상법개정안상 거부권부주식의 도입에 관한 검토
Die Vetorechtsaktien im Regeierungsentwurf des koreanischen HGB
이형규(한양대학교)
25권 4호, 121~138쪽
초록
Im Regeierungsentwurf des koreanischen Handelsgesetzbuches vom 4. Oktober 2006 sind die Sonderaktien eingeführt, die dem Inhaber das Vetorecht bei unternehmerischen Grundsatzentscheidungen z. B. Veräußerungen, Fusionen, Abspaltungen oder Auflösungen. gewähren. Die Vetorechtsaktien gehören zu den sogenannten “goldenen Aktien”, die europäische Länder seit 1980 bei der Privatisierung von staatlichen Unternehmen eingeführt wurden. Unter dem Begriff “goldene Aktie” ist eine Reihe von Sonderrechten zusammengefasst, die in der Regel dem Staat bis zu einem gewissen Grade die Kontrolle in privatisierten Unternehmen gewähren. Die wichtigsten sind das Mehrfachstimmrecht und das Vetorecht. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen seit 2002 staatliche “Goldene Aktien” als Eingriff in die Kapitalverkehrs- (Art. 56 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) angesehen. Die goldenen Aktien, die einer nationalen Regierung bei der feindlichen Übernahme heimischer Unternehmen das Blockaderecht gewähren, seien unzulässig. Zulässig sind derartige staatliche Eingriffe nur, wenn sie durch Belange des Allgemeinwohls oder Erfordernisse der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sind. Auch hier ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Die bisher ergangenen Urteile betrafen Frankreich, Portugal, Spanien, Großbritannien, Italien und Niederlande, die allesamt den obigen Erfordernissen nicht gerecht wurden. Mit dem EG-Vertrag vereinbar waren allein die Sonderrechte des Königreichs Belgien bei Strom- und Gasversorgern. Deshalb sollte die Einführung der Vetorechtsaktien in das koreanische Handelsgesetz sehr vorsichtig und kritisch überlegt werden. Die Aktiengesellschaft ist keine solche Personengesellschaft, die durch den Vertrag zwischen einigen Kapitaleinlegern zustandekommt, sondern die Körperschaft, an der sich viele Betroffenen beteiligen. Aus diesem Grund muss die Aktiengesellschaft eher auf die körperschaftsrechtlichen als die indiviualvertragsrechtlichen Verhältnisse Acht nehmen. Bei der Gesetzgebung sind deshalb solche Vorschriften nur zurückhaltend in Erwägung zu ziehen, die das Wesen der Aktiengesellschaft als Körperschaft und ihr Mehrheitsprinzip des Kapitals beeinträchtigen werden.
Abstract
Im Regeierungsentwurf des koreanischen Handelsgesetzbuches vom 4. Oktober 2006 sind die Sonderaktien eingeführt, die dem Inhaber das Vetorecht bei unternehmerischen Grundsatzentscheidungen z. B. Veräußerungen, Fusionen, Abspaltungen oder Auflösungen. gewähren. Die Vetorechtsaktien gehören zu den sogenannten “goldenen Aktien”, die europäische Länder seit 1980 bei der Privatisierung von staatlichen Unternehmen eingeführt wurden. Unter dem Begriff “goldene Aktie” ist eine Reihe von Sonderrechten zusammengefasst, die in der Regel dem Staat bis zu einem gewissen Grade die Kontrolle in privatisierten Unternehmen gewähren. Die wichtigsten sind das Mehrfachstimmrecht und das Vetorecht. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen seit 2002 staatliche “Goldene Aktien” als Eingriff in die Kapitalverkehrs- (Art. 56 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) angesehen. Die goldenen Aktien, die einer nationalen Regierung bei der feindlichen Übernahme heimischer Unternehmen das Blockaderecht gewähren, seien unzulässig. Zulässig sind derartige staatliche Eingriffe nur, wenn sie durch Belange des Allgemeinwohls oder Erfordernisse der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sind. Auch hier ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Die bisher ergangenen Urteile betrafen Frankreich, Portugal, Spanien, Großbritannien, Italien und Niederlande, die allesamt den obigen Erfordernissen nicht gerecht wurden. Mit dem EG-Vertrag vereinbar waren allein die Sonderrechte des Königreichs Belgien bei Strom- und Gasversorgern. Deshalb sollte die Einführung der Vetorechtsaktien in das koreanische Handelsgesetz sehr vorsichtig und kritisch überlegt werden. Die Aktiengesellschaft ist keine solche Personengesellschaft, die durch den Vertrag zwischen einigen Kapitaleinlegern zustandekommt, sondern die Körperschaft, an der sich viele Betroffenen beteiligen. Aus diesem Grund muss die Aktiengesellschaft eher auf die körperschaftsrechtlichen als die indiviualvertragsrechtlichen Verhältnisse Acht nehmen. Bei der Gesetzgebung sind deshalb solche Vorschriften nur zurückhaltend in Erwägung zu ziehen, die das Wesen der Aktiengesellschaft als Körperschaft und ihr Mehrheitsprinzip des Kapitals beeinträchtigen werden.
- 발행기관:
- 한국상사법학회
- 분류:
- 법학