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학술논문비교형사법연구2008.07 발행KCI 피인용 13

묵시적 기망행위와 부작위에 의한 기망행위

Eine Kritik an der Konzeption der herrschenden Meinung für die Begehungsweise der Täuschung

이석배(단국대학교)

10권 1호, 203~223쪽

초록

Beim Betrug unterscheidet die h.M. zwischen ausdrücklicher und konklu- denter Täuschung sowie der Täuschung durch Unterlassen. Eine ausdrückliche Täuschung liege in jeden Fall mündlichen oder schriftlichen Erklärung der Unwahrheit über Tatsachen. Bei der konkludenten Täuschung liege der Schwer- punkt der Unwahrheit nicht im ausdrücklichen, sondern im unausgesprochenen Teil der Erklärung, d.h. im Verhalten. Was die konkludente Täuschung angeht, so werde dort auf die Verkehrsanschaung Bezug genommen, um Umfang des konkludente Miterklärten festzustellen. Dagegen habe die Täuschung durch Unterlassen keinen Erklärungswert. Diese Unterscheidung von h.L. beim Betrug verstoßt jedoch gegen die allgemeine Lehre von der Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen. Anders als §263 des deutschen StGB, regelt das koreanische StGB nur einfach Täuschung als Verhatensweise beim Betrug. Man muss nicht dann nach dem Begriff Erklärungswert zwischen betrügrtlichem Tun und Täuschung durch Unterlassen. Vielmehr ist - wie im Beitrag vertreten wird - der richtige Ort des Erklärungswert in der Gleichwertigkeit beim Unterlassen. Deshalb ist auch bei der Strafbarkeit des Betruges durch Unterlassen zu prüfen, ob diesem Unterlassen ein Erklärungswert zukommt.

Abstract

Beim Betrug unterscheidet die h.M. zwischen ausdrücklicher und konklu- denter Täuschung sowie der Täuschung durch Unterlassen. Eine ausdrückliche Täuschung liege in jeden Fall mündlichen oder schriftlichen Erklärung der Unwahrheit über Tatsachen. Bei der konkludenten Täuschung liege der Schwer- punkt der Unwahrheit nicht im ausdrücklichen, sondern im unausgesprochenen Teil der Erklärung, d.h. im Verhalten. Was die konkludente Täuschung angeht, so werde dort auf die Verkehrsanschaung Bezug genommen, um Umfang des konkludente Miterklärten festzustellen. Dagegen habe die Täuschung durch Unterlassen keinen Erklärungswert. Diese Unterscheidung von h.L. beim Betrug verstoßt jedoch gegen die allgemeine Lehre von der Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen. Anders als §263 des deutschen StGB, regelt das koreanische StGB nur einfach Täuschung als Verhatensweise beim Betrug. Man muss nicht dann nach dem Begriff Erklärungswert zwischen betrügrtlichem Tun und Täuschung durch Unterlassen. Vielmehr ist - wie im Beitrag vertreten wird - der richtige Ort des Erklärungswert in der Gleichwertigkeit beim Unterlassen. Deshalb ist auch bei der Strafbarkeit des Betruges durch Unterlassen zu prüfen, ob diesem Unterlassen ein Erklärungswert zukommt.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2008.10.1.009
분류:
법학

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