헌법상 재산권의 보장과 한계 - 헌법재판소결정을 중심으로 -
Verfassungsrechtliche Garantie und Grenze des Eigentums
나달숙(서울대학교); 민병로(전남대학교)
30권, 109~132쪽
초록
Der Art. 23. des Verfassungsrechts gewahrleistet das Privateigentum sowohl as Rechtsinstitut wie auch als Subjectives Recht des einzelnen Eigentumers. In dieser Zeit, gibt es keinen absoluten Begriff des Grundeigentums. Deshalb ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen.Der Art 23. des Verssungsrechts erforderts die Sozialbindung des Grundeigentums durch zwei Regelung. Nach Art. 23 Abs. 1 werden Inhalt und Schranken durch die Gesetz bestimmt. Art. 23 Abs. 2 besagt, das das Eigentum verpflichte und sein Gebrauch zugleich den Wohle der Allgemeinheit dienen solle.Jadenfalls steht die Grenze der Beschrankung des Grundeigentums in die Art. 37 Abs. 2. Der Gesetzgeber haben der Grundsatz des bermasverbots und Wesensgehalts Garantie zu wahren.
Abstract
Der Art. 23. des Verfassungsrechts gewahrleistet das Privateigentum sowohl as Rechtsinstitut wie auch als Subjectives Recht des einzelnen Eigentumers. In dieser Zeit, gibt es keinen absoluten Begriff des Grundeigentums. Deshalb ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen.Der Art 23. des Verssungsrechts erforderts die Sozialbindung des Grundeigentums durch zwei Regelung. Nach Art. 23 Abs. 1 werden Inhalt und Schranken durch die Gesetz bestimmt. Art. 23 Abs. 2 besagt, das das Eigentum verpflichte und sein Gebrauch zugleich den Wohle der Allgemeinheit dienen solle.Jadenfalls steht die Grenze der Beschrankung des Grundeigentums in die Art. 37 Abs. 2. Der Gesetzgeber haben der Grundsatz des bermasverbots und Wesensgehalts Garantie zu wahren.
- 발행기관:
- 한국토지공법학회
- 분류:
- 법학