救助的 因果過程의 妨害와 不作爲
Titel der Arbeit: Verhinderung rettender Kausalverläufe und Unterlassung
최우찬(서강대학교 법학대학 교수)
24권 2호, 241~260쪽
초록
Die Notwendigkeit, Unterlassen und Handeln aktiven Tuns voneinander zu unterscheiden, ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Straftatvoraussetzungen (nämlich, so z.B. Garantenstellung, Garantenpflicht, Entsprechungsklausel, Kausalitäts des Unterlassens. Zusammenhang der Pflichtverletzungen, Vorwerfbarkeit, usw.). Beispielsweise wird die Differenzierung zwischen Handeln und Unterlassen zweifelhaft, wenn mann berücksichtigt, dass die Organisation von Handlungsabläufen und technische Gegebenheiten die Notwendigkeit eines Handelns oder Unterlassen als austauschbar erscheinen lassen. Wetere Probleme ergeben sich daraus, dass es Verhaltensweisen gibt, denen sowohl eine Handlung- als auch eine Unterlassungskomponente immanent ist (sog. doppelrelevantes Verhalten). Der BGH und überwiegende Meinungen wollen für die Abgrenzumng von Handeln und Unterlassen aus den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abstellen. In den Fällen, indenen der Täter den von einem Dritten in Gang gesetzten rettenden Kausalverlauf unterbricht, liegt stets ein aktives Tun vor. Ein Unterlassen liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sich der Täter schlicht weigert, Rettungswillige bei deren Bemühungen aktiv zu unterstützen. Macht der Täter einen von ihm selbst erbrachten rettenden Beitrag wieder rückgängig, ist zu differenzieren(s.o. Fall 3-1) und Fall 4)). Umstritten ist, ob beim Unterlassungsdelikt ein der Kausalität beim Begehungsdelikt vergleichbarer Wirkungszusammenhang angenommen werden kann. Das spezifische Problem der Kausalbetrachtung beim Unterlassungsdelikt liegt darin, dass in der Regel zwar gesagt werden kann, dass die Vornahme der gebotenen Handlung ex ante betrachtet eine Rettungschance eröffnet hätte, adss aber ex post häufig nicht sicher ist, ob der Erfolg vermieden worden wäre oder nicht. Hier soll es genau überprüft werden, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
Abstract
Die Notwendigkeit, Unterlassen und Handeln aktiven Tuns voneinander zu unterscheiden, ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Straftatvoraussetzungen (nämlich, so z.B. Garantenstellung, Garantenpflicht, Entsprechungsklausel, Kausalitäts des Unterlassens. Zusammenhang der Pflichtverletzungen, Vorwerfbarkeit, usw.). Beispielsweise wird die Differenzierung zwischen Handeln und Unterlassen zweifelhaft, wenn mann berücksichtigt, dass die Organisation von Handlungsabläufen und technische Gegebenheiten die Notwendigkeit eines Handelns oder Unterlassen als austauschbar erscheinen lassen. Wetere Probleme ergeben sich daraus, dass es Verhaltensweisen gibt, denen sowohl eine Handlung- als auch eine Unterlassungskomponente immanent ist (sog. doppelrelevantes Verhalten). Der BGH und überwiegende Meinungen wollen für die Abgrenzumng von Handeln und Unterlassen aus den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abstellen. In den Fällen, indenen der Täter den von einem Dritten in Gang gesetzten rettenden Kausalverlauf unterbricht, liegt stets ein aktives Tun vor. Ein Unterlassen liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sich der Täter schlicht weigert, Rettungswillige bei deren Bemühungen aktiv zu unterstützen. Macht der Täter einen von ihm selbst erbrachten rettenden Beitrag wieder rückgängig, ist zu differenzieren(s.o. Fall 3-1) und Fall 4)). Umstritten ist, ob beim Unterlassungsdelikt ein der Kausalität beim Begehungsdelikt vergleichbarer Wirkungszusammenhang angenommen werden kann. Das spezifische Problem der Kausalbetrachtung beim Unterlassungsdelikt liegt darin, dass in der Regel zwar gesagt werden kann, dass die Vornahme der gebotenen Handlung ex ante betrachtet eine Rettungschance eröffnet hätte, adss aber ex post häufig nicht sicher ist, ob der Erfolg vermieden worden wäre oder nicht. Hier soll es genau überprüft werden, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학