독일 제조물안전법에 관한 小考
Eine Skizze über das Deutschen Produktsicherheitsgesetz
전경운(경희대학교)
15권 2호, 251~293쪽
초록
ⅰ) Am 1. August 1997 trat das “Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichung”(Produktsicherheitsgesetz: ProdSG) in Kraft. Durch das Produktsicherheitsgesetz wird die Produktsicherheitsrichtlinie des Rates vom 29. Juni 1992 über dreijähriger Verspätung in das deutsche Recht umgesetzt. ⅱ) Das deutsche Produktsicherheitsgesetz gilt für Produkte, die zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind und die gewerbs-oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Es betrifft nicht Produktionsanlagen, Investitionsgüter und andere beruflich genutzte Produkte, wobei die allgemeine Verkehrsanschauung entscheiden soll, ob ein Produkt privat oder beruflich genutzt wird. Das Produktsicherheitsgesetz gilt nicht für Arzneimittel, Medizinprodukte, Bauprodukte, Energie und den Luftverkehr. Für diese Bereiche bestehen Spezialgesetze, die schäferre Sicherheitsanfordungen enthalten. ⅲ) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es sicher ist(§4 Abs. 1 ProdSG). Nach § Abs. 1 ProdSG ist ein Produkt sicher, wenn von ihm bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung während der üblichen oder zu erwartenden gebrauchsdauer keine oder nur unerbebliche, mit der Art der Verwendung zu vereinbarende und bei Beachtung der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik hinnehmbare Gefahren für Gesundheit Sicherheit von Personen ausgehen. Beim erstmaligen Inverkehrbringen muß der Hersteller den Verbraucher über mögliche Gefährdungen durch das Produkt informieren. Wichtig und zum ersten Mal ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, daß er auch schon bereits auf dem Markt befindliche Produkte begleitend beobachten und auftretende Gefährdungen abwahren muß. Und die wichtigste Neuerung des deutschen Produktsicherheitsgesetz besteht darin, daß es den zuständigen Behörden generalklauselartig eine Ermächtigungsgrundlage für diverse präventive und reaktive Maßnahemen gibt. Nachdem Produkte in Verkehr gebracht wurden, können die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, daß vor deren Produktgefahren gewarnt wird. Zudem können zuständigen Behörden Rückrufaktionen organisieren. ⅳ) Das deutsche Produktsicherheitsgesetz hat ein Verbot der mißbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeihung auf Produkten, Verpakungen und beigefügten Unterlagen. ⅴ) Auf die zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Produkte übt das deutsche Produktsicherheitsgesetz keinen großen Einfluß aus. Die Befolgung der Sicherheitsgebote aus §§4 bis 6 ProdSG schließt weder die Produktgefährdungshaftung nach dem ProdHaftG noch die deliktsrechtliche Produkthaftung aus.
Abstract
ⅰ) Am 1. August 1997 trat das “Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichung”(Produktsicherheitsgesetz: ProdSG) in Kraft. Durch das Produktsicherheitsgesetz wird die Produktsicherheitsrichtlinie des Rates vom 29. Juni 1992 über dreijähriger Verspätung in das deutsche Recht umgesetzt. ⅱ) Das deutsche Produktsicherheitsgesetz gilt für Produkte, die zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind und die gewerbs-oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Es betrifft nicht Produktionsanlagen, Investitionsgüter und andere beruflich genutzte Produkte, wobei die allgemeine Verkehrsanschauung entscheiden soll, ob ein Produkt privat oder beruflich genutzt wird. Das Produktsicherheitsgesetz gilt nicht für Arzneimittel, Medizinprodukte, Bauprodukte, Energie und den Luftverkehr. Für diese Bereiche bestehen Spezialgesetze, die schäferre Sicherheitsanfordungen enthalten. ⅲ) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es sicher ist(§4 Abs. 1 ProdSG). Nach § Abs. 1 ProdSG ist ein Produkt sicher, wenn von ihm bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung während der üblichen oder zu erwartenden gebrauchsdauer keine oder nur unerbebliche, mit der Art der Verwendung zu vereinbarende und bei Beachtung der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik hinnehmbare Gefahren für Gesundheit Sicherheit von Personen ausgehen. Beim erstmaligen Inverkehrbringen muß der Hersteller den Verbraucher über mögliche Gefährdungen durch das Produkt informieren. Wichtig und zum ersten Mal ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, daß er auch schon bereits auf dem Markt befindliche Produkte begleitend beobachten und auftretende Gefährdungen abwahren muß. Und die wichtigste Neuerung des deutschen Produktsicherheitsgesetz besteht darin, daß es den zuständigen Behörden generalklauselartig eine Ermächtigungsgrundlage für diverse präventive und reaktive Maßnahemen gibt. Nachdem Produkte in Verkehr gebracht wurden, können die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, daß vor deren Produktgefahren gewarnt wird. Zudem können zuständigen Behörden Rückrufaktionen organisieren. ⅳ) Das deutsche Produktsicherheitsgesetz hat ein Verbot der mißbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeihung auf Produkten, Verpakungen und beigefügten Unterlagen. ⅴ) Auf die zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Produkte übt das deutsche Produktsicherheitsgesetz keinen großen Einfluß aus. Die Befolgung der Sicherheitsgebote aus §§4 bis 6 ProdSG schließt weder die Produktgefährdungshaftung nach dem ProdHaftG noch die deliktsrechtliche Produkthaftung aus.
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- 한국사법학회
- 분류:
- 법학