe voraus, so hangt die Wirksarnkeit des Strafantrags fur dieses Delikt auch davon ab (§ 229 korStPO). Der Antrag ergreift prrnziplell die Tat oder die Tatbetelhgten in ihrer gesamten rechtlichen Bedeutung; er ist also in sachlicher oder in persor1llcher Hinsicht nicht teilbar. Treffen jedoch mehrere Straftaten nicht in einer Handlungseinheit, so kann der Strafantrag auf einzelne von den mehreren beschrankt werden. Ein Strafantrag kann also z. B. auf eine von mehreren in einem Schriftstuck enthaltenen, gegen untersch1edliche Verstorbene gerichteten Beleidigungen (vgl. § 308 korStGB) beschrankt werden.
Abstract
In Korea erfolgt die Eroffnung der Hauptverhandlung nur auf Anklage des Staatsanwalts. Dabei handelt es sich um das sog. Opportunitatsprmzip, welches im Gegensatz zu dem Legalitatsprinzip der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zur Frage einraumt, ob sie im Einzelfall dem Verdacht einer Straftat nachgehen will. Angesichts dieses Ermessens sind allerdings in zweler Hinsicht Vorbehalte zu bemcksichtigen: Die Staatsanwaltschaft erhebt AnkIage mit dem Antrag an das zustandige Gericht, das Hauptverfahren zu erbffnen, einerseits wenn sie einen hmrelchenden Tatverdacht siehl, also wenn sie eine Verurtei!ung fur wahrscheinlich halt, andererseits aber auch solange die sog. formelle ProzeBvoraussetzungen wie Z. B. (koreanische) Genchtsbarkeit, Zustandigkeit des Gerichts, keine Stafverfolgungsverjahrung, keine anderweitige Rechtshangigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft und nicht zuletzt Strafantrag flir Antragsdelikte gegeben sind Straftaten werden grundsatzlich ohne Rucksicht auf den Willen des Verletzten yon Amts wegen verfolgt (Offizialprmzlp). Nur bei einem kleinen Tei! setzt die Verfolgung einen Strafantrag des Verletzten oder des sonst Berechtigten voraus, insbesondere bei Vergewaltigung, Beleidigung usw. Es geht um Antragsdelikte (complainant offences), welche also nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verflogt werden. Neben den bestimmten Antragsdelikten im Strafgesetzbuch ist § 10 II des Gesetzes jar den Schutz vor sexuellen Handlungen an Jugendlichen (unter 19 Jahren) ebenfalls als ein Antragsdelikt anzusehen, obwohl das Gesetz daruber nichts sagt Antragsberechtigt ist prinzipiell der VerIetzte, d. h. def)enige, in dessen Rechtssphare die Tat unmittelbar eingnft (§ 223 korStPO). Allerdings ist eine Stellvertretung bei der Ausubung des Antragsrechts in gewissem Umfang zulassig (§§ 225f?. korStPO); antragsberechtigt ist z. B. vor allem bei Mindef)ahrigen ihr gesetzlicher Vertreter, also meist beide Eltern. Nach § 237 I korStPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle schriftlich oder mundlich angebracht werden. Der Antrag muB grundsatzlich binnen sechs Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Verletzte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter von der Tat und der Person des Taters Kenntnis erlangt (§ 230 I korStPO). Nach dem Gesetz uber dle Bestrafung der sexuellen Gewalttaten und den Schutz der Verletzten betragt die Fnst zur Stelleung des Strafantrags beispielsweise fur die Vergewaltigung (§ 297 korStGB) aber 1 Jahr (§ 19 I des Gesetzes). Fehlt der erforderliche Strafantrag, so kann der Antrag auch nach Erhebung der Ank1age nachgeholt werden. Der Antrag kann bis zum Urtellsverkundung rn der ersten Instanz des Strafverfahrens zuruckgenommen werden (§ 232 I korStPO). Er gilt dann als nicht gestellt. Ein zuruckgenommener Antrag kann rucht nochmals gestellt werden (§ 232 JJ § korStPO). Entsprechendes gilt aber auch fur den Verzicht des Antrags. Setzt aber die Verfolgbarkeit des Ehebruchsdehkts (§ 241 korStGB) eine Entscheidung liber die Nlchtigkeit oder Auf16sung der Ehe voraus, so hangt die Wirksarnkeit des Strafantrags fur dieses Delikt auch davon ab (§ 229 korStPO). Der Antrag ergreift prrnziplell die Tat oder die Tatbetelhgten in ihrer gesamten rechtlichen Bedeutung; er ist also in sachlicher oder in persor1llcher Hinsicht nicht teilbar. Treffen jedoch mehrere Straftaten nicht in einer Handlungseinheit, so kann der Strafantrag auf einzelne von den mehreren beschrankt werden. Ein Strafantrag kann also z. B. auf eine von mehreren in einem Schriftstuck enthaltenen, gegen untersch1edliche Verstorbene gerichteten Beleidigungen (vgl. § 308 korStGB) beschrankt werden.
- 발행기관:
- 법학연구원
- 분류:
- 법학