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학술논문성균관법학2007.08 발행KCI 피인용 3

法律的 障碍에 관한 판례 고찰

Das rechtliche Hindernis in der Rechtsprechung

김학동(서울시립대학교)

19권 2호, 57~72쪽

초록

Die Rechtsprechung behandelt das rechtliche Hindernis, z.B die sich aus einer öffentlichrechtlichen Baubeschränkung des Grundstücks ergebende faktische Unbebaubarkeit desselben, meistens als Motivirrtum, wenn der Käufer das Grundstück als Bauland kauft ohne die Erkenntnis des rechtliches Hindernis. Sie lehnt die Anfechtung gemäß §109 Abs. 1 (KBGB) des Käufers ab falls in der Grund, daß die Motive nicht erklärt wird, falls in der Grund, daß dem Käufer das rechtliche Hindernis infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliegen ist. Einige Rechtsprechung behandelt es als eine Gewährleistung wegen Mängel der Sache. Nach meiner Meinung soll das rechtliche Hindernis als eine Gewährleistung behandelt werden wegen der kürzer Ausschlußfrist für die Wandelung gemäß §582 in der Vergleich von der Ausschlußfrist für die Anfechtung gemäß §146. H.M behandelt das rechtliche Hindernis als Rechtsmangel. Nach meiner Meinung soll es als Sachmängel in der Grund, daß sie kein Privater beseitigen kann. Die Fälle, welche die Anfechtung gemäß §109 von der Rechtsprechung abgelehnt wird, sollen die Wandelung gemäß §582 meistens auch abgelehnt werden. So hat die Ergebnis, ob der Käufer den Vertrag vernichten(anfechten oder wandeln) kann, kein Unterscheid unabhängig davon, ob die Rchtsprechung es als Motivirrtum oder als Gewährleistung wegen Mängel der Sache behandelt.

Abstract

Die Rechtsprechung behandelt das rechtliche Hindernis, z.B die sich aus einer öffentlichrechtlichen Baubeschränkung des Grundstücks ergebende faktische Unbebaubarkeit desselben, meistens als Motivirrtum, wenn der Käufer das Grundstück als Bauland kauft ohne die Erkenntnis des rechtliches Hindernis. Sie lehnt die Anfechtung gemäß §109 Abs. 1 (KBGB) des Käufers ab falls in der Grund, daß die Motive nicht erklärt wird, falls in der Grund, daß dem Käufer das rechtliche Hindernis infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliegen ist. Einige Rechtsprechung behandelt es als eine Gewährleistung wegen Mängel der Sache. Nach meiner Meinung soll das rechtliche Hindernis als eine Gewährleistung behandelt werden wegen der kürzer Ausschlußfrist für die Wandelung gemäß §582 in der Vergleich von der Ausschlußfrist für die Anfechtung gemäß §146. H.M behandelt das rechtliche Hindernis als Rechtsmangel. Nach meiner Meinung soll es als Sachmängel in der Grund, daß sie kein Privater beseitigen kann. Die Fälle, welche die Anfechtung gemäß §109 von der Rechtsprechung abgelehnt wird, sollen die Wandelung gemäß §582 meistens auch abgelehnt werden. So hat die Ergebnis, ob der Käufer den Vertrag vernichten(anfechten oder wandeln) kann, kein Unterscheid unabhängig davon, ob die Rchtsprechung es als Motivirrtum oder als Gewährleistung wegen Mängel der Sache behandelt.

발행기관:
법학연구원
DOI:
http://dx.doi.org/10.17008/skklr.2007.19.2.004
분류:
법학

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