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학술논문재산법연구2007.06 발행KCI 피인용 1

등기부취득시효에서 등기의 승계 여부

Die Anrechnungsfrage der Eintragungszeit bei der Buchersitzung

김진우(광운대학교)

24권 1호, 121~160쪽

초록

Die Anrechnungsfrage der Eintragungszeit bei der Buchersitzung Kim, Chin-Woo § 245 Abs. 2 KBGB schlisst die Berichtigungsklage aus, sobald die eingetragene Person mit dem Willen, Eigentmer zu werden, das Grundstck zehn Jahre lang nicht durch verbotene Eigenmacht oder heimtckisch, im guten Glauben und ohne Fahrlssigket besessen hat. Mit Ablauf dieser Frist fllt das Grunstck der zu Unrecht eingetragen Besitzer zu Eigentum zu; es ist von ihm ersessen worden.Die Tabularersitzung erfordert demnach ununterbrochenen zehnjhrigen Eigenbesitz des Ersitzers. Eintragung und Eigenbesitz mssen sich decken. Nur Insoweit dies vorliegt, kann eine Ersitzung stattfinden. Hier stellt sich die Frage, ob dem Ersitzenden im Wege der accessio temporis auch die Eintragungszeit des Besitzvorgngers zugute kommt. Der koreanische Gerichtshof hat den unklaren Wortlaut des Gesetzes - entgegen der frheren h.M. und der eigenen Stellungnahme - in dem Sinn przisiert, dass nicht nur der Besitz, sondern auch der Grundbucheintragung bestanden haben muss. Die ersitzende Person ist hierbei berechtigt, auch die Dauer der Eintragung und des Besitzes ihrer Vorgnger anzurechnen. Dieser Auffassung des koreanischen Gerichtshofs ist beizupflichten; sie steht dem Grundsatz der accessio temporis im Einklang.Ist das Grundstck im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Ersitzenden bergegangen, wird die Eigenbesitzzeit des Rechtsvorgngers der Eigenbesitzzeit des Ersitzenden hinzugerechnet. Wegen der Rechts- zustandsvermutung der Eintragung kann im Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Grunstcksbesitz auch dann ersessen werden, wenn nicht der Rechtsnachfolger, sondern nur der Rechtsvorgnger im Grundbuch eingetragen ist.

Abstract

Die Anrechnungsfrage der Eintragungszeit bei der Buchersitzung Kim, Chin-Woo § 245 Abs. 2 KBGB schlisst die Berichtigungsklage aus, sobald die eingetragene Person mit dem Willen, Eigentmer zu werden, das Grundstck zehn Jahre lang nicht durch verbotene Eigenmacht oder heimtckisch, im guten Glauben und ohne Fahrlssigket besessen hat. Mit Ablauf dieser Frist fllt das Grunstck der zu Unrecht eingetragen Besitzer zu Eigentum zu; es ist von ihm ersessen worden.Die Tabularersitzung erfordert demnach ununterbrochenen zehnjhrigen Eigenbesitz des Ersitzers. Eintragung und Eigenbesitz mssen sich decken. Nur Insoweit dies vorliegt, kann eine Ersitzung stattfinden. Hier stellt sich die Frage, ob dem Ersitzenden im Wege der accessio temporis auch die Eintragungszeit des Besitzvorgngers zugute kommt. Der koreanische Gerichtshof hat den unklaren Wortlaut des Gesetzes - entgegen der frheren h.M. und der eigenen Stellungnahme - in dem Sinn przisiert, dass nicht nur der Besitz, sondern auch der Grundbucheintragung bestanden haben muss. Die ersitzende Person ist hierbei berechtigt, auch die Dauer der Eintragung und des Besitzes ihrer Vorgnger anzurechnen. Dieser Auffassung des koreanischen Gerichtshofs ist beizupflichten; sie steht dem Grundsatz der accessio temporis im Einklang.Ist das Grundstck im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Ersitzenden bergegangen, wird die Eigenbesitzzeit des Rechtsvorgngers der Eigenbesitzzeit des Ersitzenden hinzugerechnet. Wegen der Rechts- zustandsvermutung der Eintragung kann im Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Grunstcksbesitz auch dann ersessen werden, wenn nicht der Rechtsnachfolger, sondern nur der Rechtsvorgnger im Grundbuch eingetragen ist.

발행기관:
한국재산법학회
분류:
민법

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