상법 제720조의 방어비용에 관한 연구
Die Stüdie von Begriff über die Kosten des Rechtsschutzes gemäß §720 KHB
김은경(한국외국어대학교)
21권 2호, 255~280쪽
초록
Nach §720 des koreanischen Handelsgesetzes(KHG) umfasst die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Kosten des Rechtsschutzes gemäß §720 KHB sind die Kosten zu Abwehr gegenüber einem Geschädigtendritten. Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Vesicherungssumme übersteigen. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schades zu sorgen. Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten dürfte. Die Kosten des Rechtsschutzes gemäß §720 KHB sind also versicherte Sachen nach der ausdrücklichen Vorschrift, und ferner gesonderte Kosten der Abwendung und Minderung des Schadens.
Abstract
Nach §720 des koreanischen Handelsgesetzes(KHG) umfasst die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Kosten des Rechtsschutzes gemäß §720 KHB sind die Kosten zu Abwehr gegenüber einem Geschädigtendritten. Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Vesicherungssumme übersteigen. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schades zu sorgen. Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten dürfte. Die Kosten des Rechtsschutzes gemäß §720 KHB sind also versicherte Sachen nach der ausdrücklichen Vorschrift, und ferner gesonderte Kosten der Abwendung und Minderung des Schadens.
- 발행기관:
- 한국상사판례학회
- 분류:
- 법학