病院感染損害에 대한 責任問題와 그 對策方案
Das Haftungsproblem für den Schaden wegen Infektion im Krankenhaus und die Eigenen Gegenmassregeln
윤석찬(부산대학교)
15권 3호, 327~356쪽
초록
Die Ansteckung mit einer Krankheit durch Infektion kann zu schwerwiegenden Folgen bei nicht nur Mensch sondern Tier führen. Diese vorliegende Arbeit befasst sich besonders mit der Frage nach der zivilrechtlichen Haftung für eine erfolgte Infektion. Mit dieser Arbeit soll versucht werden, anhand des vorhandenen Rechtsprechungsmaterials die haftungsrechtlichen Probleme bei Infektionen aufzuzeigen und zu systematisieren. In der grossen Mehrzahl der Infektionen kommt es zum Tode des Angestecken. Die klassischen tödlichen Infektionskrankheiten sind Pocken, Cholere und Ruhr. Falls eine Infektion nicht den Tod herbeiführt, kommt als bedrohte Rechtsgüter des Menschen nur die Gesundheit oder Körper in Betracht. Im Zusammenhang mit Infektionen spielen Organisationspflichten vor allem in Krankenhäusern eine wesentliche Rolle. Die Kliniken haben schon als Organisation darauf zu achten, dass Patienten nicht innerhalb des Krankenhauses von anderen Patienten, Dritten oder durch andere Umstände infiziert werden. Eine Abwägung der geringen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie bei Erkältungskrankheiten oder Fusspilz vorliegen, mit dem Anspruch des diese Infektionen Verursachenden auf Teilnahme am allgemeinen Verkehr d.h. am sozialen Adäquaz ergibt, dass die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen grundsätzlich hinter das Sozialinteresse des einzelnen zurücktreten und sanktionslos bleiben. Bei der Frage des Verschuldens für eine Infektion tauchen häufig Beweisprobleme auf. Grundsätzlich muss auch hier der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger schuldhaft eines seiner Rechtgüter verletzt hat. Jedoch haben die koreanischen und deutschen Rechtsprechungen hier zugunsten des durch eine Infektion Geschädigten Beweiserleichterungen eingegriffen. Hier kommt die Theorie vom Anscheinsbeweis. Diese setzt beim Verschulden voraus, dass der Schädiger den Schaden durch ein typisches Verhalten verursacht hat, das eine andere Erklärung als einen Mangel an Sorgfalt nicht zulässt, solange nicht andere Umstände zur Entkräftung der Vermutung der Schuld dargelegt und bewiesen sind. Auch bei Infektionen ist der Anscheinsbeweis hinsichtlich des Verschuldens grundsätzlich anwendbar.
Abstract
Die Ansteckung mit einer Krankheit durch Infektion kann zu schwerwiegenden Folgen bei nicht nur Mensch sondern Tier führen. Diese vorliegende Arbeit befasst sich besonders mit der Frage nach der zivilrechtlichen Haftung für eine erfolgte Infektion. Mit dieser Arbeit soll versucht werden, anhand des vorhandenen Rechtsprechungsmaterials die haftungsrechtlichen Probleme bei Infektionen aufzuzeigen und zu systematisieren. In der grossen Mehrzahl der Infektionen kommt es zum Tode des Angestecken. Die klassischen tödlichen Infektionskrankheiten sind Pocken, Cholere und Ruhr. Falls eine Infektion nicht den Tod herbeiführt, kommt als bedrohte Rechtsgüter des Menschen nur die Gesundheit oder Körper in Betracht. Im Zusammenhang mit Infektionen spielen Organisationspflichten vor allem in Krankenhäusern eine wesentliche Rolle. Die Kliniken haben schon als Organisation darauf zu achten, dass Patienten nicht innerhalb des Krankenhauses von anderen Patienten, Dritten oder durch andere Umstände infiziert werden. Eine Abwägung der geringen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie bei Erkältungskrankheiten oder Fusspilz vorliegen, mit dem Anspruch des diese Infektionen Verursachenden auf Teilnahme am allgemeinen Verkehr d.h. am sozialen Adäquaz ergibt, dass die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen grundsätzlich hinter das Sozialinteresse des einzelnen zurücktreten und sanktionslos bleiben. Bei der Frage des Verschuldens für eine Infektion tauchen häufig Beweisprobleme auf. Grundsätzlich muss auch hier der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger schuldhaft eines seiner Rechtgüter verletzt hat. Jedoch haben die koreanischen und deutschen Rechtsprechungen hier zugunsten des durch eine Infektion Geschädigten Beweiserleichterungen eingegriffen. Hier kommt die Theorie vom Anscheinsbeweis. Diese setzt beim Verschulden voraus, dass der Schädiger den Schaden durch ein typisches Verhalten verursacht hat, das eine andere Erklärung als einen Mangel an Sorgfalt nicht zulässt, solange nicht andere Umstände zur Entkräftung der Vermutung der Schuld dargelegt und bewiesen sind. Auch bei Infektionen ist der Anscheinsbeweis hinsichtlich des Verschuldens grundsätzlich anwendbar.
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학