신칸트학파의 법철학 -Max Ernst Mayer를 중심으로-
Die Rechtsphilosophie des Neukantianismus ― Max Ernst Mayer ―
김기만(한국외국어대학교)
11권 2호, 361~390쪽
초록
In einer komplexen Gesellschaft treten Disziplinen und Perspektiven in Erscheinung, welche von verschiedenen sozialen Gebieten abgeleitet werden. In jedem sozialen Gebiet ist der Zwiespalt zwischen den technischen Möglichkeiten und den wissenschaftlichen Erkenntnissen einerseits und den umfassenden wissensbasierten und handlungsleitenden Orientierungen andererseits immer größer geworden. Angesichts der Zersplitterung der Disziplinen und der Perspektiven liegt der Zweck meiner Arbeit in der Suche nach der wertleitenden Idee, die im Rechtssystem als begründbarer Orientierungsmaßstab des Rechts angewandt werden kann. Die Idee der Humanität hat sich nicht nur aus Max Ernst Mayers Gedanken, sondern auch aus der deutschen Rechtskultur im Laufe der Geschichte entwickelt. Mayer erkennt die Idee der Humanität als Leitidee des Rechts an, die ein Zentralbegriff seiner Rechtsphilosophie ist. Für ihn ist die Rechtsgeschichte eine Kulturgeschichte, in der der Mensch als Subjekt eine Rolle spielt. Humanität ist eben nicht nur eine Sache der bloß äußerlichen universellen Pflichten des Gesetzes oder der bloß repräsentativen verallgemeinerungsfähigen Formen, sondern sie ist unverzichtbar an konkrete menschliche Situationen und Begegnungen, an ein konkretes menschliches Zusammenwirken gebunden. Die Idee der Humanität ist nicht nur auf dem Gebiet des Rechts von Bedeutung, sondern fungiert als ein sozialer Maßstab der Gesellschaft. In der Idee des Rechts wirkt somit das Prinzip der Teilnahme oder Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben durch die Beachtung der Menschenwürde (Humanität). Die bürgerliche Rechtsstaatsidee verlangt vor allem, dass der Mensch im Mittelpunkt des Rechts steht. Das menschliche Wertorientierungsverhalten schafft die Kultur, aber die Kultur bestimmt das menschliche Verhalten. Die Humanität ist der Wertorientierungsmaßstab, der durch den Kulturprozess entwickelt wird und als letzter Wertmaßstab fungiert. Mayers Ansatz, wonach »Kultur … wertvoll gewordene Wirklichkeit [ist] und darum auch wirklich gewordener Wert«, impliziert, dass das Recht ein Kultursystem verbindlicher Werte ist. Kultur schafft die Möglichkeit und Wirklichkeit einer Sinngebung in einer als offen gedachten Geschichte. In diesem Sinne ist das Recht nicht nur ein juristischer Text oder normatives Regelwerk, sondern es ist auch Ausdruck eines kulturellen Entwicklungszustandes und Mittel der kulturellen Selbstdarstellung des Volkes. Für Mayer ist das Recht ein Teilbereich in dem größeren Zusammenhang eines Kulturkreises; es ist ohne dessen andere Bestandteile nicht zu verstehen. Das Recht ist zugleich ein Bekenntnis zu denjenigen Grundanschauungen, die in einem Rechtskreis und von einzelnen Menschen als Selbstverständlichkeiten vorausgesetzt werden. Das Recht einer Kultur ist mit seiner Geschichte, Umwelt, Wirtschaft und Politik, Philosophie und Theologie, Literatur und Kunst verbunden. Nach Mayers Grundgedanken ist das Kulturphänomen an der erfahrbaren Welt orientiert. Der abstrakte Wert wird in der konkreten Welt durch die Form der Kultur verkörpert. Die Idee der Humanität ist dabei ein Daseinsgrund des mit dem Recht verbundenen Menschen. Mayers Rechtsidee, in der die Wirklichkeitsform enthalten ist, ist ein verkörpertes Sollen, das den gegebenen Stoff lebendig machen kann. Blindheit und leere Form sind daher überwunden, es hat sich eine ontologische Daseinsform gebildet. Die Humanität als Rechtsidee kann als eine Synthese des sich auf das Wesen des Menschen beziehenden Rechts (des Naturrechts) und des der menschlichen Geschichtlichkeit zugrundeliegenden Rechts (des Rechtshistorismus) dargestellt werden.
Abstract
In einer komplexen Gesellschaft treten Disziplinen und Perspektiven in Erscheinung, welche von verschiedenen sozialen Gebieten abgeleitet werden. In jedem sozialen Gebiet ist der Zwiespalt zwischen den technischen Möglichkeiten und den wissenschaftlichen Erkenntnissen einerseits und den umfassenden wissensbasierten und handlungsleitenden Orientierungen andererseits immer größer geworden. Angesichts der Zersplitterung der Disziplinen und der Perspektiven liegt der Zweck meiner Arbeit in der Suche nach der wertleitenden Idee, die im Rechtssystem als begründbarer Orientierungsmaßstab des Rechts angewandt werden kann. Die Idee der Humanität hat sich nicht nur aus Max Ernst Mayers Gedanken, sondern auch aus der deutschen Rechtskultur im Laufe der Geschichte entwickelt. Mayer erkennt die Idee der Humanität als Leitidee des Rechts an, die ein Zentralbegriff seiner Rechtsphilosophie ist. Für ihn ist die Rechtsgeschichte eine Kulturgeschichte, in der der Mensch als Subjekt eine Rolle spielt. Humanität ist eben nicht nur eine Sache der bloß äußerlichen universellen Pflichten des Gesetzes oder der bloß repräsentativen verallgemeinerungsfähigen Formen, sondern sie ist unverzichtbar an konkrete menschliche Situationen und Begegnungen, an ein konkretes menschliches Zusammenwirken gebunden. Die Idee der Humanität ist nicht nur auf dem Gebiet des Rechts von Bedeutung, sondern fungiert als ein sozialer Maßstab der Gesellschaft. In der Idee des Rechts wirkt somit das Prinzip der Teilnahme oder Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben durch die Beachtung der Menschenwürde (Humanität). Die bürgerliche Rechtsstaatsidee verlangt vor allem, dass der Mensch im Mittelpunkt des Rechts steht. Das menschliche Wertorientierungsverhalten schafft die Kultur, aber die Kultur bestimmt das menschliche Verhalten. Die Humanität ist der Wertorientierungsmaßstab, der durch den Kulturprozess entwickelt wird und als letzter Wertmaßstab fungiert. Mayers Ansatz, wonach »Kultur … wertvoll gewordene Wirklichkeit [ist] und darum auch wirklich gewordener Wert«, impliziert, dass das Recht ein Kultursystem verbindlicher Werte ist. Kultur schafft die Möglichkeit und Wirklichkeit einer Sinngebung in einer als offen gedachten Geschichte. In diesem Sinne ist das Recht nicht nur ein juristischer Text oder normatives Regelwerk, sondern es ist auch Ausdruck eines kulturellen Entwicklungszustandes und Mittel der kulturellen Selbstdarstellung des Volkes. Für Mayer ist das Recht ein Teilbereich in dem größeren Zusammenhang eines Kulturkreises; es ist ohne dessen andere Bestandteile nicht zu verstehen. Das Recht ist zugleich ein Bekenntnis zu denjenigen Grundanschauungen, die in einem Rechtskreis und von einzelnen Menschen als Selbstverständlichkeiten vorausgesetzt werden. Das Recht einer Kultur ist mit seiner Geschichte, Umwelt, Wirtschaft und Politik, Philosophie und Theologie, Literatur und Kunst verbunden. Nach Mayers Grundgedanken ist das Kulturphänomen an der erfahrbaren Welt orientiert. Der abstrakte Wert wird in der konkreten Welt durch die Form der Kultur verkörpert. Die Idee der Humanität ist dabei ein Daseinsgrund des mit dem Recht verbundenen Menschen. Mayers Rechtsidee, in der die Wirklichkeitsform enthalten ist, ist ein verkörpertes Sollen, das den gegebenen Stoff lebendig machen kann. Blindheit und leere Form sind daher überwunden, es hat sich eine ontologische Daseinsform gebildet. Die Humanität als Rechtsidee kann als eine Synthese des sich auf das Wesen des Menschen beziehenden Rechts (des Naturrechts) und des der menschlichen Geschichtlichkeit zugrundeliegenden Rechts (des Rechtshistorismus) dargestellt werden.
- 발행기관:
- 한국법철학회
- 분류:
- 법학