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학술논문인권과 정의2008.10 발행KCI 피인용 12

개정 형사소송법상 구속사유 심사의 필요적 고려사항의 문제점과 개선방향 ― ‘범죄의 중대성 및 재범의 위험성’을 중심으로 ―

Problematik und Reformüberlegungen der Vorschrift des §70 Abs. 2 im neuen Strafverfahrensrecht

조성용(단국대학교)

386호, 26~49쪽

초록

신설된 형사소송법 제70조 제2항에 규정된 구속사유 심사시 필요적 고려사항인 범죄의 중대성 및 재범의 위험성은 무엇보다도 구속기준을 헌법과 형사소송법의 규정과 정신에 맞게 바꾸어보자는 영장실질심사제도의 기본 취지에 반하며, 법치국가적 그리고 법체계적 기본원칙과도 조화되기 어려운 것으로 보인다. 우선 구속사유 심사시 필요적 고려사항인 범죄의 중대성은 그 판단기준이 불투명하고, 본래의 구속목적 및 무죄추정의 원칙에 반하며, 법치국가적 관점에서 의문스러운 근거제시의 완화 및 거증책임의 전환을 초래할 수 있다. 그 결과 범죄의 중대성은 현저한 남용의 여지를 남기고 있다. 다른 한편, 구속사유 심사시 필요적 고려사항인 재범의 위험성도 범죄의 중대성과 마찬가지로 그 판단기준이 불투명하고, 현저하게 남용될 위험이 있다. 더 나아가 구속사유 심사시 필요적 고려사항인 재범의 위험성은 형사소송의 진행 중에 발생한 누범, 상습범죄 내지 연쇄범죄 현상에 대한 실증적 자료를 토대로 규정된 것이 아니어서 형사정책적 필요성이 의문스럽고, 본래의 구속목적 및 법체계에 반하며, 先判斷의 위험성도 내포하고 있다. 범죄의 중대성 및 재범의 위험성을 독자적인 구속사유가 아니라 구속사유 심사시 필요적 고려사항으로 규정하였다고 하더라도 이러한 비판에서 자유롭지는 못할 것이다. 구속사유 심사시 필요적 고려사항인 범죄의 중대성에 대한 최선의 대안은 이를 형사소송법에서 완전히 삭제하는 것이다. 실무여건 및 국민의 법감정을 고려할 때 그것이 진정 시기상조라면, 차선책으로 중대한 범죄의 범위를 사형, 무기 또는 장기 10년이 넘는 징역이나 금고에 해당하는 범죄(법정형 기준)로 국한하고, 범죄의 중대성을 구속사유 심사시 임의적 고려사항으로 개정하는 것이 타당하다고 본다. 다른 한편, 구속사유 심사시 필요적 고려사항인 재범의 위험성에 대한 최선의 대안도 이를 형사소송법에서 완전히 삭제하는 것이다. 다만 형사소송의 진행 중에 발생한 누범, 상습범죄 내지 연쇄범죄가 진정으로 심각한 범죄현상이며, 이러한 범죄를 예방하기 위하여 재범의 위험성에 의한 구속 이외에 다른 적합한 수단이 없다면 재범의 위험성에 의한 구속은 정당화될 수 있을 것이다. 이러한 경우에도 재범의 위험성은 구속사유 심사시 임의적 고려사항으로 개정되어야 하며, 구체적으로 어떠한 전제조건이 충족되어야 재범의 위험성에 의한 구속이 인정되는지 명확하게 규정하여야 한다. 그러한 전제조건은 다음과 같다. 우선 피의자가 특정범죄로 긴급한 혐의를 받고 있어야 하며, 그 다음 특정한 사실로 미루어 볼 때 피의자가 형이 확정되기 전에 특정범죄와 동일한 유형의 범죄를 다시 범하거나 범할 위험성이 존재해야 하며, 마지막으로 피의자가 최근 5년 이내에 원인행위와 동일한 유형의 범죄로 적어도 6개월 이상의 자유형을 선고받은 사실이 존재해야 한다.

Abstract

Die zentrale Argumente für die Einführung der Tatschwere und der Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr(§70 Abs. II StPO) zeichnen sich durch mangelnde inhaltliche Präzision und innere Inkonsistenz aus. Gemeinsam ist ihnen die radikale Abweichung von den klassischen Begründungsmustern für strafverfahrensrechtliche Zwangsmaßnahmen. Die Tatschwere und die Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr setzen sich damit grundlegenden Einwänden rechtsstaatlicher und echtssystematischer Art aus. Die Tatschwere als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr funktioniert zunächst die U-Haft zu einem Mittel zur Befriedigung von Vergeltungsbedürfnissen der Allgemeinheit um. Außerdem wird ihr vorgehalten, daß sie für die Durchsetzung des laufenden Strafverfahrens völlig überflüssig ist. Darüber hinaus sieht man in der Unschärfe der Voraussetzungen der Tatschwere als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr eine erhebliche Mißbrauchsgefahr verkörpert. Auf der anderen Seite bestehen starke Bedenken gegen die Argumente für die Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr. So wird zunächst das Argument der dringenden kriminalpolitischen Bedürfnisse aufgrund des Fehlens zuverlässiger empirischer Daten über die behauptete Kausalkette zwischen Haftrecht und Kriminalitätsentwicklung gerügt. Gegen die Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr wird außerdem der Vorwurf der Prozeßfremdheit erhoben. Gemeint ist damit, daß die in Gestalt der Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr eingefügte Vorbeugehaft sich mit der Systematik der U-Haft, aber auch der gesamten Strafprozeßordnung nicht vereinbaren lä́ßt. Als besonderer Nachteil der Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr wird die Beeinträchtigung einer unvoreingenommenen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung bezeichnet. Aus den grundlegenden Einwänden gegen die Tatschwere als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr ergibt sich als konsequente Alternative ihre Streichung. Mögliche Spannungen zwischen rechtsstaatlichem Strafverfahren und Öffentlichkeit sollten durch den Einsatz anderer Steuerungsmittel entschäft werden. Das gleiche kann grundsätzlich auch für die Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr gelten. An der Haft wegen Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr soll aber(zumindest vorläufig) festgehalten werden. Diese knapp formulierte These steht unter erheblichen Vorbehalt, daß die Serienkriminalität vor dem Urteil kein Randphänomen, sondern eine ernste Kriminalitätserscheinung darstellt. Ferner setzt sie den Beweis voraus, daß nur Haft wegen Wiederholungsgefahr als ein wesentliches Indiz für Fluchtgefahr realer und ernsthafter Bedrohung wichtiger Rechtsgüter abzuhelfen verspricht. Sie will auch kein Einverständnis mit der geltenden Wiederholungsgefahr-Regelung ausdrücken. Gegenüber dem Wie dieser Regelung bestehen gewichtige Bedenken. Vor allem ist dabei zu berücksichtigen, daß im Rahmen dieser Ausnahme-Regelung in engen Grenzen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes aus überragenden Interessen der Allgemeinheit gestattet worden ist, präventive Ziele auch mit Mitteln der Strafprozeßordnung zu fördern. Nunmehr sollte die weitere Diskussion über das Wie dieser Regelung geführt werden.

발행기관:
대한변호사협회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22999/hraj..386.200810.002
분류:
법학

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