자기위해행위의 제한에 관한 헌법적 고찰
Eine vefassungsrechtliche Studie über die Schranke der Selbstgefährdung
강태수(경희대학교)
43권 1호, 17~44쪽
초록
Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr. Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber. Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.
Abstract
Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr. Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber. Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 비교법학