행정소송법상의 항고소송의 대상인 "처분 등"에 관한 연구
Die Verwaltungsverfugung und der Widerspruchsbescheid als die gegenstande der Anfechtungsklage
고영훈(한남대학교)
통권 26호, 347~375쪽
초록
Die vorliegende Arbeit behadelt die Verwaltungsverfügung und den Widerspruchsbescheid als die gegenstände der Anfechtungsklage nach dem koreanischen Verwaltungsprozeßgesetz. Die Verwaltungsverfügung erfaßt eine sehr umfangreiche Gruppe von Verwaltungsmaßnahmen, die gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen sind. So unterschiedlich diese Maßnahmen im einzelnen auch sind, so ist ihnen doch gemeinsam, daß sie hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung. Die einzelnen Begriffsmerkmale sind Verwaltungsbehörde, Regelung, hoheitlich, Einzelfall, Außenwirkung. Diese enthalten eine positive Aussage, dienen aber auch der Abgrenzung gegenüber anderen Formen des staatlichen Handeln, so daß sich im Verwaltungsverfügungsbegriff zugliech die Vielfalt der Staastätigkeit widerspiegelt. Die Verwaltungs- verfügung hat Regelungscharakter. Mangels Regelungscharakter scheiden aus dem Verwaltungsverfügungsbegriff aus: die rein tasächlichen Verwaltungs- handlungen(Realakte), Vorbereitungs- und Teilakte, Rechtserhebliche Willenserklärungen der Behörde, die keinen anordnenden Charakter haben. Die Regelung muß hoheitlich sein. Das ist dann der Fall, wenn sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, insbesondere wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtrlicher Vorschriften ergeht. Ein weiteres Kennzeichen der Verwaltungsverfügung ist, daß er einen Einzelfall regelt. Dieses Begriffsmerkmal dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Verwaltungsverfügungen sind nur solche Regelungen, die Pflichten oder Rechte für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen. Der Betroffene kann nach Bekanntgabe der Verwaltungsverfügung Widerspruch einlegen. Der Besheid der Widerspruchsbehörde nach dem Widerspruchsverfahren kann der Gegenstand der Anfechtungsklage sein, nur wenn der Besheid selbst rechtswidring ist.
Abstract
Die vorliegende Arbeit behadelt die Verwaltungsverfügung und den Widerspruchsbescheid als die gegenstände der Anfechtungsklage nach dem koreanischen Verwaltungsprozeßgesetz. Die Verwaltungsverfügung erfaßt eine sehr umfangreiche Gruppe von Verwaltungsmaßnahmen, die gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen sind. So unterschiedlich diese Maßnahmen im einzelnen auch sind, so ist ihnen doch gemeinsam, daß sie hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung. Die einzelnen Begriffsmerkmale sind Verwaltungsbehörde, Regelung, hoheitlich, Einzelfall, Außenwirkung. Diese enthalten eine positive Aussage, dienen aber auch der Abgrenzung gegenüber anderen Formen des staatlichen Handeln, so daß sich im Verwaltungsverfügungsbegriff zugliech die Vielfalt der Staastätigkeit widerspiegelt. Die Verwaltungs- verfügung hat Regelungscharakter. Mangels Regelungscharakter scheiden aus dem Verwaltungsverfügungsbegriff aus: die rein tasächlichen Verwaltungs- handlungen(Realakte), Vorbereitungs- und Teilakte, Rechtserhebliche Willenserklärungen der Behörde, die keinen anordnenden Charakter haben. Die Regelung muß hoheitlich sein. Das ist dann der Fall, wenn sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, insbesondere wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtrlicher Vorschriften ergeht. Ein weiteres Kennzeichen der Verwaltungsverfügung ist, daß er einen Einzelfall regelt. Dieses Begriffsmerkmal dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Verwaltungsverfügungen sind nur solche Regelungen, die Pflichten oder Rechte für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen. Der Betroffene kann nach Bekanntgabe der Verwaltungsverfügung Widerspruch einlegen. Der Besheid der Widerspruchsbehörde nach dem Widerspruchsverfahren kann der Gegenstand der Anfechtungsklage sein, nur wenn der Besheid selbst rechtswidring ist.
- 발행기관:
- 안암법학회
- 분류:
- 법학일반