과실범에 있어서 객관적 주의의무의 제한원리
Das für die objektive Sorgfaltspflicht Grenze zusetzende Prinzip bei den Fahrl?ssigkeitsdelikten
김성진(대진대학교)
10권 1호, 223~245쪽
초록
Für die fahrlaessigen Begehungsdelikte ist die ungewollte Vewirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlaessgung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kennzeichnend. Innerhalb des Unrechtstatbesandes ist die Ausserachtlassung der objektiv erforderlichen Sorgfalt festzustellen. Die objektiv erforderlichen Sorgfaltpflicht besteht aus zwei Pflichten bzw. die Voraussehens- und Vermeidenspflichten von den tatbestandlichem Erfolg. Also kann man nur bei dem Fall, wo der tatbestandliche Erfolg vorausehbar und vermeidensmoeglich ist, die Fahrlaessigkeit feststellen, aber ginge es sonst nicht um die Tatbestand von der fahrlaessigen Begehungsdelikte. Über Art und Mass der anzuwendenden Sorgfalt ist zwischen die subjektive und objektive Theorie umstritten, der letzter der Vorzug zugeben ist, dass sich sie aus den Anforderungen ergeben, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage "ex ante" an einen besonnenen und gewissehaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zustellen sind. Zueiner Begrenzung der Sorfaltspflicht fuehrt der Vertrauensgrundsatz, unter Betrachtung genommen, dass uns in der technischen Gesellschaft wie heute nichts bleibt, als solche Gefahr anzunehmen. Historisch wird der Vertraunsgrundsatz von der Theorie des erlaubten Risikos konkreterweise entwickelt, in dessen Hintergrund die Lage vor allem fuer den Strassenverkehr gleichfalls eine entscheidende Rolle spielt. Dabei ist es vorausgetzt, dass man darauf vertrauen kann, dass seine Mitmenschen sich ebenfalls sorgfaltsgerecht verhalten, solange nicht das Gegenteil deutlich in Erscheinung getreten oder aus Gruenden besonderer Art in Rechnung zustellen ist.
Abstract
Für die fahrlaessigen Begehungsdelikte ist die ungewollte Vewirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlaessgung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kennzeichnend. Innerhalb des Unrechtstatbesandes ist die Ausserachtlassung der objektiv erforderlichen Sorgfalt festzustellen. Die objektiv erforderlichen Sorgfaltpflicht besteht aus zwei Pflichten bzw. die Voraussehens- und Vermeidenspflichten von den tatbestandlichem Erfolg. Also kann man nur bei dem Fall, wo der tatbestandliche Erfolg vorausehbar und vermeidensmoeglich ist, die Fahrlaessigkeit feststellen, aber ginge es sonst nicht um die Tatbestand von der fahrlaessigen Begehungsdelikte. Über Art und Mass der anzuwendenden Sorgfalt ist zwischen die subjektive und objektive Theorie umstritten, der letzter der Vorzug zugeben ist, dass sich sie aus den Anforderungen ergeben, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage "ex ante" an einen besonnenen und gewissehaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zustellen sind. Zueiner Begrenzung der Sorfaltspflicht fuehrt der Vertrauensgrundsatz, unter Betrachtung genommen, dass uns in der technischen Gesellschaft wie heute nichts bleibt, als solche Gefahr anzunehmen. Historisch wird der Vertraunsgrundsatz von der Theorie des erlaubten Risikos konkreterweise entwickelt, in dessen Hintergrund die Lage vor allem fuer den Strassenverkehr gleichfalls eine entscheidende Rolle spielt. Dabei ist es vorausgetzt, dass man darauf vertrauen kann, dass seine Mitmenschen sich ebenfalls sorgfaltsgerecht verhalten, solange nicht das Gegenteil deutlich in Erscheinung getreten oder aus Gruenden besonderer Art in Rechnung zustellen ist.
- 발행기관:
- 중앙법학회
- 분류:
- 법학