계약채무의 불이행으로 인한 비용배상
Ersatz der Aufwendungen Wegen Nichterfüllung der Vertraglichen Leistung
박영목(순천대학교)
15권 3호, 45~82쪽
초록
Oft macht der Gläubiger in Erwartung der Leistung Aufwendungen, die sich wegen der Nichterfüllung der Leistungspflicht als nutzlos erweisen. Diese Aufwendungen hätte der Glaubiger auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung gemacht. Die Nichterfüllung ist daher für sie nicht kausal. Bei der schuldhaften Vertrauensveranlassung kann der Gläubiger den Aufwendungsersatz als Vertrauensschadensersatz verlangen. Der Fall der Nichterfüllung weicht hiervon jedoch ab. Daher ist die Ansicht, die dem Gläubiger einen Aufwendungsersatz dahingehend gewährt, derartige Aufwendungen als Vertrauensschaden zu qualifizieren, nicht richtig. Der sogenannte Aufwendungsersatz, den der koreanische Oberstegerichtshof anerkannt, ist also Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die deutsche Rechtsprechung zu BGB a. F. hat dem Gläubiger mit einer Rentabilitätsvermutung geholfen. Nach der Rentabiliätsvermutung darf der zum Ersatz des Erfüllungsinteresses berechtigte Gläubiger die bereits geleistete Zahlung als Mindestschaden berechnen. Der vom Käufer geleistete Betrag kommt daher als der “erste handgreifliche Schaden” in Betracht. Indessen versagt die Rentabilitätsvermutung bei Verträgen, mit denen der Gläubiger ein ideelles Interesse verfolgt. Denn hier steht von vorneherein fest, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Erfüllung keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt hätte. Aber in dem koreanischen Bürgelichen Gesetzbuch (KBGB) gibt es keine solchen Einschränkungen. Auch ein immaterielles Erfüllungsinteresse kann daher vermutet werden. Für den sog. Aufwendungsersatz gilt § 393 KBGB. Dabei muss in erst Linie feststehen, dass die Aufwendungen kausal für das Erfüllungsinteresse ist. Im zweiten Schritt muss das Erfüllungsinteresse nach § 393 KBGB ersatzfähig sein. Schließlich müssen die Aufwendungen üblich sein.
Abstract
Oft macht der Gläubiger in Erwartung der Leistung Aufwendungen, die sich wegen der Nichterfüllung der Leistungspflicht als nutzlos erweisen. Diese Aufwendungen hätte der Glaubiger auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung gemacht. Die Nichterfüllung ist daher für sie nicht kausal. Bei der schuldhaften Vertrauensveranlassung kann der Gläubiger den Aufwendungsersatz als Vertrauensschadensersatz verlangen. Der Fall der Nichterfüllung weicht hiervon jedoch ab. Daher ist die Ansicht, die dem Gläubiger einen Aufwendungsersatz dahingehend gewährt, derartige Aufwendungen als Vertrauensschaden zu qualifizieren, nicht richtig. Der sogenannte Aufwendungsersatz, den der koreanische Oberstegerichtshof anerkannt, ist also Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die deutsche Rechtsprechung zu BGB a. F. hat dem Gläubiger mit einer Rentabilitätsvermutung geholfen. Nach der Rentabiliätsvermutung darf der zum Ersatz des Erfüllungsinteresses berechtigte Gläubiger die bereits geleistete Zahlung als Mindestschaden berechnen. Der vom Käufer geleistete Betrag kommt daher als der “erste handgreifliche Schaden” in Betracht. Indessen versagt die Rentabilitätsvermutung bei Verträgen, mit denen der Gläubiger ein ideelles Interesse verfolgt. Denn hier steht von vorneherein fest, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Erfüllung keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt hätte. Aber in dem koreanischen Bürgelichen Gesetzbuch (KBGB) gibt es keine solchen Einschränkungen. Auch ein immaterielles Erfüllungsinteresse kann daher vermutet werden. Für den sog. Aufwendungsersatz gilt § 393 KBGB. Dabei muss in erst Linie feststehen, dass die Aufwendungen kausal für das Erfüllungsinteresse ist. Im zweiten Schritt muss das Erfüllungsinteresse nach § 393 KBGB ersatzfähig sein. Schließlich müssen die Aufwendungen üblich sein.
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학