헌법 제6조 제1항의 구체적 의미
Die Konkreten Bedeutungen des Art. 6 Abs. 1 KV
남복현(호원대학교)
23호, 189~228쪽
초록
Bei dieser Arbeit handelt es sich darum, welche Bedeutungen konkreterweise von Art. 6 Abs. 1 KV hinweisen läßt. Sie koennen wie folgende zusammengefasst werden. Erstens ist es klar, dass Art. 6 Abs. 1 KV der rechtliche Grundlage ist, auf dessen die Geltung der völkerrechtliche Verträgen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts beruht. Also gelten diese Normen direkt bzw. ohne zusaetzliche gesetzgeberische Massnahme im innerstaatlichen Normbereich. Zweitens ist in unserer Verfassung der Zusammenschluss und die Ausfertigung von völkerrechtlichen Verträgen so deutlich in Ausdruck gebracht, dass man nur einfach darunter zu erfassen, als eine einheitliche Beduetung mit zwei Woertern darstellend d.h. die Zustimmung mit der Verbindungswirkung. Drittens ist fuer das vollzugsfähige Völkerrecht (self-executing Völkerrecht) schon die Anerkennung der innerstaatlichen Geltung des Völkerrechts vorausgetzt. So hat das Selbstvollziehen zwei Voraussetzungen erforderlich gemacht, d.h. die unmittelbare Anwendbarkeit und die unmittelbare Wirkung. Viertens ist das Prinzip des Vorrangs der höheren Normen vor den unteren bei den Kollisionen zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht ohne weiteres anerkannt, anschliessend danach das der spaeteren Normen vor den fruehreren und zum letzten Mal das der voelkerrechtfreundlich zu interpretierende Normen. Fuenftens kann eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wenn durch die völkerrechtlichen Verträge irgendein Grundrecht eingegriffen waere, und zwar bei dem Zeitpunkt, wo er mit der verbindlich zu wirkenden Zustimmung und der oeffentlichen Verkuendung in Kraft treten wuerde. Dafuer waere natuerlich eine Ausnahme vorhanden. Sechstens ist hier am Ende ein Vorschlag gemacht, eine Loesung ueber die Zustaendigkeitsprobleme zu finden, bzw. wo die Kollisionen zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem auch innerstaatliche Wirkung schon gekriegten Völkerrecht ueberprueft werden sollten. Mit der AEnderung des Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetz kann man darin konkreterweise eine Vorschrift ueber die Normenkontrolle ueber die völkerrechtliche Vertraege und die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts ins Leben bringen.
Abstract
Bei dieser Arbeit handelt es sich darum, welche Bedeutungen konkreterweise von Art. 6 Abs. 1 KV hinweisen läßt. Sie koennen wie folgende zusammengefasst werden. Erstens ist es klar, dass Art. 6 Abs. 1 KV der rechtliche Grundlage ist, auf dessen die Geltung der völkerrechtliche Verträgen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts beruht. Also gelten diese Normen direkt bzw. ohne zusaetzliche gesetzgeberische Massnahme im innerstaatlichen Normbereich. Zweitens ist in unserer Verfassung der Zusammenschluss und die Ausfertigung von völkerrechtlichen Verträgen so deutlich in Ausdruck gebracht, dass man nur einfach darunter zu erfassen, als eine einheitliche Beduetung mit zwei Woertern darstellend d.h. die Zustimmung mit der Verbindungswirkung. Drittens ist fuer das vollzugsfähige Völkerrecht (self-executing Völkerrecht) schon die Anerkennung der innerstaatlichen Geltung des Völkerrechts vorausgetzt. So hat das Selbstvollziehen zwei Voraussetzungen erforderlich gemacht, d.h. die unmittelbare Anwendbarkeit und die unmittelbare Wirkung. Viertens ist das Prinzip des Vorrangs der höheren Normen vor den unteren bei den Kollisionen zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht ohne weiteres anerkannt, anschliessend danach das der spaeteren Normen vor den fruehreren und zum letzten Mal das der voelkerrechtfreundlich zu interpretierende Normen. Fuenftens kann eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wenn durch die völkerrechtlichen Verträge irgendein Grundrecht eingegriffen waere, und zwar bei dem Zeitpunkt, wo er mit der verbindlich zu wirkenden Zustimmung und der oeffentlichen Verkuendung in Kraft treten wuerde. Dafuer waere natuerlich eine Ausnahme vorhanden. Sechstens ist hier am Ende ein Vorschlag gemacht, eine Loesung ueber die Zustaendigkeitsprobleme zu finden, bzw. wo die Kollisionen zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem auch innerstaatliche Wirkung schon gekriegten Völkerrecht ueberprueft werden sollten. Mit der AEnderung des Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetz kann man darin konkreterweise eine Vorschrift ueber die Normenkontrolle ueber die völkerrechtliche Vertraege und die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts ins Leben bringen.
- 발행기관:
- 한양법학회
- 분류:
- 법해석학