부부간 증여의 해소와 반환청구의 문제 ―한국과 독일의 비교법적 고찰―
Die Zuwendung unter Ehegatten und Rückgewähranspruch
조은희(제주대학교)
22권 3호, 399~424쪽
초록
Während der Ehezeit wenden die Ehegatten einander grössere Vermögenswerte zu, ohne dass eine Verpflichtung dazu besteht. Aber wenn die Ehe gescheitert ist, dann stellt sich die Frage, was mit der Zuwendung passiert. Verbleibt sie dem Empänger? Ist sie zurückzugeben? Muss zumindest ein finanzieller Ausgleich erfolgen? Ich habe in meiner Arbeit das koreanische und deutsche Zivilrecht bezüglich dieser Fragen untersucht. Eine Zuwendung im koreanischem Recht(§554 KBGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Zuwender seine Willenserklärung gibt, dass er das Vermögen unentgeltlich übergibt und der Empfänger es annimmt. Im deutschen Recht setzt die Zuwendung die Übertragung einer Vermögens- substanz voraus. Beim Zuwendenden tritt eine Vermögensminderung, beim Zuwenungsempänger tritt eine Vermögensmehrung ein(§516 BGB). Im deutsche Rechtssystem gibt es für die Zuwendung drei Möglichkeiten der Rückforderung. Für die Schenkung(§516 BGB ) ist der Anspruch auf Rückforderung in §§528-534 BGB gereglt. Bei Ehegattenschenkungen wird nicht selten versucht, über einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks das Zugewendete zurückzuhalten(§530 BGB). Bei all dem ist jedoch zu bedenken, dass die Rechtsprechung Zuwendungen unter Ehegatten, auch wenn keine Gegenleistung festgesezt ist, häufig nicht als Schenkungen einordnet, vielmehr als “ehebezogene Zuwendung”. Im Fall der ehebezogenen Zuwendung ergibt sich ein möglicher Ausgleichanspruch als Anspruch auf Anpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage(§313 I BGB). Aber ein solcher Ausgleichsanspruch wird nach der Rechtsprechung in der Regel von den Ausgleichsvorschriften der Zugewinngemeinschaft verdrägt, allerdings nicht ausnahmslos. Die meisten Ehegatten in Deutschland, die in der Zugewinngemeinschaft leben. Im Zugewinnaus- gleich geöhrt das zugewendete Vermögen dem Endvermögen, das mit dem Zuwendenen wieder geteilt wird. Das koreanische Rechtssystem unterscheidet sich vom deutschen bezüglich der Zuwendung unter Ehegatten. Der Zuwender kann in der Ehe jedesmal den Vertrag (Zuwendungsvertrag) anfechten(§828 KBGB). Aber nach der Rechts- sprechung kann die Zuwendung nicht angefochten werden, wenn die Ehe schon gescheitert ist. Ich habe untersucht, ob das zugewendete Vermögen bei der Scheidung beim Anspruch auf ehelichen Vermögensausgleich geteilt werden muss. Beim ehelichen Vermögensausgleich wird das zugewendete Vermögen nur berücksichtigt(§839 2 KBGB), wenn die Beträge des geteilten Vermögens entschieden wird. In meiner Arbeit habe ich vorgeschlagen, wie man die Regelung der Zuwendung unter Ehegatten verändern kann.
Abstract
Während der Ehezeit wenden die Ehegatten einander grössere Vermögenswerte zu, ohne dass eine Verpflichtung dazu besteht. Aber wenn die Ehe gescheitert ist, dann stellt sich die Frage, was mit der Zuwendung passiert. Verbleibt sie dem Empänger? Ist sie zurückzugeben? Muss zumindest ein finanzieller Ausgleich erfolgen? Ich habe in meiner Arbeit das koreanische und deutsche Zivilrecht bezüglich dieser Fragen untersucht. Eine Zuwendung im koreanischem Recht(§554 KBGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Zuwender seine Willenserklärung gibt, dass er das Vermögen unentgeltlich übergibt und der Empfänger es annimmt. Im deutschen Recht setzt die Zuwendung die Übertragung einer Vermögens- substanz voraus. Beim Zuwendenden tritt eine Vermögensminderung, beim Zuwenungsempänger tritt eine Vermögensmehrung ein(§516 BGB). Im deutsche Rechtssystem gibt es für die Zuwendung drei Möglichkeiten der Rückforderung. Für die Schenkung(§516 BGB ) ist der Anspruch auf Rückforderung in §§528-534 BGB gereglt. Bei Ehegattenschenkungen wird nicht selten versucht, über einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks das Zugewendete zurückzuhalten(§530 BGB). Bei all dem ist jedoch zu bedenken, dass die Rechtsprechung Zuwendungen unter Ehegatten, auch wenn keine Gegenleistung festgesezt ist, häufig nicht als Schenkungen einordnet, vielmehr als “ehebezogene Zuwendung”. Im Fall der ehebezogenen Zuwendung ergibt sich ein möglicher Ausgleichanspruch als Anspruch auf Anpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage(§313 I BGB). Aber ein solcher Ausgleichsanspruch wird nach der Rechtsprechung in der Regel von den Ausgleichsvorschriften der Zugewinngemeinschaft verdrägt, allerdings nicht ausnahmslos. Die meisten Ehegatten in Deutschland, die in der Zugewinngemeinschaft leben. Im Zugewinnaus- gleich geöhrt das zugewendete Vermögen dem Endvermögen, das mit dem Zuwendenen wieder geteilt wird. Das koreanische Rechtssystem unterscheidet sich vom deutschen bezüglich der Zuwendung unter Ehegatten. Der Zuwender kann in der Ehe jedesmal den Vertrag (Zuwendungsvertrag) anfechten(§828 KBGB). Aber nach der Rechts- sprechung kann die Zuwendung nicht angefochten werden, wenn die Ehe schon gescheitert ist. Ich habe untersucht, ob das zugewendete Vermögen bei der Scheidung beim Anspruch auf ehelichen Vermögensausgleich geteilt werden muss. Beim ehelichen Vermögensausgleich wird das zugewendete Vermögen nur berücksichtigt(§839 2 KBGB), wenn die Beträge des geteilten Vermögens entschieden wird. In meiner Arbeit habe ich vorgeschlagen, wie man die Regelung der Zuwendung unter Ehegatten verändern kann.
- 발행기관:
- 한국가족법학회
- 분류:
- 법학