標準措置의 行爲形式에 대한 法的 性質의 再評價
Neubewertung der Rechtsnatur über Handlungsform der Standardmaßnahme
권배근(한양대학교)
24권 1호, 47~70쪽
초록
Die Klassischen Standardmaßnahmen lassen sich zwei Kategorien zuordnen. Zu unterscheiden sind die anordnenden Standardmaßnahmen von den realisierenden Standardmaßnahmen. Die anordnenden Standardmaßnahmen sind Verwaltungsakt. Zu ihnen zählen die polizeiliche Befragung, das Anhalten und Ausweisverlangen bei der Identitätsfeststellung, die Vorladung, die Platzverweisung sowie die Sicherstellung. Durch die anordnenden Standardbefugnisse wird die Polizei ermächtigt, ein auf ein positives Tun gerichtetes verbindliches Gebot auszusprechen, das für den Anordnungsadressaten eine Befolgungspflicht auslöst. Ein unmittelbar-tatsächliches Tätigwerden der Polizei wird von diesen Vorschriften nicht legitimiert. Anordnende Standardbefugnisse sind nur als Anordnungsbefugnisse ausgestaltet. Die realisierenden Standardmaßnahmen sind demgegenüber Realakt. Zu ihnen zählen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die Ingewahrsamnahme, das Festhalten bei der Identitätsfestellung sowie die Durchsuchung von Personen, Sachen und Wohnungen. Durch die realisierenden Standardbefugnisnomen wird die Polizei ermächtigt, kraft alleiniger Kompetenz und ohne regelnde Inanspruchnahme des Betroffenen tatsächlich-faktische Handlungen durchzuführen, die einen bestimmten gefahrenabwehrrechtlichen Erfolg unmittelbar herbeiführen sollen. Realisierende Standardbefugnisse sind nicht als Anordnungsbefugnisse, sondern als Handlungsbefugnisse ausgestaltet. Die realisierenden Standardmaßnahmen beinhalten nicht gleichzeitig ein Duldungsgebot gegenüber dem von der jeweiligen Maßnahme Betroffenen. Insbesondere ist es nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, durch die Qualifizierung dieser Maßnahmen als Verwaltungsakte den Anwendungsbereich der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage zu eröffnen. Es kommt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht auf die rechtsformbezogene Qualifizierung einer Maßnahme an, sondern auf die Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten und darauf, ob eine Rechtsverletzung plausibel geltend gemacht werden kann. Die Pflicht zur Duldung des in der Durchführung der Maßnahme liegenden Eingriffs folgt freilich unmittelbar aus der gesetzlichen Befugnisnorm. Die Duldungspflicht des Betroffenen ist die Kehrseite der behördlichen Handlungsermächtigung. Sie muß aber nicht für den Einzelfall durch Verfügung tituliert werden. Es ist auch nicht geboten, die Durchführung der realisierenden Standardmaßnahmen dem Betroffenen gegenüber zunächst verbindlich anzuordnen und dieser Anordnung den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes beizumessen. Dagegen spricht vor allem, dass eine solche verbindliche Feststellung einen eigenständigen Eingriff darstellen würden, für den eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre, die im Bereich der Art. 12 ff. BayPAG fehlt. Wenn die Polizei bei Durchführung realisierender Standardmaßnahmen zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, dass sie die Voraussetzungen der einschlägigen Standardbefugnisnorm als gegeben erachtet, dann ist das ein im Hinblick auf das Übermaßverbot angezeigtes und den Betroffenen informierendes Polizeihandeln ohne Regelungscharakter.
Abstract
Die Klassischen Standardmaßnahmen lassen sich zwei Kategorien zuordnen. Zu unterscheiden sind die anordnenden Standardmaßnahmen von den realisierenden Standardmaßnahmen. Die anordnenden Standardmaßnahmen sind Verwaltungsakt. Zu ihnen zählen die polizeiliche Befragung, das Anhalten und Ausweisverlangen bei der Identitätsfeststellung, die Vorladung, die Platzverweisung sowie die Sicherstellung. Durch die anordnenden Standardbefugnisse wird die Polizei ermächtigt, ein auf ein positives Tun gerichtetes verbindliches Gebot auszusprechen, das für den Anordnungsadressaten eine Befolgungspflicht auslöst. Ein unmittelbar-tatsächliches Tätigwerden der Polizei wird von diesen Vorschriften nicht legitimiert. Anordnende Standardbefugnisse sind nur als Anordnungsbefugnisse ausgestaltet. Die realisierenden Standardmaßnahmen sind demgegenüber Realakt. Zu ihnen zählen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die Ingewahrsamnahme, das Festhalten bei der Identitätsfestellung sowie die Durchsuchung von Personen, Sachen und Wohnungen. Durch die realisierenden Standardbefugnisnomen wird die Polizei ermächtigt, kraft alleiniger Kompetenz und ohne regelnde Inanspruchnahme des Betroffenen tatsächlich-faktische Handlungen durchzuführen, die einen bestimmten gefahrenabwehrrechtlichen Erfolg unmittelbar herbeiführen sollen. Realisierende Standardbefugnisse sind nicht als Anordnungsbefugnisse, sondern als Handlungsbefugnisse ausgestaltet. Die realisierenden Standardmaßnahmen beinhalten nicht gleichzeitig ein Duldungsgebot gegenüber dem von der jeweiligen Maßnahme Betroffenen. Insbesondere ist es nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, durch die Qualifizierung dieser Maßnahmen als Verwaltungsakte den Anwendungsbereich der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage zu eröffnen. Es kommt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht auf die rechtsformbezogene Qualifizierung einer Maßnahme an, sondern auf die Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden in eigenen Rechten und darauf, ob eine Rechtsverletzung plausibel geltend gemacht werden kann. Die Pflicht zur Duldung des in der Durchführung der Maßnahme liegenden Eingriffs folgt freilich unmittelbar aus der gesetzlichen Befugnisnorm. Die Duldungspflicht des Betroffenen ist die Kehrseite der behördlichen Handlungsermächtigung. Sie muß aber nicht für den Einzelfall durch Verfügung tituliert werden. Es ist auch nicht geboten, die Durchführung der realisierenden Standardmaßnahmen dem Betroffenen gegenüber zunächst verbindlich anzuordnen und dieser Anordnung den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes beizumessen. Dagegen spricht vor allem, dass eine solche verbindliche Feststellung einen eigenständigen Eingriff darstellen würden, für den eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre, die im Bereich der Art. 12 ff. BayPAG fehlt. Wenn die Polizei bei Durchführung realisierender Standardmaßnahmen zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, dass sie die Voraussetzungen der einschlägigen Standardbefugnisnorm als gegeben erachtet, dann ist das ein im Hinblick auf das Übermaßverbot angezeigtes und den Betroffenen informierendes Polizeihandeln ohne Regelungscharakter.
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