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학술논문형사법연구2008.03 발행KCI 피인용 1

처벌조건의 일반원리 - 범죄성립조건 및 소송조건과의 구분을 중심으로 -

Der Grundgedanke der Strafbarkeitsbedingungen Zur Abgrenzung der Strafbarkeitsbedingungen von den anderen Straftatmerkmalen und Prozessvoraussetzungen

원형식(공주대학교)

20권 1호, 75~94쪽

초록

In diesem Aufsatz wird auf den Grundgedanke der Strafbarkeitsbedingungen untersucht, um die Kriterien der Abgrenzung der Strafbarkeitsbedingungen von den anderen Straftatmerkmalen und Prozessvoraussetzungen zu erfinden. Die Ergebnisse dieses Aufsatzes lassen sich folgendermassen zusammenzufassen. 1. Wie man den materiellen Verbrechensbegriff als strafwürdiges Unrecht auffasst, ist der materielle Begriff der Strafbarkeitsbedingung als Voraussetzung der Strafbedrüftigkeit aufzufassen. Hier glit Strafbedrüftigkeit als ein Kriterium zur Abgrenzung der Strafbarkeitsbedingungen von den anderen Straftatmerkmalen. 2. Die Strafbedrüftigkeit als Zweckmoment der Strafe beinhaltet die kriminapolitische Überlegungen oder ausserstrafrechtliche Zwecksetzungen, die weder mit dem Unrecht, noch mit der Schuld Beziehung hat. Somit ist zur Annahme der Strafbarkeitsbedingung ist Unrechtsneutralität erforderlich. Wenn ein tatbestandliches Unrecht ohne eine Strafbarkeitsbedingung noch kein strafwürdiges Unrecht darstellen würde, dann würde die Strafvorschrift Schuldprinzip einschränken. 3. Die Abgrenzung zwischen den Strafbarkeitsbedingungen und Prozessvoraussetzungen kann nach dem Kriterium des Zusammenhangs mit dem Tatgeschehen geleistet werden. Nach diesem Kriterium ergibt sich, dass Konkurseröffnung bei Konkursdelikten, Angehörigenschaft bei Vermögensdelikten und Indemnität der Abgeordneten Strafbarkeitsbedingungen sind, wärend Anzeige, Verjährung, Amnestie und Immunität der Abgeordneten Prozessvoraussetzungen sind. 4. Beim Mangeln der Strafbarkeitsbedingung hat das Gericht das Absehen von Strafe trotz Schuldspruchs zu verkünden. 5. Schuldspruch im Fall von Mangeln der Strafbarkeitsbedingung setzt dem Standpunkt voraus, dass Strafbarkeitsbedingung nicht den Straftatmerkmalen gehört. Aber dieser Standpunkt entspricht nicht dem Erfordernis der Vollständigkeit, dass Verbrechensbegriff alle materiellen Voraussetzungen unterbringen muss. 6. Die Meinung, die Indemnität der Abgeordneten als persönlichen Strafausschliessungsgrund ansieht, entspricht dem ratio legis mehr als die Meinung, dis sie als Prozessvoraussetzung betrachtet, weil der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und ‘ne bis in idem’ nur dem materiellen Strafrecht, also nicht der Prozessvoraussetzung gelten.

Abstract

In diesem Aufsatz wird auf den Grundgedanke der Strafbarkeitsbedingungen untersucht, um die Kriterien der Abgrenzung der Strafbarkeitsbedingungen von den anderen Straftatmerkmalen und Prozessvoraussetzungen zu erfinden. Die Ergebnisse dieses Aufsatzes lassen sich folgendermassen zusammenzufassen. 1. Wie man den materiellen Verbrechensbegriff als strafwürdiges Unrecht auffasst, ist der materielle Begriff der Strafbarkeitsbedingung als Voraussetzung der Strafbedrüftigkeit aufzufassen. Hier glit Strafbedrüftigkeit als ein Kriterium zur Abgrenzung der Strafbarkeitsbedingungen von den anderen Straftatmerkmalen. 2. Die Strafbedrüftigkeit als Zweckmoment der Strafe beinhaltet die kriminapolitische Überlegungen oder ausserstrafrechtliche Zwecksetzungen, die weder mit dem Unrecht, noch mit der Schuld Beziehung hat. Somit ist zur Annahme der Strafbarkeitsbedingung ist Unrechtsneutralität erforderlich. Wenn ein tatbestandliches Unrecht ohne eine Strafbarkeitsbedingung noch kein strafwürdiges Unrecht darstellen würde, dann würde die Strafvorschrift Schuldprinzip einschränken. 3. Die Abgrenzung zwischen den Strafbarkeitsbedingungen und Prozessvoraussetzungen kann nach dem Kriterium des Zusammenhangs mit dem Tatgeschehen geleistet werden. Nach diesem Kriterium ergibt sich, dass Konkurseröffnung bei Konkursdelikten, Angehörigenschaft bei Vermögensdelikten und Indemnität der Abgeordneten Strafbarkeitsbedingungen sind, wärend Anzeige, Verjährung, Amnestie und Immunität der Abgeordneten Prozessvoraussetzungen sind. 4. Beim Mangeln der Strafbarkeitsbedingung hat das Gericht das Absehen von Strafe trotz Schuldspruchs zu verkünden. 5. Schuldspruch im Fall von Mangeln der Strafbarkeitsbedingung setzt dem Standpunkt voraus, dass Strafbarkeitsbedingung nicht den Straftatmerkmalen gehört. Aber dieser Standpunkt entspricht nicht dem Erfordernis der Vollständigkeit, dass Verbrechensbegriff alle materiellen Voraussetzungen unterbringen muss. 6. Die Meinung, die Indemnität der Abgeordneten als persönlichen Strafausschliessungsgrund ansieht, entspricht dem ratio legis mehr als die Meinung, dis sie als Prozessvoraussetzung betrachtet, weil der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und ‘ne bis in idem’ nur dem materiellen Strafrecht, also nicht der Prozessvoraussetzung gelten.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2008.20.1.75
분류:
법학

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