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학술논문민사법학2008.09 발행KCI 피인용 13

구상권과 3자관계의 권리조정

Regress und Interessenausgleich in Dreiecksverhaeltnis

서봉석(영산대학교)

42호, 459~492쪽

초록

Der Regressmodus in Dreiecksverhaeltnis unterscheidet sich durch den selbstaendigen und unselbstaendigen Regressforderungen. Entstehen in der Rueckgriffssituation neue, speziell dem Rueckgriff dienende Ansprueche, sind selbstaendige Regressforderungen gegeben. Dagegen sind unselbstaendige Regressfoerderungen gegeben, wenn im Rueckgriffsfall keine neuen, eigenstaendigen Rueckgriffsansprueche entstehen, sondern die fortbestehende Forderung des Glaeubigers gegen den Schuldner den Rueckgriffsgegenstand bildet, in den Faellen des gesetzlichen Forderungsuebergangs. Aus der Rechtsnatur handelt es sich bei der Geschaeftfuerung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung um Aufwendungsersatzanspruch und den Herausgabeanspruch wegen einer in der Schuldbefreiung liegenden ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser stellt sich eine selbstaendige Regressforderungen dar. Der Gesetzgeber hat in Dreieckskonstellation, insbesondere Buergschaft und Gesamtschuldner, gerade den gesetzlichen Forderungsuebergang als Regressmodus gewaehlt. Dieser Regressmodus des gesetzlichen Forderungsuebergangs setzt Dreiecksverhaeltnis voraus, das eine Konstellation fuer einen Glaeubiger und auch zwei unterschiedliche Schuldner darstellt. Das Regressrecht nach dem Koreanischen Recht ist abstrakt und umfassend definiert. Der Begriff des Regressrechts befindet sich nicht nur in der Buergschaft und Gesamtschuldner, sondern auch in dem gutglaeubigen Erwerb durch die Verfuegung und Verbrauch eines Nichtberechtigten gemaess § 465 Abs. 2 KBGB, in dem Regressrecht bei der Haftung fuer den Verrichtungsgehilfen § 756 Abs. 3 KBGB, in dem Regressrecht durch die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung § 261 KBGB und in dem Regressrecht durch die Verfuegung eines Nichtberechtigten § 745 Abs. 2 KBGB. Die Dreieckskonstellation bei der koreanischen Buergschaft und den Gesamtschuldnern stellt sich ein Glaeubiger- und zwei Schuldnerverhaeltnisse dar, somit dessen Regressmodus sich einen gesetzlichen Forderungsuebergang darstellt. Dagegen kann sich Regressmodus uebriger Regelungen mit der Geschaeftfuerung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung vergleichen. Dieser Regressmodus stellt neue, selbstaendige dem Rueckgriff dienende Ansprueche dar. Weitere Dreieckskonstellationen nach den koreanischen Rechte sind in Abtretungsrecht und Anfechtungsrecht des Glaeubigers gegeben. Koreanisches Abtretungsrecht des Graeubigers gem. § 404 KBGB und Anfechtungsrecht des Glaeubigers gem. § 406 Abs. 1 KBGB kann sich mit der deutschen Regelungen gem. § 255 BGB (Abtretung der Ersatzansprueche) und § 281 BGB (Herausgabe des Ersatzes bei Unmoeglichkeit) verglichen werden.

Abstract

Der Regressmodus in Dreiecksverhaeltnis unterscheidet sich durch den selbstaendigen und unselbstaendigen Regressforderungen. Entstehen in der Rueckgriffssituation neue, speziell dem Rueckgriff dienende Ansprueche, sind selbstaendige Regressforderungen gegeben. Dagegen sind unselbstaendige Regressfoerderungen gegeben, wenn im Rueckgriffsfall keine neuen, eigenstaendigen Rueckgriffsansprueche entstehen, sondern die fortbestehende Forderung des Glaeubigers gegen den Schuldner den Rueckgriffsgegenstand bildet, in den Faellen des gesetzlichen Forderungsuebergangs. Aus der Rechtsnatur handelt es sich bei der Geschaeftfuerung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung um Aufwendungsersatzanspruch und den Herausgabeanspruch wegen einer in der Schuldbefreiung liegenden ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser stellt sich eine selbstaendige Regressforderungen dar. Der Gesetzgeber hat in Dreieckskonstellation, insbesondere Buergschaft und Gesamtschuldner, gerade den gesetzlichen Forderungsuebergang als Regressmodus gewaehlt. Dieser Regressmodus des gesetzlichen Forderungsuebergangs setzt Dreiecksverhaeltnis voraus, das eine Konstellation fuer einen Glaeubiger und auch zwei unterschiedliche Schuldner darstellt. Das Regressrecht nach dem Koreanischen Recht ist abstrakt und umfassend definiert. Der Begriff des Regressrechts befindet sich nicht nur in der Buergschaft und Gesamtschuldner, sondern auch in dem gutglaeubigen Erwerb durch die Verfuegung und Verbrauch eines Nichtberechtigten gemaess § 465 Abs. 2 KBGB, in dem Regressrecht bei der Haftung fuer den Verrichtungsgehilfen § 756 Abs. 3 KBGB, in dem Regressrecht durch die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung § 261 KBGB und in dem Regressrecht durch die Verfuegung eines Nichtberechtigten § 745 Abs. 2 KBGB. Die Dreieckskonstellation bei der koreanischen Buergschaft und den Gesamtschuldnern stellt sich ein Glaeubiger- und zwei Schuldnerverhaeltnisse dar, somit dessen Regressmodus sich einen gesetzlichen Forderungsuebergang darstellt. Dagegen kann sich Regressmodus uebriger Regelungen mit der Geschaeftfuerung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung vergleichen. Dieser Regressmodus stellt neue, selbstaendige dem Rueckgriff dienende Ansprueche dar. Weitere Dreieckskonstellationen nach den koreanischen Rechte sind in Abtretungsrecht und Anfechtungsrecht des Glaeubigers gegeben. Koreanisches Abtretungsrecht des Graeubigers gem. § 404 KBGB und Anfechtungsrecht des Glaeubigers gem. § 406 Abs. 1 KBGB kann sich mit der deutschen Regelungen gem. § 255 BGB (Abtretung der Ersatzansprueche) und § 281 BGB (Herausgabe des Ersatzes bei Unmoeglichkeit) verglichen werden.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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