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학술논문민사소송2008.11 발행KCI 피인용 1

압류금지물로서의 도메인이름에 관한 연구

Eine Untersuchung über die Domainnamen als Unpfändbare Sachen

김상훈(한림대학교)

12권 2호, 200~225쪽

초록

Die Entwicklungen der Kommunikationstechinik brauchte ein überraschendes Zunehmen von elektronischem Geschäfts- und Rechtsverkehr. Die Internetauftritt ist inzwischen zu einem Muss für jedes virtuelle Unternehmen und also die Internet-Domain dafür ist notwendig geworden. Dann ist ihre Pfändung grundsätzlich möglich. Sie ist dabei als anders Vermögensrecht im Sinne von §251 Zwangsvollstreckungsgesetz von Korea anzusehen. Doch ist eine Frage zu beantworten, ob sie unpfändbar sein kann, die als Arbeitsmittel im Sinne von §195 Nr.10 Zwangsvollstreckungsgesetz von Korea zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners unentbehrlich ist. Sie könnte dann analog §195 Nr.10 Zwangsvollstreckungsgesetz unpfändbar sein, wenn die Erwerbtätigkeit des Schuldners auf Domaininhaberschaft beruht und der zwangsweise Entzug der Internet-Domain die Erwerbslosigkeit einleiten würde. Eine solche Abhängigkeit lässt sich besonders gut bei virtuellen Unternehmen vorstellen, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Internet beschränk, wie etwa bei dem Interentauktionator oder dem Versandhaus. Ferner ist an die Betrieber von Suchmaschinen oder E-Mail-Diensten zu denken, die von den Internetnutzern ohne ihre etablierte Internetadresse kaum noch gefunden würden.

Abstract

Die Entwicklungen der Kommunikationstechinik brauchte ein überraschendes Zunehmen von elektronischem Geschäfts- und Rechtsverkehr. Die Internetauftritt ist inzwischen zu einem Muss für jedes virtuelle Unternehmen und also die Internet-Domain dafür ist notwendig geworden. Dann ist ihre Pfändung grundsätzlich möglich. Sie ist dabei als anders Vermögensrecht im Sinne von §251 Zwangsvollstreckungsgesetz von Korea anzusehen. Doch ist eine Frage zu beantworten, ob sie unpfändbar sein kann, die als Arbeitsmittel im Sinne von §195 Nr.10 Zwangsvollstreckungsgesetz von Korea zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners unentbehrlich ist. Sie könnte dann analog §195 Nr.10 Zwangsvollstreckungsgesetz unpfändbar sein, wenn die Erwerbtätigkeit des Schuldners auf Domaininhaberschaft beruht und der zwangsweise Entzug der Internet-Domain die Erwerbslosigkeit einleiten würde. Eine solche Abhängigkeit lässt sich besonders gut bei virtuellen Unternehmen vorstellen, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Internet beschränk, wie etwa bei dem Interentauktionator oder dem Versandhaus. Ferner ist an die Betrieber von Suchmaschinen oder E-Mail-Diensten zu denken, die von den Internetnutzern ohne ihre etablierte Internetadresse kaum noch gefunden würden.

발행기관:
한국민사소송법학회
분류:
법학

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