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학술논문중앙법학2008.08 발행KCI 피인용 2

독일 개정 의장법상 의장보호의 대상

Der Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters nach dem deutschen Geschmacksmusterreformgesetz

안경희(국민대학교)

10권 2호, 497~526쪽

초록

Am 1. Juni 2004 trat das deutsche Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft. Mit diesem Reformgesetz wurde das älteste der in Deutschland geltenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes in seiner bis dahin an das Urheberrecht angelehnten Grundkonzeption grundlegend verändert. Das Geschmacksmuster wurde mit dieser Reform zu einem Schutzrecht mit Sperrwirkung, ähnlich wie ein Patent, eine Marke oder ein Gebrauchsmuster. Das neue Gesetz setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um. Der Begriff "Design" ist allgemein gebräulich. Es könnte möglicherweise das Verständnis bei den Anmeldern und in der Öffentlichkeit erleichern, wenn dieser Begriff in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen und als Gesetzesbezeichnung "Designgesetz" dienen würde. Allein diese Bezeichnung ist vom Sprachgebrauch her jedoch zu allgemein, da sie losgelöst von einem Schutzrecht verwendet wird. Von daher wird die bisherige Kurzbezeichnung des Gesetzes als "Geschmacksmustergesetz" beibehalten. Nach § 1 Nr. 1 GeschmMG ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder aus seiner Verzierung ergibt. Musterfähig kann nur die Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein. § 1 Nr. 2 GeschmMG definiert den Begriff "Erzeugnis". Ein Erzeugnis ist danach jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden kann. Erzeugnisse sind auch Bauelemente sog. komplexer Erzeugnisse. Gemäß § 1 Nr. 3 GeschmMG ist ein komplexes Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Ein Bauelement selbst Erzeugnisse sind, folgt aus § 4 S. 1 GeschmMG. Bereits § 1 Nr. 1 GeschmMG stellt indessen klar, dass auch Teile eines Erzeugnisses musterfähig sind.

Abstract

Am 1. Juni 2004 trat das deutsche Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft. Mit diesem Reformgesetz wurde das älteste der in Deutschland geltenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes in seiner bis dahin an das Urheberrecht angelehnten Grundkonzeption grundlegend verändert. Das Geschmacksmuster wurde mit dieser Reform zu einem Schutzrecht mit Sperrwirkung, ähnlich wie ein Patent, eine Marke oder ein Gebrauchsmuster. Das neue Gesetz setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um. Der Begriff "Design" ist allgemein gebräulich. Es könnte möglicherweise das Verständnis bei den Anmeldern und in der Öffentlichkeit erleichern, wenn dieser Begriff in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen und als Gesetzesbezeichnung "Designgesetz" dienen würde. Allein diese Bezeichnung ist vom Sprachgebrauch her jedoch zu allgemein, da sie losgelöst von einem Schutzrecht verwendet wird. Von daher wird die bisherige Kurzbezeichnung des Gesetzes als "Geschmacksmustergesetz" beibehalten. Nach § 1 Nr. 1 GeschmMG ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder aus seiner Verzierung ergibt. Musterfähig kann nur die Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein. § 1 Nr. 2 GeschmMG definiert den Begriff "Erzeugnis". Ein Erzeugnis ist danach jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden kann. Erzeugnisse sind auch Bauelemente sog. komplexer Erzeugnisse. Gemäß § 1 Nr. 3 GeschmMG ist ein komplexes Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Ein Bauelement selbst Erzeugnisse sind, folgt aus § 4 S. 1 GeschmMG. Bereits § 1 Nr. 1 GeschmMG stellt indessen klar, dass auch Teile eines Erzeugnisses musterfähig sind.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2008.10.2.497
분류:
법학

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