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학술논문형사법연구2008.06 발행KCI 피인용 6

원인에 있어서 자유로운 행위의 유형론

Die Art-Theorie der actio libera in causa

손지선(이화여자대학교)

20권 2호, 3~22쪽

초록

Die Rechtsfigur der actio libera in causa darstellt, daß der Täter im schuldfähigen Zustand eine Ursache für die eigentliche Tathandlung setzt, die er dann in schuldunfähigen oder verminderte Zustand begeht. Die actio libera in causa hat die Doppelstruktur, in der das Vorverhalten(actio praecedens) im Zustand der Schuldfähigkeit und die tatbestandsmäßiger Handlung im Schulddefektzustand(actio subsequens) bestehen. Die Strafrechtsdogmatik steht deshalb damit vor der Aufgabe, die zeitliche Distanz zwischen Vorverhalten und tatbestandsmäßiger Handlung in den Fällen der actio libera in causa zu überbrücken, und ein Verstoß gegen das Schuldprinzip hierin nicht zu sehen. Also sind zwei wichtigsten Interpretationsmöglichkeiten der actio libera in causa möglich. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Vorhandlung als selbst tatbestandsmäßige Handlung zu interpretiern. Die daraus resultierende Zurechnungsstruktur soll hier als “Modell der tatbestandmäßigen Vorhandlung” oder kurz als “Tatbestandsmodell” bezeichnet werden. Der zweite Weg führt über die Annahme, zu begründen, daß der fragliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, der die strafrechliche Sanktionierung der tatbestandsmäßigen Handlung zu blockieren scheint, infolge der fraglichen Vorhandlung nicht eingreift. Für dieses Modell sich die Bezeichnung “Ausnahmemodell” anbietet. Aber ist das Tatbestandsmodell nicht angängig bei solchen Delikten, bei der solchen Tätigkeitsdelikten zu einer weitgehenden Zurückdrängung der actio libera in causa, weil das Sichbetrinken als solches keine Beleidigung, Vergewaltigung etc. darstellt. Damit ist der Begründung der actio libera in causa mit Hilfe des Tatbestandsmodells der Boden entzogen. Zu rechtfertigen ist die Einbeziehung der Fälle erheblich verminderter Schuldfähigkeit in den Anwendungsbereich der actio libera in causa auf der Grundlage der Ausnahmemodells. Das koreaniesche StGB(kStGB) kodifiziert die Strafbarkeit der actio libera in causa in §10 Ⅲ kStGB:「§10 Ⅰ, Ⅱ kStGB kann in die Handlung des Täters nicht statt finden, der sich die Herbeiführung der Gefahr vorseht und willentlich den Defektzustand versetzt.」Weil aber der Wortlaut der Vorschrift unbestimmt ist, ist die Streitfrage vorhanden, ob und inwieweit der Wortlaut des kStGB §10 Ⅲ um die Art des actio libera in causa umfaßt. Bei der Ausnahmemodell sind die vier Arten des Zusammenhangs bei vorsätzlicher und fahrlässiger actio libera in causa verschieden. Eine vorsätzliche actio libera in causa liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich die eigene Schuldunfähigkeit (bzw. verminderte Schuldfähigkeit) herbeiführt und in diesem Zustand vorsätzlich diejenige tatbestandsmäßige Handlung begeht, auf die sein Vorsatz bereits im Zeitpunkt der actio praecedens gerichtet war. Eine fahrlässige actio libera in causa ist anzunehmen, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig seine Handlungs- oder Schuldunfähigkeit(bzw. verminderte Schuldfähigkeit) herbeiführt und dabei damit rechnen konnte, daß er in diesem Zustand den Tatbestand eines bestimmten Fahrlässigkeitsdelikts verwirklichen würde. Aber entsteht das Problem daraus, daß die neue Meinungen, im Prozeß zu finden den Strafgrund der actio libera in causa von der ‘Modell’-Theorie, der doppelter Vorsätze oder Fahrläßigkeits im Zeitpunkt der actio praecedens den Unrechtsvorsatz oder die Unrechtsfahrläßigkeit im Zeitpunkt der actio subsequens zusetzen, und die actio libera in causa in acht Arten klassifiziren. Daher will diese Abhandlung behandeln, daß ‘das acht Arten-Theorie' aus dem Mißverständnis von der Modell-Theorie stammt, und welche Funktion wesentlich begleitet der Unrechtsvorsatz oder die Unrechtsfahrläßigkeit in der Zeit der Defektshandlung im Ausnahmemodell.

Abstract

Die Rechtsfigur der actio libera in causa darstellt, daß der Täter im schuldfähigen Zustand eine Ursache für die eigentliche Tathandlung setzt, die er dann in schuldunfähigen oder verminderte Zustand begeht. Die actio libera in causa hat die Doppelstruktur, in der das Vorverhalten(actio praecedens) im Zustand der Schuldfähigkeit und die tatbestandsmäßiger Handlung im Schulddefektzustand(actio subsequens) bestehen. Die Strafrechtsdogmatik steht deshalb damit vor der Aufgabe, die zeitliche Distanz zwischen Vorverhalten und tatbestandsmäßiger Handlung in den Fällen der actio libera in causa zu überbrücken, und ein Verstoß gegen das Schuldprinzip hierin nicht zu sehen. Also sind zwei wichtigsten Interpretationsmöglichkeiten der actio libera in causa möglich. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Vorhandlung als selbst tatbestandsmäßige Handlung zu interpretiern. Die daraus resultierende Zurechnungsstruktur soll hier als “Modell der tatbestandmäßigen Vorhandlung” oder kurz als “Tatbestandsmodell” bezeichnet werden. Der zweite Weg führt über die Annahme, zu begründen, daß der fragliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, der die strafrechliche Sanktionierung der tatbestandsmäßigen Handlung zu blockieren scheint, infolge der fraglichen Vorhandlung nicht eingreift. Für dieses Modell sich die Bezeichnung “Ausnahmemodell” anbietet. Aber ist das Tatbestandsmodell nicht angängig bei solchen Delikten, bei der solchen Tätigkeitsdelikten zu einer weitgehenden Zurückdrängung der actio libera in causa, weil das Sichbetrinken als solches keine Beleidigung, Vergewaltigung etc. darstellt. Damit ist der Begründung der actio libera in causa mit Hilfe des Tatbestandsmodells der Boden entzogen. Zu rechtfertigen ist die Einbeziehung der Fälle erheblich verminderter Schuldfähigkeit in den Anwendungsbereich der actio libera in causa auf der Grundlage der Ausnahmemodells. Das koreaniesche StGB(kStGB) kodifiziert die Strafbarkeit der actio libera in causa in §10 Ⅲ kStGB:「§10 Ⅰ, Ⅱ kStGB kann in die Handlung des Täters nicht statt finden, der sich die Herbeiführung der Gefahr vorseht und willentlich den Defektzustand versetzt.」Weil aber der Wortlaut der Vorschrift unbestimmt ist, ist die Streitfrage vorhanden, ob und inwieweit der Wortlaut des kStGB §10 Ⅲ um die Art des actio libera in causa umfaßt. Bei der Ausnahmemodell sind die vier Arten des Zusammenhangs bei vorsätzlicher und fahrlässiger actio libera in causa verschieden. Eine vorsätzliche actio libera in causa liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich die eigene Schuldunfähigkeit (bzw. verminderte Schuldfähigkeit) herbeiführt und in diesem Zustand vorsätzlich diejenige tatbestandsmäßige Handlung begeht, auf die sein Vorsatz bereits im Zeitpunkt der actio praecedens gerichtet war. Eine fahrlässige actio libera in causa ist anzunehmen, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig seine Handlungs- oder Schuldunfähigkeit(bzw. verminderte Schuldfähigkeit) herbeiführt und dabei damit rechnen konnte, daß er in diesem Zustand den Tatbestand eines bestimmten Fahrlässigkeitsdelikts verwirklichen würde. Aber entsteht das Problem daraus, daß die neue Meinungen, im Prozeß zu finden den Strafgrund der actio libera in causa von der ‘Modell’-Theorie, der doppelter Vorsätze oder Fahrläßigkeits im Zeitpunkt der actio praecedens den Unrechtsvorsatz oder die Unrechtsfahrläßigkeit im Zeitpunkt der actio subsequens zusetzen, und die actio libera in causa in acht Arten klassifiziren. Daher will diese Abhandlung behandeln, daß ‘das acht Arten-Theorie' aus dem Mißverständnis von der Modell-Theorie stammt, und welche Funktion wesentlich begleitet der Unrechtsvorsatz oder die Unrechtsfahrläßigkeit in der Zeit der Defektshandlung im Ausnahmemodell.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2008.20.2.3
분류:
법학

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