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학술논문재산법연구2008.06 발행KCI 피인용 3

독일법상 인터넷경매에서 의사표시의 철회

Widerrufsrecht bei Internet-Auktion im deutschen Rechtssystem

장병주(독일킬대학)

25권 1호, 223~254쪽

초록

Durch die Privatisierung des Internet können Verträge mittels des Internet abgeschlossen werden. Der elektronische Geschäftsverkehr wird sowohl im Bereich von B2B als auch von B2C durch die verschiedenen Dienste des Internet plötzlich gefördert. Beim Vertragsschluss im Internet muss der Verbraucher ein erhöhtes Risiko tragen, da er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen und einander zu begegnen. Daher soll der Verbraucher, der über das Internet die Bestellung aufgibt, im Bereich von B2C besonders geschützt werden. Im deutschen Rechtssystem ist das Fernabsatzrecht auf dem Vertragsschluss im Internet anwendbar, also dem elektronischen Geschäftsverkehr; dem Verbraucher steht nach § 355 BGB eine Widerrufsrecht oder nach § 356 BGB ein Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Beim elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer ferner dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen gemäß § I BGB-InfoV, z.B. die Identität des Unternehmers, die Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistungen und das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts usw., zur Verfügung zu stellen (§ 312c I BGB). Darüber hinaus muss der Unternehmer die ihm obliegenden Informationen, insbesondere Widerrufsbelehrung, bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags in Textform mitteilen (§ 312c II BGB). Wie oben bereits erwähnt, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe der Gründe widerrufen. Ausgeschlossen ist der Widerruf jedoch gemäß § 312d IV BGB bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB geschlossen wurden. Diesbezüglich stellt sich eine Frage, ob bei Internet-Auktion (z.B. eBay oder andere) ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB dem Verbraucher zusteht. Allerdings kommen Verträge bei den meisten Internet-Auktionen durch Angebot und Annahme nach § 145 ff. BGB zustande, kann der Verbraucher bei Internet-Auktion daher seine Willenserklärung widerrufen. Dabei wird eine Frage aufgeworfen, ob die Widerruffrist bei Internet-Auktion grundsätzlich zwei Wochen beträgt. Auch bei Internet-Auktionen muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in Bezug auf den Vertragsschluss, insbesondere Widerrufsbelehrung, in Textform mitteilen. Nach herrschender Meinung und Rechtssprechugen eignet sich eine Webseite nicht zur Erfüllung der Textform, denn im Internet befindliche Webseite selbst ist nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet. Die Widerrufsbelehrung erfolgt z.B. per E-Mail oder auf der Rechnung mit Übersendung der Ware jedenfalls erst nach dem Vertragsschluss. Daher beträgt die Widerrufsfrist bei Internet-Auktion einen Monat (§ 355 II BGB), muss der Unternehmer bei Internet-Auktion dem Verbraucher über das Bestehen eines einmonatigen Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform mitteilen. Im koreanischen Rechtssystem findet das Gesetz für den Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr und ähnlichen Geschäftsverkehr auf den elektronischen Geschäftsverkehr (kurz; EGVerbrG) Anwendung; dem Verbraucher steht das Widerrufsrecht nach § 17 EGVerbrG zu. Wie oben bisher erwähnt, ist die Widerrufbelehrung im deutschen Rechtssystem für das Widerrufsrecht von besonderer Bedeutung. Im EGVerbrG befindet sich aber keine Regelung über die Rechtsfolge der Fälle, in denen keine Widerrufbelehrung dem Verbraucher mitgeteilt wurde und der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Für den Verbraucherschutz ist die Vorschrift über Widerrufsbelehrung und deren Rechtsfolge ins EGVerbrG einzuführen. Dabei wären die deutschen Regelungen über das Widerrufsrecht behilflich und dieser Beitrag kann an wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung gewinnen.

Abstract

Durch die Privatisierung des Internet können Verträge mittels des Internet abgeschlossen werden. Der elektronische Geschäftsverkehr wird sowohl im Bereich von B2B als auch von B2C durch die verschiedenen Dienste des Internet plötzlich gefördert. Beim Vertragsschluss im Internet muss der Verbraucher ein erhöhtes Risiko tragen, da er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen und einander zu begegnen. Daher soll der Verbraucher, der über das Internet die Bestellung aufgibt, im Bereich von B2C besonders geschützt werden. Im deutschen Rechtssystem ist das Fernabsatzrecht auf dem Vertragsschluss im Internet anwendbar, also dem elektronischen Geschäftsverkehr; dem Verbraucher steht nach § 355 BGB eine Widerrufsrecht oder nach § 356 BGB ein Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Beim elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer ferner dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen gemäß § I BGB-InfoV, z.B. die Identität des Unternehmers, die Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistungen und das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts usw., zur Verfügung zu stellen (§ 312c I BGB). Darüber hinaus muss der Unternehmer die ihm obliegenden Informationen, insbesondere Widerrufsbelehrung, bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags in Textform mitteilen (§ 312c II BGB). Wie oben bereits erwähnt, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe der Gründe widerrufen. Ausgeschlossen ist der Widerruf jedoch gemäß § 312d IV BGB bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB geschlossen wurden. Diesbezüglich stellt sich eine Frage, ob bei Internet-Auktion (z.B. eBay oder andere) ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB dem Verbraucher zusteht. Allerdings kommen Verträge bei den meisten Internet-Auktionen durch Angebot und Annahme nach § 145 ff. BGB zustande, kann der Verbraucher bei Internet-Auktion daher seine Willenserklärung widerrufen. Dabei wird eine Frage aufgeworfen, ob die Widerruffrist bei Internet-Auktion grundsätzlich zwei Wochen beträgt. Auch bei Internet-Auktionen muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in Bezug auf den Vertragsschluss, insbesondere Widerrufsbelehrung, in Textform mitteilen. Nach herrschender Meinung und Rechtssprechugen eignet sich eine Webseite nicht zur Erfüllung der Textform, denn im Internet befindliche Webseite selbst ist nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet. Die Widerrufsbelehrung erfolgt z.B. per E-Mail oder auf der Rechnung mit Übersendung der Ware jedenfalls erst nach dem Vertragsschluss. Daher beträgt die Widerrufsfrist bei Internet-Auktion einen Monat (§ 355 II BGB), muss der Unternehmer bei Internet-Auktion dem Verbraucher über das Bestehen eines einmonatigen Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform mitteilen. Im koreanischen Rechtssystem findet das Gesetz für den Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr und ähnlichen Geschäftsverkehr auf den elektronischen Geschäftsverkehr (kurz; EGVerbrG) Anwendung; dem Verbraucher steht das Widerrufsrecht nach § 17 EGVerbrG zu. Wie oben bisher erwähnt, ist die Widerrufbelehrung im deutschen Rechtssystem für das Widerrufsrecht von besonderer Bedeutung. Im EGVerbrG befindet sich aber keine Regelung über die Rechtsfolge der Fälle, in denen keine Widerrufbelehrung dem Verbraucher mitgeteilt wurde und der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Für den Verbraucherschutz ist die Vorschrift über Widerrufsbelehrung und deren Rechtsfolge ins EGVerbrG einzuführen. Dabei wären die deutschen Regelungen über das Widerrufsrecht behilflich und dieser Beitrag kann an wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung gewinnen.

발행기관:
한국재산법학회
분류:
민법

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