연결수단부여행위를 통한 음란정보유포죄의 성립
Die Strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Setzen von Tastaturkurzbefehl auf illegale Inhalte im internet
최호진(단국대학교)
10권 1호, 157~179쪽
초록
Das StGB enthält keine Legaldefinition des „Verbreitens“, weshalb es Rechtsprechung und Lehre überlassen bleibt, die Grenzen dieses Begriffes zu bestimmen. Das Tatbestandmerkmal des Verbreitens setzt grundsätzlich die körperliche Übertragung einer gegenständlichen Schrift voraus. Bei pornographie im Internet die Handlung des Verbreitens scheint nicht für diese moderne Technologie zu passen. Das Erfordernis einer gegenständlichen Übertragung führt vielmehr dazu, dass die Weitergabe pornographischer Inhalte über das Internet - etwa in Tauschbörsen oder Newsgroups -, in dem sich jegliche Kommunikation in einem unkörperlichen Datenstrom erschöpft, nicht als Verbreiten erfasst wird. Ein Verbreiten im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Ob der Anbieter die Daten zum Nutzer schickt oder sich der Nutzer diese selbst holt, ist irrelevant. Das world wide web des Internets beruht auf dem HTML-Code, der es ermöglicht, mittels TCP/IP-Protokolls nicht nur Rechner zu verbinden, sondern sogar einzelne Dateien auf allen Servern dieser Welt anhand eines Hyperlink oder Link zu verknüpfen. Die Linkproblematik des Internets wird mit großer Aufmerksamkeit diskutiert. In der mittlerweile recht differenziert geführten juristischen Fachdiskussion wird zwischen verschiedenen prinzipiellen Formen der Verlinkung unterschieden: Surface Links verweisen auf die Startseite eines Web-Angebots, Deep Links verweisen auf eine spezielle Datei innerhalb eines Web-Angebots, Framing ermöglicht es, mit der Technik der Frames, größere Teile eines externen Angebots in definierte Bereiche der eigenen Website einzubinden; auch hier ist die Herkunft der Elemente nicht unmittelbar für den Benutzer ersichtlich. Eine herrschende Rechtsmeinung zur strafrechtliche Haftung für Hyperlinks existiert bisher in Korea und Deutschland nicht. Strafbar kann sich auch machen, wer - etwa auf seiner Homepage - einen Link zu einer Internet-Seite mit pornographischem Inhalt setzt. Eine täterschftliche Haftung scheidet, wenn er über die Datenspeicher eigene Herrschft hat. Wenn jemand Prnographie per E-Mail an andere versendet, kamm er sich nach Gesetz strafbar machen.
Abstract
Das StGB enthält keine Legaldefinition des „Verbreitens“, weshalb es Rechtsprechung und Lehre überlassen bleibt, die Grenzen dieses Begriffes zu bestimmen. Das Tatbestandmerkmal des Verbreitens setzt grundsätzlich die körperliche Übertragung einer gegenständlichen Schrift voraus. Bei pornographie im Internet die Handlung des Verbreitens scheint nicht für diese moderne Technologie zu passen. Das Erfordernis einer gegenständlichen Übertragung führt vielmehr dazu, dass die Weitergabe pornographischer Inhalte über das Internet - etwa in Tauschbörsen oder Newsgroups -, in dem sich jegliche Kommunikation in einem unkörperlichen Datenstrom erschöpft, nicht als Verbreiten erfasst wird. Ein Verbreiten im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Ob der Anbieter die Daten zum Nutzer schickt oder sich der Nutzer diese selbst holt, ist irrelevant. Das world wide web des Internets beruht auf dem HTML-Code, der es ermöglicht, mittels TCP/IP-Protokolls nicht nur Rechner zu verbinden, sondern sogar einzelne Dateien auf allen Servern dieser Welt anhand eines Hyperlink oder Link zu verknüpfen. Die Linkproblematik des Internets wird mit großer Aufmerksamkeit diskutiert. In der mittlerweile recht differenziert geführten juristischen Fachdiskussion wird zwischen verschiedenen prinzipiellen Formen der Verlinkung unterschieden: Surface Links verweisen auf die Startseite eines Web-Angebots, Deep Links verweisen auf eine spezielle Datei innerhalb eines Web-Angebots, Framing ermöglicht es, mit der Technik der Frames, größere Teile eines externen Angebots in definierte Bereiche der eigenen Website einzubinden; auch hier ist die Herkunft der Elemente nicht unmittelbar für den Benutzer ersichtlich. Eine herrschende Rechtsmeinung zur strafrechtliche Haftung für Hyperlinks existiert bisher in Korea und Deutschland nicht. Strafbar kann sich auch machen, wer - etwa auf seiner Homepage - einen Link zu einer Internet-Seite mit pornographischem Inhalt setzt. Eine täterschftliche Haftung scheidet, wenn er über die Datenspeicher eigene Herrschft hat. Wenn jemand Prnographie per E-Mail an andere versendet, kamm er sich nach Gesetz strafbar machen.
- 발행기관:
- 한국비교형사법학회
- 분류:
- 법학