저당권의 물상대위와 채권양도ㆍ전부명령
Surrogation der Hypothek und ForderungsübertragungㆍÜberweisung an Zahlungs Statt
이준현(전북대학교)
14권 1호, 293~328쪽
초록
Nach § 342 Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch(KBGB) erstreckt sich das Pfandrecht auch auf eine Sache oder auf Geld, das der Verpfänder durch Untergang, Verschlechterung oder durch öffentliche Enteignung als Ersatz für das Pfand angenommen hat(S. 1). Dies nennt man Surrogation. In diesem Fall hat der Pfandgläubiger die Sache oder das Geld im voraus in Beschlag zu nehmen, bevor es dem Verpfänder ausgeliefert oder entrichtet wird(S. 2). Die Vorschrift des § 342 KBGB wird auf die Hypothek entsprechend angewandt(§ 370 KBGB). Hier handelt es sich darum, dass der Pfandgläubiger oder der Hypothekar und die beteiligten Dritten an dem Surrogat gegenseitige Interessen haben. In Surrogation der Hypothek läuft Begünstigung des Hypothekars der Interesse der Dritten zuwider, welchen die Hypothekenforderung im voraus übertragt oder an Zahlungs statt überwiesen war. Zur Lösung dieser Interessenkollision müssen die Fragen, 1) für wen(was) besteht die Surrogation der Hypothek und 2) warum hat der Hypothekar das Surrogat im voraus in Beschlag zu nehmen, vorher erledigt werden. Über die beiden Fragen sind eine erregte Debatte im Gang. Neuerdings stellte der japanische Höchstgerichthof zwischen dem Dritten, welchem die Hypothekenforderung im voraus übertragt war, und dem Dritten, welchem sie im voraus an Zahlungs statt überwiesen war, unterschiedliche Rechtswirkungen zur Folge. Das Ziel der Arbeit ist es, hinsichtlich der Hypothekensurrogation die Bedeutung dieser Auseinandersetzungen darzustellen und von unserem Gesichtpunkt aus Lösungsversuche der japanischen Entscheidungen kritisch zu betrachten.
Abstract
Nach § 342 Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch(KBGB) erstreckt sich das Pfandrecht auch auf eine Sache oder auf Geld, das der Verpfänder durch Untergang, Verschlechterung oder durch öffentliche Enteignung als Ersatz für das Pfand angenommen hat(S. 1). Dies nennt man Surrogation. In diesem Fall hat der Pfandgläubiger die Sache oder das Geld im voraus in Beschlag zu nehmen, bevor es dem Verpfänder ausgeliefert oder entrichtet wird(S. 2). Die Vorschrift des § 342 KBGB wird auf die Hypothek entsprechend angewandt(§ 370 KBGB). Hier handelt es sich darum, dass der Pfandgläubiger oder der Hypothekar und die beteiligten Dritten an dem Surrogat gegenseitige Interessen haben. In Surrogation der Hypothek läuft Begünstigung des Hypothekars der Interesse der Dritten zuwider, welchen die Hypothekenforderung im voraus übertragt oder an Zahlungs statt überwiesen war. Zur Lösung dieser Interessenkollision müssen die Fragen, 1) für wen(was) besteht die Surrogation der Hypothek und 2) warum hat der Hypothekar das Surrogat im voraus in Beschlag zu nehmen, vorher erledigt werden. Über die beiden Fragen sind eine erregte Debatte im Gang. Neuerdings stellte der japanische Höchstgerichthof zwischen dem Dritten, welchem die Hypothekenforderung im voraus übertragt war, und dem Dritten, welchem sie im voraus an Zahlungs statt überwiesen war, unterschiedliche Rechtswirkungen zur Folge. Das Ziel der Arbeit ist es, hinsichtlich der Hypothekensurrogation die Bedeutung dieser Auseinandersetzungen darzustellen und von unserem Gesichtpunkt aus Lösungsversuche der japanischen Entscheidungen kritisch zu betrachten.
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학