해양유류오염손해배상ㆍ보상제도
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden auf See
이승우(전남대학교)
30권 1호, 163~188쪽
초록
Das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden regelt als völkerrechtlicher Vertrag Individualansprüche gegen einen einzelnen Verursacher von Verschmutzungsschäden durch Öl, das von Tankschiffen ausgeflossen oder abgelassen worden ist. Unter das Übereinkommen fallen auch solche Schiffe, die sowohl Öl als auch andere Ladungen befördern können und entweder Öl transportieren oder Rückstände der letzten Ölladung an Bord haben. Der Schadenersatz für Umweltbeeinträchtigungen ist danach beschränkt auf die Kosten der tatsächlich ergriffenen oder zu ergreifenden angemessenen Wiederherstellungsmaßnahmen, ferner werden Kosten für solche angemessenen Maßnahmen erstattet, die Verschmutzungsschäden verhüten oder einschränken. Das Übereinkommen gilt für Schäden sowohl im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeeres eines Vertragsstaates als auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaates. Protokollen zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 bildeten den gegenwärtigen Schlußpunkt der Revision des Internationalen Haftungs- und Entschädigungssystems für Ölverschmutzungsschäden. Sie stimmten Contentslich im wesentlichen mit den 1984 bei der International Maritime Organization (IMO) verabschiedeten Änderungsprotokollen zu den Internationalen Übereinkommen von 1969 und 1971 überein. Durch die Protokolle von 1992 würden vor allem die Höchstbeträge für die Haftung des Schiffseigentümers und für die Entschädigungspflicht des Fonds angehoben. Reicht die Versicherungsleistung nach dem Übereinkommen nicht aus, tritt der auf der Grundlage des Protokolls eingerichtete Internationale Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden (International Oil Pollution Compensation Fund – IOPC Fund 92) ein. Der Fonds wird aus Beiträgen der Mineralölindustrie gespeist, die Höhe der Beiträge richtet sich nach der importierten Ölmenge. Ein in Kraft getretener Zusatzfonds gewährleistet Entschädigungen (einschl. Leistung des Versicherers und des IOPC Fund 92) von bis zu 750 Mio. Rechnungseinheiten (etwa 870 Mio. EURO). Entsprechend dem Haftungsübereinkommen verpflichtet das Ölschadengesetz den Eigentümer eines Seeschiffes, das mehr als 2000 t Öl als Bulkladung befördert. Der Eigentümer eines Seeschiffes mit mehr als 2000 t Öl als Bulkladung an Bord macht sich dann strafbar, wenn sein Schiff ohne Abschluss einer Versicherung die Gewässer im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes befährt. Schiffe aus Vertragsstaaten, die das Haftungsübereinkommen 1992 nicht gezeichnet haben, benötigen beim Befahren der Gewässer ebenfalls eine Ölhaftungsbescheinigung mit den Summen des Haftungsübereinkommens von 1992.
Abstract
Das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden regelt als völkerrechtlicher Vertrag Individualansprüche gegen einen einzelnen Verursacher von Verschmutzungsschäden durch Öl, das von Tankschiffen ausgeflossen oder abgelassen worden ist. Unter das Übereinkommen fallen auch solche Schiffe, die sowohl Öl als auch andere Ladungen befördern können und entweder Öl transportieren oder Rückstände der letzten Ölladung an Bord haben. Der Schadenersatz für Umweltbeeinträchtigungen ist danach beschränkt auf die Kosten der tatsächlich ergriffenen oder zu ergreifenden angemessenen Wiederherstellungsmaßnahmen, ferner werden Kosten für solche angemessenen Maßnahmen erstattet, die Verschmutzungsschäden verhüten oder einschränken. Das Übereinkommen gilt für Schäden sowohl im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeeres eines Vertragsstaates als auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaates. Protokollen zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 bildeten den gegenwärtigen Schlußpunkt der Revision des Internationalen Haftungs- und Entschädigungssystems für Ölverschmutzungsschäden. Sie stimmten Contentslich im wesentlichen mit den 1984 bei der International Maritime Organization (IMO) verabschiedeten Änderungsprotokollen zu den Internationalen Übereinkommen von 1969 und 1971 überein. Durch die Protokolle von 1992 würden vor allem die Höchstbeträge für die Haftung des Schiffseigentümers und für die Entschädigungspflicht des Fonds angehoben. Reicht die Versicherungsleistung nach dem Übereinkommen nicht aus, tritt der auf der Grundlage des Protokolls eingerichtete Internationale Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden (International Oil Pollution Compensation Fund – IOPC Fund 92) ein. Der Fonds wird aus Beiträgen der Mineralölindustrie gespeist, die Höhe der Beiträge richtet sich nach der importierten Ölmenge. Ein in Kraft getretener Zusatzfonds gewährleistet Entschädigungen (einschl. Leistung des Versicherers und des IOPC Fund 92) von bis zu 750 Mio. Rechnungseinheiten (etwa 870 Mio. EURO). Entsprechend dem Haftungsübereinkommen verpflichtet das Ölschadengesetz den Eigentümer eines Seeschiffes, das mehr als 2000 t Öl als Bulkladung befördert. Der Eigentümer eines Seeschiffes mit mehr als 2000 t Öl als Bulkladung an Bord macht sich dann strafbar, wenn sein Schiff ohne Abschluss einer Versicherung die Gewässer im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes befährt. Schiffe aus Vertragsstaaten, die das Haftungsübereinkommen 1992 nicht gezeichnet haben, benötigen beim Befahren der Gewässer ebenfalls eine Ölhaftungsbescheinigung mit den Summen des Haftungsübereinkommens von 1992.
- 발행기관:
- 한국환경법학회
- 분류:
- 법학