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학술논문법학논총2008.10 발행KCI 피인용 2

형법 제27조에 있어서 착오대상의 범위

Die Bereiche des Irrtumsgegenstandes im §27

임광주(한양대학교)

25권 3호, 67~84쪽

초록

Das Handlungssujekt des Versuchsdelikts ist im Hinsicht der Bereiche mit dem Handlungssujekt des Vollendungsdelikts eingestimmt. Das Handlungssujekt des Versuchsdelikts fehlt daher immer beim Fehlen des Handlungssujekts des Vollendungsdelikts, somit wird das Versuchsdelikt ohne weiteres nicht begründet. Beim Fehlen des Handlungssujekts des Vollendungsdelikts können daher die Voraussetzungen für die Prüfung über das Vorliegen der Gefahr im §27 nicht gefüllt werden. Das Handlungssujekt des Vollendungsdelikts gehört konsequenterweise nicht den Gegenständen des Irrtums im §27. Anders als das Handlungssujekt des Versuchsdelikts sind das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Versuchsdelikts im Hinsicht der Begriffe sowie Bereiche mit dem Handlungsobjekt, dem Handlungsmittel, der Handlungsweise und den Handlungsumtänden des Vollendungsdelikts nicht eingestimmt. Auch wenn das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Vollendungsdelikts fehlt, daher können das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Versuchsdelikts selbständig vorliegen, und damit kann das Versuchsdelikt ohne Hindernisse unabhängig begründet werden. Die Voraussetzungen für die Prüfung über das Vorliegen der Gefahr im §27 können daher auch beim Fehlen des Handlungsobjekts, des Handlungsmittels, der Handlungsweise und der Handlungsumtände beim Vollendungsdelikt gefüllt werden. Das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Vollendungsdelikts gehören konsequenterweise den Gegenständen des Irrtums im §27.

Abstract

Das Handlungssujekt des Versuchsdelikts ist im Hinsicht der Bereiche mit dem Handlungssujekt des Vollendungsdelikts eingestimmt. Das Handlungssujekt des Versuchsdelikts fehlt daher immer beim Fehlen des Handlungssujekts des Vollendungsdelikts, somit wird das Versuchsdelikt ohne weiteres nicht begründet. Beim Fehlen des Handlungssujekts des Vollendungsdelikts können daher die Voraussetzungen für die Prüfung über das Vorliegen der Gefahr im §27 nicht gefüllt werden. Das Handlungssujekt des Vollendungsdelikts gehört konsequenterweise nicht den Gegenständen des Irrtums im §27. Anders als das Handlungssujekt des Versuchsdelikts sind das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Versuchsdelikts im Hinsicht der Begriffe sowie Bereiche mit dem Handlungsobjekt, dem Handlungsmittel, der Handlungsweise und den Handlungsumtänden des Vollendungsdelikts nicht eingestimmt. Auch wenn das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Vollendungsdelikts fehlt, daher können das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Versuchsdelikts selbständig vorliegen, und damit kann das Versuchsdelikt ohne Hindernisse unabhängig begründet werden. Die Voraussetzungen für die Prüfung über das Vorliegen der Gefahr im §27 können daher auch beim Fehlen des Handlungsobjekts, des Handlungsmittels, der Handlungsweise und der Handlungsumtände beim Vollendungsdelikt gefüllt werden. Das Handlungsobjekt, das Handlungsmittel, die Handlungsweise und die Handlungsumtände des Vollendungsdelikts gehören konsequenterweise den Gegenständen des Irrtums im §27.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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