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학술논문가족법연구2008.07 발행KCI 피인용 11

가사소송에서의 소송자료수집원칙

Der Amtsermittelungsgrundsatz im Verfahren auf die Familien Sache

피정현(원광대학교)

22권 2호, 243~275쪽

초록

1. Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind(§17 koreanische Famillienverfahrensrecht). Auch unbestrittener Sachvortrag nicht als zugestanden gilt und Geständnisse nur als schlichte Beweismittel zu behandeln sind. Es heißt den Amtsermittelungsgrundsatz. Es gilt für die erste und zweite Instanz, nicht in der Revision. Ob es nach solchen Tatsachen von Amts wegen forschen will, auf die sich die Parteien nicht berufen haben, steht nicht in sienem Ermessen, sondern pflichtig. 2. Die Parteien erzwingen, daß die Sachverhältnis konkludent aufklärt werden(Mitwirkung[Aufklärung]spflicht der Parteien). Im Amtsermittelungs- grundsatz, begrenzt wird die Aufklärungsbefugnis des Gerichts, durch den Streitgegenstand und Mitwirkung[Aufklärung]spflichtsablehnung des Partei. 3. Das Gericht ist nicht befugt, einen Vorgang in das Verfahren einzuführen, den die Parteien nicht geltend machen will(Mitwirkungsbefugnis der Parteien). Daher der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, daß die Parteien Gelegenheit rehalten, sich zur Beweisaufnahme zu äußern, ehe das Beweisregebnis dem Urteil zugrunde gelegt wird. Es ist für einen Teilbereich eine Einschränkung des Untersuchungsmaxime. Aber ist das Gericht davon überzeugt, daß eine weitere Bweisaufnahme für das Verfahrensergebnis keine Bedeutung mehr haben kann, so braucht es von Amts wegen keine weiteren Beweise zu erheben. Es unterliegen der freien richterliche Beweiswürdigung. 4. Trotz aller Bemühungen, den Sachverhalt erschöpfen aufklären, kommen Beweislastentscheidungen vor. Die objektive Beweislast wird durch die Amtsermittlung nicht berührt. Die Beweislast ergibt sich jeweils aus den Bestimmung des koreanische BGB. Durch Beweisvereitelung kann sich die Beweislast umkehren. Auch für den Beweis des erst Anscheins ist Raum.

Abstract

1. Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind(§17 koreanische Famillienverfahrensrecht). Auch unbestrittener Sachvortrag nicht als zugestanden gilt und Geständnisse nur als schlichte Beweismittel zu behandeln sind. Es heißt den Amtsermittelungsgrundsatz. Es gilt für die erste und zweite Instanz, nicht in der Revision. Ob es nach solchen Tatsachen von Amts wegen forschen will, auf die sich die Parteien nicht berufen haben, steht nicht in sienem Ermessen, sondern pflichtig. 2. Die Parteien erzwingen, daß die Sachverhältnis konkludent aufklärt werden(Mitwirkung[Aufklärung]spflicht der Parteien). Im Amtsermittelungs- grundsatz, begrenzt wird die Aufklärungsbefugnis des Gerichts, durch den Streitgegenstand und Mitwirkung[Aufklärung]spflichtsablehnung des Partei. 3. Das Gericht ist nicht befugt, einen Vorgang in das Verfahren einzuführen, den die Parteien nicht geltend machen will(Mitwirkungsbefugnis der Parteien). Daher der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, daß die Parteien Gelegenheit rehalten, sich zur Beweisaufnahme zu äußern, ehe das Beweisregebnis dem Urteil zugrunde gelegt wird. Es ist für einen Teilbereich eine Einschränkung des Untersuchungsmaxime. Aber ist das Gericht davon überzeugt, daß eine weitere Bweisaufnahme für das Verfahrensergebnis keine Bedeutung mehr haben kann, so braucht es von Amts wegen keine weiteren Beweise zu erheben. Es unterliegen der freien richterliche Beweiswürdigung. 4. Trotz aller Bemühungen, den Sachverhalt erschöpfen aufklären, kommen Beweislastentscheidungen vor. Die objektive Beweislast wird durch die Amtsermittlung nicht berührt. Die Beweislast ergibt sich jeweils aus den Bestimmung des koreanische BGB. Durch Beweisvereitelung kann sich die Beweislast umkehren. Auch für den Beweis des erst Anscheins ist Raum.

발행기관:
한국가족법학회
분류:
법학

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