독일 소비자정보법(VIG)의 내용과 비판 등
Der Inhalt und die Kritik über das Verbraucherinformationsgesetz(VIG)
최명구(부경대학교)
15권 3호, 531~553쪽
초록
Der Bundesrat hat das Verbraucherinformationsgesetz(VIG) am 21. September 2007 gebilligt und es wurde am 9. November 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet. Abgesehen von den Ermächtigung zum Erlass von Kostenregelungen tritt es am 1. Mai 2008 in Kraft. Nach VIG sollen alle Verbraucher Anspuch auf Information über Produkte erhalten, die den Behörden vorliegen. Die ihrerseits sollen das Recht haben. über bestimmte Sachverhalte aktiv zu informieren. Es soll künftig möglich sein, von den Berhörden zu erfragen, welche Information über bestimmte Produkte vorliegen, beispielsweise zu deren Beschaffenheit oder Herstellungsbedingungen, ob sie Allergene erhalten, oder welche sonstigen Untersuchungsergebnisse darüber vorliegen. Berhörden wiederum sollen in die Lage versetzt werden, Hinweise über Produkte weitergeben zu können, bei denen beispielsweise eine erhebliche Überschreitung von Grenzwerten festgestellt wurde oder bei denen es wissenschaftlich umstritten ist, ab welcher Konyentration ein bestimmtes Risiko besteht. Auch bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften soll den Behörden gestattet sein, die Namen der Firmen bekanntzugeben,was in Deutschland bisher nicht möglich ist. Es findet aber sich die Kritik über VIG. Diese Kritik kam vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar der die fehlende Obergrenzen in der kostenregelung(§ 1 Satz 2 VIGGebV) beanstandete. Die grundsätzliche Verfahlensdauer von etwa 8 Wochen von Antragseingang bis zur Herausgabe der Information macht schnelle Anfragen nahezu unmöglich. Der Anwedungsbereich des Gesetzes umfasst nicht alle alltäglichen Erzeugnisse, sondern schliesst mit Ausnahme einiger gesundheitsbezogener, alle im Brennpunkt des Verbraucherinteresses stehenden Produkt aus, wie etws die zur Altersvorsorge, zur Energieversorgung, zur Telekommunikation, zum Massenverkher. Im Auftrag von Greenpeace e.V. nehmen wir zum Gesetz zur Verbesserung der geseundheitsbezogen Verbraucherinformation, Insgesamt lässt sich feststellen, daß das VIG ganz erheblich Schwächen aufweist und es für den gelangen. Zu den wesentlechen Schwächern des Gesetzes zählen: 1. Eingeschränkter Anwendungsbereich(§ 1 Abs. 1 S. 1 VIG), 2. Vielzahl informatonspflichtiger Stellen-Unterschiedliche Regelungen auf Landesebene(§ 1 Abs. 2 VIG) 3. Verhältnis zu anderen Informationsprüchen unklar(§ 1 Abs. 4 VIG) 4. Ausschluß und Beschränkungsgründe verhindern Zugang zu Informationen(§ 2 VIG) 5. Regelungen zu Antrag und Antragsverfahren verhindern Zugang zu aktuellen Informationen(§ 3f. VIG) 6. Keine Informationspflicht der Behörden gegenüber der Öffentlichkeit(§ 5 Abs. 1 S. 2 VIG) 7. Gebührenhöhe für Zugang zu Verbraucherinformationen wirkt abschreckend § 6 VIG I.V.m. VIGGebV 8. Kein Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen
Abstract
Der Bundesrat hat das Verbraucherinformationsgesetz(VIG) am 21. September 2007 gebilligt und es wurde am 9. November 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet. Abgesehen von den Ermächtigung zum Erlass von Kostenregelungen tritt es am 1. Mai 2008 in Kraft. Nach VIG sollen alle Verbraucher Anspuch auf Information über Produkte erhalten, die den Behörden vorliegen. Die ihrerseits sollen das Recht haben. über bestimmte Sachverhalte aktiv zu informieren. Es soll künftig möglich sein, von den Berhörden zu erfragen, welche Information über bestimmte Produkte vorliegen, beispielsweise zu deren Beschaffenheit oder Herstellungsbedingungen, ob sie Allergene erhalten, oder welche sonstigen Untersuchungsergebnisse darüber vorliegen. Berhörden wiederum sollen in die Lage versetzt werden, Hinweise über Produkte weitergeben zu können, bei denen beispielsweise eine erhebliche Überschreitung von Grenzwerten festgestellt wurde oder bei denen es wissenschaftlich umstritten ist, ab welcher Konyentration ein bestimmtes Risiko besteht. Auch bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften soll den Behörden gestattet sein, die Namen der Firmen bekanntzugeben,was in Deutschland bisher nicht möglich ist. Es findet aber sich die Kritik über VIG. Diese Kritik kam vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar der die fehlende Obergrenzen in der kostenregelung(§ 1 Satz 2 VIGGebV) beanstandete. Die grundsätzliche Verfahlensdauer von etwa 8 Wochen von Antragseingang bis zur Herausgabe der Information macht schnelle Anfragen nahezu unmöglich. Der Anwedungsbereich des Gesetzes umfasst nicht alle alltäglichen Erzeugnisse, sondern schliesst mit Ausnahme einiger gesundheitsbezogener, alle im Brennpunkt des Verbraucherinteresses stehenden Produkt aus, wie etws die zur Altersvorsorge, zur Energieversorgung, zur Telekommunikation, zum Massenverkher. Im Auftrag von Greenpeace e.V. nehmen wir zum Gesetz zur Verbesserung der geseundheitsbezogen Verbraucherinformation, Insgesamt lässt sich feststellen, daß das VIG ganz erheblich Schwächen aufweist und es für den gelangen. Zu den wesentlechen Schwächern des Gesetzes zählen: 1. Eingeschränkter Anwendungsbereich(§ 1 Abs. 1 S. 1 VIG), 2. Vielzahl informatonspflichtiger Stellen-Unterschiedliche Regelungen auf Landesebene(§ 1 Abs. 2 VIG) 3. Verhältnis zu anderen Informationsprüchen unklar(§ 1 Abs. 4 VIG) 4. Ausschluß und Beschränkungsgründe verhindern Zugang zu Informationen(§ 2 VIG) 5. Regelungen zu Antrag und Antragsverfahren verhindern Zugang zu aktuellen Informationen(§ 3f. VIG) 6. Keine Informationspflicht der Behörden gegenüber der Öffentlichkeit(§ 5 Abs. 1 S. 2 VIG) 7. Gebührenhöhe für Zugang zu Verbraucherinformationen wirkt abschreckend § 6 VIG I.V.m. VIGGebV 8. Kein Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학