독일 유한회사 사원의 개인책임 법리 - 회사존재 자체를 침해하는 행위를 중심으로 -
Die Haftung der GmbH-Gesellschafter in der deutschen GmbH - Verletzung der Vermögensverbindung Wegen Existenzvernichtung -
유주선(강남대학교)
27권 1호, 9~33쪽
초록
Der BGH gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpt und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbH versehen ist, auf. Stattdessen knüpt er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie -in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft- allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Das auf eine Außenhaftung der Gesellschafter zielende Durchgriffskonzept der KBV-Rechtsprechung ist abzulehnen. Abgesehen von immanenten Verwerfungen widerspricht es dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzip der Haftungskanalisierung und negiert den Befund, dass die die Existenzvernichtungshaftung legitimierende Pflichtenbindung ihre Grundlage nur in der Gesellschafterstellung, also in der Sonderrechtsbeziehung zur GmbH, findet und finden kann. Die Beschränkung der Gesellschafterhaftung wegen Insolvenzverursachung auf Eingriffe, die einen Vermögenstransfer an den eingreifenden Gesellschafter oder ihm nahestehende Dritte bewirken, greift zu kurz. Namentlich kann damit den Fällen einer einseitigen Risikozuweisung bei ungenügender Kapitalisierung nicht wie geboten Rechnung getragen werden. Die Umformung der GmbH zur “Aschenputtel-Gesellschaft” ist unzulässig und wirkt bei schuldhaftem Handeln haftungsbegründend. Aus diesen Gründen überzeugt auch die deliktsrechtliche Verortung, namentlich bei der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, nicht. Demgegenüber vorzugswürdig ist eine Innenhaftung gegenüber der GmbH. Verpflichtungsgrund ist dann ein rechtswidriges Verhalten der hinter der Gesellschaft stehenden Personen gegenüber der GmbH nach § 242 BGB. Der Gesellschafter bei der GmbH verhält sich widerspüchlich, wenn er einerseits die getrennten Vermögenssphären nicht beachtet, sich andererseits bezüglich seiner persönlichen Haftung auf die Trennung der Haftungsobjekte beruft. Außerhalb des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger einen Tietel gegen die GmbH erwirken und danach durch Pfändung auf einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft zugreifen. Soweit die GmbH vermögenslos, keinen Geschäftsführer mehr hat, ein Insolvenzantrag keine Ansicht auf Erfolg verspricht oder weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, kann der unmittelbar Zugreif auf das Gesellschaftsvermögen dem Gläubiger gestattet werden.
Abstract
Der BGH gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpt und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbH versehen ist, auf. Stattdessen knüpt er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie -in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft- allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Das auf eine Außenhaftung der Gesellschafter zielende Durchgriffskonzept der KBV-Rechtsprechung ist abzulehnen. Abgesehen von immanenten Verwerfungen widerspricht es dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzip der Haftungskanalisierung und negiert den Befund, dass die die Existenzvernichtungshaftung legitimierende Pflichtenbindung ihre Grundlage nur in der Gesellschafterstellung, also in der Sonderrechtsbeziehung zur GmbH, findet und finden kann. Die Beschränkung der Gesellschafterhaftung wegen Insolvenzverursachung auf Eingriffe, die einen Vermögenstransfer an den eingreifenden Gesellschafter oder ihm nahestehende Dritte bewirken, greift zu kurz. Namentlich kann damit den Fällen einer einseitigen Risikozuweisung bei ungenügender Kapitalisierung nicht wie geboten Rechnung getragen werden. Die Umformung der GmbH zur “Aschenputtel-Gesellschaft” ist unzulässig und wirkt bei schuldhaftem Handeln haftungsbegründend. Aus diesen Gründen überzeugt auch die deliktsrechtliche Verortung, namentlich bei der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, nicht. Demgegenüber vorzugswürdig ist eine Innenhaftung gegenüber der GmbH. Verpflichtungsgrund ist dann ein rechtswidriges Verhalten der hinter der Gesellschaft stehenden Personen gegenüber der GmbH nach § 242 BGB. Der Gesellschafter bei der GmbH verhält sich widerspüchlich, wenn er einerseits die getrennten Vermögenssphären nicht beachtet, sich andererseits bezüglich seiner persönlichen Haftung auf die Trennung der Haftungsobjekte beruft. Außerhalb des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger einen Tietel gegen die GmbH erwirken und danach durch Pfändung auf einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft zugreifen. Soweit die GmbH vermögenslos, keinen Geschäftsführer mehr hat, ein Insolvenzantrag keine Ansicht auf Erfolg verspricht oder weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, kann der unmittelbar Zugreif auf das Gesellschaftsvermögen dem Gläubiger gestattet werden.
- 발행기관:
- 한국상사법학회
- 분류:
- 법학