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학술논문중앙법학2008.08 발행KCI 피인용 1

사문서위조죄와 자격모용에 의한 사문서 작성죄 -대법원 2008.2.14, 2007도9606-

Über die Urkundenfälschung und die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen

한인달(영남대학교)

10권 2호, 159~177쪽

초록

In dieser Untersuchung kann man folgende Ergebnisse finden. Zuerst sollte einer Anderer von der Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen im Sinne der § 232 des StGBs, die in der Regelung des StGBs als eine Beurkundung durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen gesprochen wird, ein privates Institut und ein Geschäft usw. enthalten. Wenn ein Vertreter von einem privates Institut und einem Geschäft usw. als dessen Vertreter eine Urkunde herstellen kann, gebent es keine berechtigte Gründe, die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer solche Berechtigung vom Anwendungsbereich der § 232 des StGBs nicht subsumieren zu lassen. Und wenn der richtige Vertreter von einem privates Institut und einem Geschäft usw. dem Handelnden die Herstellung der Urkunde einversteht, dann kann die Einverstanden vom richtigen Vertreter die Tatbestandsmäßigkeit der § 232 des StGBs entfällt werden. Nach unserem Strafrecht, das die Urkundenfälschung von § 231 des StGBs und die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen von § 232 des StGBs durch formale Regelung ausdrücklich unterscheidet, sollte die Urkundenfälschung im Sinnes der § 231 des StGBs anerkannt werden, wenn der Handelnde eine unechte Urkunde durch die Täuschung der Berechtigung des Anderen mit Name der Berechtigenden herstellt. Unseres Strafrecht spricht die Herstellung einer unechten Urkunde als Urkundenfälschung und die Herstellung einer echten Falschenurkunde als falsche Beurkundung. Und nennt das Strafrecht die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen von § 232 des StGBs als eine Beurkundung durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen. Dies ist aber eine Urkundenfälschung, nicht eine Beurkundung. Daher sollte das Strafrecht alle die Urkundenfälschung von § 231 des StGBs und die Beurkundung durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen von § 232 des StGBs in § 231 als die Urkundenfälschung zusammentreffen lassen.

Abstract

In dieser Untersuchung kann man folgende Ergebnisse finden. Zuerst sollte einer Anderer von der Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen im Sinne der § 232 des StGBs, die in der Regelung des StGBs als eine Beurkundung durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen gesprochen wird, ein privates Institut und ein Geschäft usw. enthalten. Wenn ein Vertreter von einem privates Institut und einem Geschäft usw. als dessen Vertreter eine Urkunde herstellen kann, gebent es keine berechtigte Gründe, die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer solche Berechtigung vom Anwendungsbereich der § 232 des StGBs nicht subsumieren zu lassen. Und wenn der richtige Vertreter von einem privates Institut und einem Geschäft usw. dem Handelnden die Herstellung der Urkunde einversteht, dann kann die Einverstanden vom richtigen Vertreter die Tatbestandsmäßigkeit der § 232 des StGBs entfällt werden. Nach unserem Strafrecht, das die Urkundenfälschung von § 231 des StGBs und die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen von § 232 des StGBs durch formale Regelung ausdrücklich unterscheidet, sollte die Urkundenfälschung im Sinnes der § 231 des StGBs anerkannt werden, wenn der Handelnde eine unechte Urkunde durch die Täuschung der Berechtigung des Anderen mit Name der Berechtigenden herstellt. Unseres Strafrecht spricht die Herstellung einer unechten Urkunde als Urkundenfälschung und die Herstellung einer echten Falschenurkunde als falsche Beurkundung. Und nennt das Strafrecht die Herstellung einer unechten Urkunde durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen von § 232 des StGBs als eine Beurkundung durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen. Dies ist aber eine Urkundenfälschung, nicht eine Beurkundung. Daher sollte das Strafrecht alle die Urkundenfälschung von § 231 des StGBs und die Beurkundung durch Täuschung einer Berechtigung des Anderen von § 232 des StGBs in § 231 als die Urkundenfälschung zusammentreffen lassen.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2008.10.2.159
분류:
법학

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