애스크로AIPublic Preview
← 학술논문 검색
학술논문법학논총2007.08 발행KCI 피인용 3

상린법(相隣法)상 유전자변형 농작물 경작자의 책임 - 독일 유전공학법 제36조a의 해석을 중심으로 -

Die Haftung von Landwirten beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen im Nachbarrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Regelung des § 36a des deutschen Gentechnikgesetzes -

위계찬(한양대학교)

24권 3호, 769~790쪽

초록

In der Arbeit geht es um die zivilrechtliche Haftung von Landwirten im Nachbarrecht als Folge der Übertragungen oder Enträge der gentechnisch veränderten Organismen. § 36a des deutschen Gentechnikgesetzes(GenTG) regelt die Haftung von Landwirten, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, sowohl für die Übertragungen von Eigenschaften eines Organismus, als auch für die sonstigen Einträge gentechnisch veränderter Organismen in Erzeugnissen der Nachbargrundstücke. Diese Vorschrift, die durch die Novelle zum Gentechnikgesetz im Jahr 2004 eingeführt worden ist, wird als eine besondere Haftungsregelung im Bereich der Koexistenz angesehen. Die Tatbestände dieser Haftungsregelung können durch die Interpretation des § 906 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs(DBGB) konkretisiert werden. Entsprechend der generellen Konzeption des § 906 DBGB handelt es sich um verschuldensunabhängige Haftung auf Unterlassung und Entschädigung. Diese Haftung wird einerseits durch die Tatbestandsmermalen der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen und der Ortsüblichkeit einer Einwirkung oder Nutzung, andererseits durch das Tatbestandmerkmal der Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen konturiert. Allerdings ist Anspruchsgrundlage nicht § 36a GenTG, sondern §§ 1004, 906 Abs. 2 S. 2 DBGB. Hierbei ist zu beachten, dass § 906 Abs. 2 S. 2 DBGB keinen Schadensersatz inm vollen Sinne der §§ 249 ff. DBGB gibt. Die Ansprüche sind auf Leistung eines angemessenen Ausgleichs in Geld gerichtet. In der Arbeit wird die Frage behandelt, ob deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 DBGB als konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können. Hierbei ist zu berücksichtigung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, und ob ein Verschuldensvorwurf den Beinträchtigenden trifft. Darüber hinaus ist zu diskutieren, ob § 16b GenTG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 DBGB angesehen werden kann. Zum Schluss ist aber zu erwähnen, dass die Regelung des § 36a GenTG zum Erreichen des Zwecks der Koexistenz des Anbaus mit gentechnisch veränderten Organismen mit konventioneller oder ökologischer Lanswirtschaft problematisch ist. Für uns sind das Gesetzgebungsverfahren des deutschen Gentechnikgesetzes sowie die wissenschafltichen Diskussion in Deutschland von besonderer Bedeutung. Daher sind im Rahmen der Gentechnik weitere rechtsverlgiechende Forschungen in Bezug auf die Sicherheitsgewährung, Koexistenz und haftungsrechtliche Frage erforderlich.

Abstract

In der Arbeit geht es um die zivilrechtliche Haftung von Landwirten im Nachbarrecht als Folge der Übertragungen oder Enträge der gentechnisch veränderten Organismen. § 36a des deutschen Gentechnikgesetzes(GenTG) regelt die Haftung von Landwirten, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, sowohl für die Übertragungen von Eigenschaften eines Organismus, als auch für die sonstigen Einträge gentechnisch veränderter Organismen in Erzeugnissen der Nachbargrundstücke. Diese Vorschrift, die durch die Novelle zum Gentechnikgesetz im Jahr 2004 eingeführt worden ist, wird als eine besondere Haftungsregelung im Bereich der Koexistenz angesehen. Die Tatbestände dieser Haftungsregelung können durch die Interpretation des § 906 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs(DBGB) konkretisiert werden. Entsprechend der generellen Konzeption des § 906 DBGB handelt es sich um verschuldensunabhängige Haftung auf Unterlassung und Entschädigung. Diese Haftung wird einerseits durch die Tatbestandsmermalen der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen und der Ortsüblichkeit einer Einwirkung oder Nutzung, andererseits durch das Tatbestandmerkmal der Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen konturiert. Allerdings ist Anspruchsgrundlage nicht § 36a GenTG, sondern §§ 1004, 906 Abs. 2 S. 2 DBGB. Hierbei ist zu beachten, dass § 906 Abs. 2 S. 2 DBGB keinen Schadensersatz inm vollen Sinne der §§ 249 ff. DBGB gibt. Die Ansprüche sind auf Leistung eines angemessenen Ausgleichs in Geld gerichtet. In der Arbeit wird die Frage behandelt, ob deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 DBGB als konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können. Hierbei ist zu berücksichtigung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, und ob ein Verschuldensvorwurf den Beinträchtigenden trifft. Darüber hinaus ist zu diskutieren, ob § 16b GenTG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 DBGB angesehen werden kann. Zum Schluss ist aber zu erwähnen, dass die Regelung des § 36a GenTG zum Erreichen des Zwecks der Koexistenz des Anbaus mit gentechnisch veränderten Organismen mit konventioneller oder ökologischer Lanswirtschaft problematisch ist. Für uns sind das Gesetzgebungsverfahren des deutschen Gentechnikgesetzes sowie die wissenschafltichen Diskussion in Deutschland von besonderer Bedeutung. Daher sind im Rahmen der Gentechnik weitere rechtsverlgiechende Forschungen in Bezug auf die Sicherheitsgewährung, Koexistenz und haftungsrechtliche Frage erforderlich.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

AI 법률 상담

이 논문의 주제에 대해 더 알고 싶으신가요?

460만+ 법률 자료에서 관련 판례·법령·해석례를 찾아 답변합니다

AI 상담 시작
상린법(相隣法)상 유전자변형 농작물 경작자의 책임 - 독일 유전공학법 제36조a의 해석을 중심으로 - | 법학논총 2007 | AskLaw | 애스크로 AI