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학술논문비교형사법연구2008.07 발행KCI 피인용 2

문서의 부정행사죄에 있어서 ‘부정행사’의 개념

Der Begriff „unredlichen Gebrauchs" in unredlicher Gebrauch der Urkunden

송승은(배재대학교)

10권 1호, 225~251쪽

초록

Die vorliegende Arbeit wird sich mit der Begriff „unredlichen Gebrauchs‟ in unredlicher Gebrauch der öffentlicher- und privater Urkunden §230, §236 KStGB befassen. In Bezug auf den unredlichen Gebrauch von den privaten Urkunden verstehen die überwiegende Lehrmeinung darüber, daß diese Delikt nur in Fällen vorhanden ist, in den nur ein Täter ohne Befugnis des Gebrauchs eine private Urkunden gemäß dem Gebrauchszweckwidrig gebraucht haben. Aber verstehen die herrschende Meinung und die Rechtsprechung des korOGH darüber, daß die öffentliche Urkunden Delikte nur in Fällen vorhanden ist, in den nicht nur ein Täter mit Befugnis des Gebrauchs, sondern auch einer ohne dessen Befugnis eine öffentliche Urkunden gemäß dem Gebrauchs- zweck oder jener zweckwidrig gebraucht haben. Bei der Auslegung des Begriff unredlichen Gebrauchs haben wir aber in der großen Schwierigkeit geraten. Denn gerät der unredliche Gebrauch in Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot, das zu Prinzipien des liberalen Rechtsstaats gehört. Erstens nach der grammatische Methode der Auslegung der unredliche Gebrauch sein zu beschränken auf unbefugte Gebrauch der Urkunde von Anderen - dh. zum Gebrauch unbefugte Urkunden nach derer Verwendungs- zweck wie befugte gebrauchen -. Es scheint eine vernünftige Auslegung innerhalb des Umfang des Bestimmtheitsgebots zu sein. Zweitens viele Nebengesetze(z.B. §16, §25 Passgeset und §37 Gesetz zur Einschreibung der Personenidentität) schon den unredlichen Gebrauch der bestimmten öffentlichen Urkunden als strafbar vorgesehen haben. Nach der systematische Auslegung der unredliche Gebrauch von Nebengesetze sein sich auf den Gebrauchszweck der unbefugte Person zu einschränken. Drittens der zweckwidrige Gebrauch ist der Erfolg außerhalb des Norms- schutzbereichs der unredlicher Gebrauch der Urkunden. Aus dieser Untersuchung kann auch festgestellt werden, daß der über den bestimmten Zweck einer Urkunden hinausgehende unredliche Gebrauch nunmehr als nicht strafbar erklärt werden. Der zweckwidrige Gebrauch des Unbefugten einer Urkunden sollen auch aus der strafbaren Handlung heraus- genommen werden.

Abstract

Die vorliegende Arbeit wird sich mit der Begriff „unredlichen Gebrauchs‟ in unredlicher Gebrauch der öffentlicher- und privater Urkunden §230, §236 KStGB befassen. In Bezug auf den unredlichen Gebrauch von den privaten Urkunden verstehen die überwiegende Lehrmeinung darüber, daß diese Delikt nur in Fällen vorhanden ist, in den nur ein Täter ohne Befugnis des Gebrauchs eine private Urkunden gemäß dem Gebrauchszweckwidrig gebraucht haben. Aber verstehen die herrschende Meinung und die Rechtsprechung des korOGH darüber, daß die öffentliche Urkunden Delikte nur in Fällen vorhanden ist, in den nicht nur ein Täter mit Befugnis des Gebrauchs, sondern auch einer ohne dessen Befugnis eine öffentliche Urkunden gemäß dem Gebrauchs- zweck oder jener zweckwidrig gebraucht haben. Bei der Auslegung des Begriff unredlichen Gebrauchs haben wir aber in der großen Schwierigkeit geraten. Denn gerät der unredliche Gebrauch in Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot, das zu Prinzipien des liberalen Rechtsstaats gehört. Erstens nach der grammatische Methode der Auslegung der unredliche Gebrauch sein zu beschränken auf unbefugte Gebrauch der Urkunde von Anderen - dh. zum Gebrauch unbefugte Urkunden nach derer Verwendungs- zweck wie befugte gebrauchen -. Es scheint eine vernünftige Auslegung innerhalb des Umfang des Bestimmtheitsgebots zu sein. Zweitens viele Nebengesetze(z.B. §16, §25 Passgeset und §37 Gesetz zur Einschreibung der Personenidentität) schon den unredlichen Gebrauch der bestimmten öffentlichen Urkunden als strafbar vorgesehen haben. Nach der systematische Auslegung der unredliche Gebrauch von Nebengesetze sein sich auf den Gebrauchszweck der unbefugte Person zu einschränken. Drittens der zweckwidrige Gebrauch ist der Erfolg außerhalb des Norms- schutzbereichs der unredlicher Gebrauch der Urkunden. Aus dieser Untersuchung kann auch festgestellt werden, daß der über den bestimmten Zweck einer Urkunden hinausgehende unredliche Gebrauch nunmehr als nicht strafbar erklärt werden. Der zweckwidrige Gebrauch des Unbefugten einer Urkunden sollen auch aus der strafbaren Handlung heraus- genommen werden.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2008.10.1.010
분류:
법학

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