「유치권자에 의한 경매(민법 제322조)」에 관한 의문
Die Frage für 「Antrag auf Versteigerung des Zurückbehaltungsrechts」
신국미(청주대학교)
25권 1호, 73~108쪽
초록
In dem KBGB wird das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner rechtssystematischen Stellung als dingliches Sicherungsrecht qualifiziert; dies halten Rechtsprechung und die herrschendes Lehre für kaum fraglich. Das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrecht, das in den §§320ff. KBGB geregelt worden ist, hat jedoch im Vergleich zu den anderen dinglichen Sicherungsrechten(Pfandrecht sowie Hypothek) einen besonderen Charakter inne und lässt sich auch von einem rechtsvergleichenden Standpunkt aus als eigenartig bezeichnen. Es hat also -anderen dinglichen Sicherungsrechte- kein sich anderen Gläubigern vorrangig wirkendes Befriedigungsrecht. Kann mann dann den antrag auf die Versteigerung auch durch das Zurückbehaltungsrecht -Wie das Pfandrecht sowie Hypothek- ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht stellen? In koreanischen BGB steht fest; "Gläubiger kann zur Befriedigung seiner Forderung die Sache öffentlich versteigern lassen "( §322 KBGB) Hinsichtlich ist der rechtliche Charakter der Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht fraglich. Die herrschende Lehre sagt das die Versteigerung für die Einkassierung : d.h. das Zurückbehaltungsrecht kann nur die Sache Einkassieren, kann man keine Befriedigung von dem Erlös der Sache bekommen. Aber -in dem Versteigerungsverfahren-, man gibt dem Zurückbehaltungsrechtsgläubiger den Erlös, der von der Versteigerung durch das Zurückbehaltungsrecht bekommt, und Er muss den Schuldner den Erlös die Verpflichtung zum zurückgeben haben. Weil man Erlösherausgabeanspruch des Schuldners und die gesicherte Forderung des Zurückbehaltungsrechtsgläubigers aufrechnen kann, wenn in diesem Fall die gesicherte Schuld die Geldschuld ist, tatsächlich Zurückbehaltungsrechtsgläubiger befriedigt der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger vorranngig vor anderen Gläubiger(Es gibt keine andere Lehre) Also die herrschende Lehre, die die Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht die für die Einkassierung sagt, ist fraglich. Noch weiter, während dass der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger tatsächlich vorrangig vor anderen Gläubiger befriedigt, bekommen der andere Pfandgläubiger, ,Hypothekengläubiger sowie der allgemeine Gläubiger keine Verteilung von dem Zurückbehaltungsrecht als die für die Ausgleicherung sagt. Weil man die rechtliche Stellung des Zurückbehaltungsrechtsgläubiger -tatsächlich hat er das bevorzugte Befriedigungsrecht- leichter erklären kann, und das beim Zwangsvollstreckung auch in der seite des Versteigerungsverfahrens sparsam ist.
Abstract
In dem KBGB wird das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner rechtssystematischen Stellung als dingliches Sicherungsrecht qualifiziert; dies halten Rechtsprechung und die herrschendes Lehre für kaum fraglich. Das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrecht, das in den §§320ff. KBGB geregelt worden ist, hat jedoch im Vergleich zu den anderen dinglichen Sicherungsrechten(Pfandrecht sowie Hypothek) einen besonderen Charakter inne und lässt sich auch von einem rechtsvergleichenden Standpunkt aus als eigenartig bezeichnen. Es hat also -anderen dinglichen Sicherungsrechte- kein sich anderen Gläubigern vorrangig wirkendes Befriedigungsrecht. Kann mann dann den antrag auf die Versteigerung auch durch das Zurückbehaltungsrecht -Wie das Pfandrecht sowie Hypothek- ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht stellen? In koreanischen BGB steht fest; "Gläubiger kann zur Befriedigung seiner Forderung die Sache öffentlich versteigern lassen "( §322 KBGB) Hinsichtlich ist der rechtliche Charakter der Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht fraglich. Die herrschende Lehre sagt das die Versteigerung für die Einkassierung : d.h. das Zurückbehaltungsrecht kann nur die Sache Einkassieren, kann man keine Befriedigung von dem Erlös der Sache bekommen. Aber -in dem Versteigerungsverfahren-, man gibt dem Zurückbehaltungsrechtsgläubiger den Erlös, der von der Versteigerung durch das Zurückbehaltungsrecht bekommt, und Er muss den Schuldner den Erlös die Verpflichtung zum zurückgeben haben. Weil man Erlösherausgabeanspruch des Schuldners und die gesicherte Forderung des Zurückbehaltungsrechtsgläubigers aufrechnen kann, wenn in diesem Fall die gesicherte Schuld die Geldschuld ist, tatsächlich Zurückbehaltungsrechtsgläubiger befriedigt der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger vorranngig vor anderen Gläubiger(Es gibt keine andere Lehre) Also die herrschende Lehre, die die Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht die für die Einkassierung sagt, ist fraglich. Noch weiter, während dass der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger tatsächlich vorrangig vor anderen Gläubiger befriedigt, bekommen der andere Pfandgläubiger, ,Hypothekengläubiger sowie der allgemeine Gläubiger keine Verteilung von dem Zurückbehaltungsrecht als die für die Ausgleicherung sagt. Weil man die rechtliche Stellung des Zurückbehaltungsrechtsgläubiger -tatsächlich hat er das bevorzugte Befriedigungsrecht- leichter erklären kann, und das beim Zwangsvollstreckung auch in der seite des Versteigerungsverfahrens sparsam ist.
- 발행기관:
- 한국재산법학회
- 분류:
- 민법