통신감청제도에 대한 개선방안 연구
Eine Studie zur Rationalisierung der Maßnahmen der Beschr?nkung des Fernmeldegeheimnisses
김성천(중앙대학교)
10권 1호, 247~269쪽
초록
Die beste Methode der Generalprävention ist lückenlose Bestrafung aller begangenen Straftaten. Dadurch kann das Glauben gebildet werden, dass die Rechtsordnung aufrechterhalten wird. Wenn das Glauben von der Bevölkerung als Sicheres akzeptiert würde, könnte die Gesellschaft endlich die Freiheit von Verbrechen gewinnen. Ein Verbrecher findet dagegen eine Umgebung, in der sich gut verbergen kann, die beste Arbeitsbedingung. Nicht ertappt zu werden ist also die beste Lösung für nicht zu bestraft werden. Um die generalpräventive Wirkung des Strafensystems zu erhalten, ist die Durchsichtigkeit der Gesellschaft zu bewahren. Dafür ist die Effizienz der Ermittlungsmaßnahmen sehr wichtig. Wird ein Verbrechen begangen, muss der Täter durch eine tüchtige Untersuchung ertappt und bestraft werden. Sonst wird das Glauben, dass die Rechtsordnung aufrechterhalten wird, verlorengehen. Das Gebiet der Telekommunikation stellt in diesem Kontext schwierige Probleme dar: Die Transparenz verkleinert sich immer in diesem Bereich. Insbesondere das Cyberspace stellt sich die größte Probleme der Undurchsichtigkeit. Die Durchsichtigkeit in dem Bereich der Telekommunikation zu beschaffen ist für eine Ermittlung unentbehrlich wichtig. Verfolgungsbeamten (Staatsanwalt oder Polizeibeamten) benutzen Überwachungsmaßnahmen auf die Telekommunikation für den Zweck des Herbeiführen der Transparenz. Also ist die Überwachung erforderlich für die Aufklärung der bereits begangenen oder geplanten Straftat. Das persönliche Fernmeldegeheimnis ist aber auch nicht wertungslos und ist verfassungsrechtlich geschützt. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind deshalb nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Gesetz zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses vom 27. Dezember 1993 ermöglicht die Überwachungs und Abhörmaßnahmen. Danach dürfen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine in §5 StGB bezeichneten Straftaten plant, begeht oder begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ob sie erforderlich ist, muss das Gericht entscheiden (§§ 5 6). Ist die Entscheidung des Gerichts glaubwürdig, könnte die Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unproblematisch sein. Allerdings bleibt es noch problematisch, dass der Betroffenen den Eingriff ohne eine Mitteilung nicht bemerken kann. Die Verfolgungsbeamten könnten eine Überwachung der Telekommunikation ohne gerichtliche Genehmigung mögen, soweit sie die technische Einrichtungen zur Überwachung besitzen und betreiben. Deswegen muss die technische Umsetzung von Überwachungsmaß nahmen nur durch die Bediensteten der Telekommunikation durchgeführt werden. Der Änderungsentwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses schlägt dies vor. M.E. ist es eine richtige Lösung.
Abstract
Die beste Methode der Generalprävention ist lückenlose Bestrafung aller begangenen Straftaten. Dadurch kann das Glauben gebildet werden, dass die Rechtsordnung aufrechterhalten wird. Wenn das Glauben von der Bevölkerung als Sicheres akzeptiert würde, könnte die Gesellschaft endlich die Freiheit von Verbrechen gewinnen. Ein Verbrecher findet dagegen eine Umgebung, in der sich gut verbergen kann, die beste Arbeitsbedingung. Nicht ertappt zu werden ist also die beste Lösung für nicht zu bestraft werden. Um die generalpräventive Wirkung des Strafensystems zu erhalten, ist die Durchsichtigkeit der Gesellschaft zu bewahren. Dafür ist die Effizienz der Ermittlungsmaßnahmen sehr wichtig. Wird ein Verbrechen begangen, muss der Täter durch eine tüchtige Untersuchung ertappt und bestraft werden. Sonst wird das Glauben, dass die Rechtsordnung aufrechterhalten wird, verlorengehen. Das Gebiet der Telekommunikation stellt in diesem Kontext schwierige Probleme dar: Die Transparenz verkleinert sich immer in diesem Bereich. Insbesondere das Cyberspace stellt sich die größte Probleme der Undurchsichtigkeit. Die Durchsichtigkeit in dem Bereich der Telekommunikation zu beschaffen ist für eine Ermittlung unentbehrlich wichtig. Verfolgungsbeamten (Staatsanwalt oder Polizeibeamten) benutzen Überwachungsmaßnahmen auf die Telekommunikation für den Zweck des Herbeiführen der Transparenz. Also ist die Überwachung erforderlich für die Aufklärung der bereits begangenen oder geplanten Straftat. Das persönliche Fernmeldegeheimnis ist aber auch nicht wertungslos und ist verfassungsrechtlich geschützt. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind deshalb nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Gesetz zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses vom 27. Dezember 1993 ermöglicht die Überwachungs und Abhörmaßnahmen. Danach dürfen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine in §5 StGB bezeichneten Straftaten plant, begeht oder begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ob sie erforderlich ist, muss das Gericht entscheiden (§§ 5 6). Ist die Entscheidung des Gerichts glaubwürdig, könnte die Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unproblematisch sein. Allerdings bleibt es noch problematisch, dass der Betroffenen den Eingriff ohne eine Mitteilung nicht bemerken kann. Die Verfolgungsbeamten könnten eine Überwachung der Telekommunikation ohne gerichtliche Genehmigung mögen, soweit sie die technische Einrichtungen zur Überwachung besitzen und betreiben. Deswegen muss die technische Umsetzung von Überwachungsmaß nahmen nur durch die Bediensteten der Telekommunikation durchgeführt werden. Der Änderungsentwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses schlägt dies vor. M.E. ist es eine richtige Lösung.
- 발행기관:
- 중앙법학회
- 분류:
- 법학