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학술논문법학논총2008.12 발행KCI 피인용 15

법과 도덕의 관계-특히 한국형법을 중심으로

Recht und Moral an konkreten Beispielen im Koreanischen Strafrecht

김영환(한양대학교)

25권 4호, 5~26쪽

초록

Wie bekannt, steht Recht in einem ambivalenten Verhältnis zur Moral. Auf der einen Seite setzt Recht einen Gutteil moralischer Normen durch und wird insoweit als institutionelle Inkarnation der Moral begriffen(der posive Aspekt: Recht als ethisches Mininum). Auf der anderen Seite wird Recht dadurch zur sekundären Norm degradiert, daß sich moralische Vorstellung mittels des rechtlichen Zwangs durchsetzen läßt(der negative Aspekt: Moralisierung des Rechts bzw. Strafrechts). Ausgehend von dieser Unterscheidung will sich die vorliegende Untersuchung drei markanten Beispiele des negativen Aspekts vom Verhältnis zwischen beiden im Koreanischen Strafrecht beschäftigen, nämlich 1) Der Tatbestand des Ehebruchs, 2) Die Verschärfung der Strafe beim Totschlag gegen die Eltern gegenüber dem normalen, 3) Der Rechtferigungsgrund des §20. Im ersten Beispiel ist der Befürworter vor allem der Ansicht, daß der strafrechtliche Tatbetand des Ehebruchs zur Erhatung der gesunden Sexualmoral unentbehrlich ist. Dagegen erheben die Gegner Einwände, daß sein Rechtgut zu vage ist und daher zu seiner Rechtfertigung überhaupt nicht taugt. Genau wie im ersten Teil besteht der Meinungsunterschied im zwieten Fall darin, 0b das Strafrecht die gesellschaftliche Moral bezüglich des Respekts gegenüber den älteren verstärken sollte. Hier hegen viele Bedenken gegen das Gebot der Gleichheit in der Verfassung. Wenn es bei diesen beiden Beispelen um de lege ferenda geht, handelt es sich am dritten Reispiel um de lege lata, nämlich ob un inwiefern die gesellschaftliche Sitte im §20 als ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund bzw. als ein technischer Rechtsanwendungsbegriff ausgelegt werden kann. Nach der ausführlichen Untersuchung dieser Beispiele gelangt diese Arbeit zu folgeden Ergebnissen. 1) De lege ferenda: Der negative Aspekt soll nicht legitimiert werden, wenn moralische Vorstellung das Strafrecht lediglich als das Mittel seiner Durchsetzung benutzt. Das Strafrecht soll nicht dazu dienen, die bestimmte gesellschafliche moralische Ansicht zu stabilisiern bzw. verstärken. Daher liegt es nahe, daß sich der Tatbestand des Ehebruchs und die Verschärfung des Totschlags gegenüber den Eltern nicht rechtfertigen lassen. 2) De lege late: Wenn die Diskrepanz in der Bewertung der Tat auf der unterschiedlichen normativen Verständigung der Gesellschaft beruht, erscheint der Bezug auf die gesellschaftliche Sitte im Bereich der Rechtfertigungsgründe unvermeidlich. Aber diese Generalkalusel ist vor allem vage und unbestimmt, so daßt ein weitgehender Spielraum für deren Konkretisierung den Richtern zugelassen wird. Aus dem Grund soll sie möglichst bald aus dem Strafrecht beseitigt werden, um das Bestimmtheitsgebot im Rechtsstaatsprinzip zu bewahren. Falls dies aber nicht möglich wäre, soll die logische Struktur sowie ihr normativer Stellenwert neu überlegt werden.

Abstract

Wie bekannt, steht Recht in einem ambivalenten Verhältnis zur Moral. Auf der einen Seite setzt Recht einen Gutteil moralischer Normen durch und wird insoweit als institutionelle Inkarnation der Moral begriffen(der posive Aspekt: Recht als ethisches Mininum). Auf der anderen Seite wird Recht dadurch zur sekundären Norm degradiert, daß sich moralische Vorstellung mittels des rechtlichen Zwangs durchsetzen läßt(der negative Aspekt: Moralisierung des Rechts bzw. Strafrechts). Ausgehend von dieser Unterscheidung will sich die vorliegende Untersuchung drei markanten Beispiele des negativen Aspekts vom Verhältnis zwischen beiden im Koreanischen Strafrecht beschäftigen, nämlich 1) Der Tatbestand des Ehebruchs, 2) Die Verschärfung der Strafe beim Totschlag gegen die Eltern gegenüber dem normalen, 3) Der Rechtferigungsgrund des §20. Im ersten Beispiel ist der Befürworter vor allem der Ansicht, daß der strafrechtliche Tatbetand des Ehebruchs zur Erhatung der gesunden Sexualmoral unentbehrlich ist. Dagegen erheben die Gegner Einwände, daß sein Rechtgut zu vage ist und daher zu seiner Rechtfertigung überhaupt nicht taugt. Genau wie im ersten Teil besteht der Meinungsunterschied im zwieten Fall darin, 0b das Strafrecht die gesellschaftliche Moral bezüglich des Respekts gegenüber den älteren verstärken sollte. Hier hegen viele Bedenken gegen das Gebot der Gleichheit in der Verfassung. Wenn es bei diesen beiden Beispelen um de lege ferenda geht, handelt es sich am dritten Reispiel um de lege lata, nämlich ob un inwiefern die gesellschaftliche Sitte im §20 als ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund bzw. als ein technischer Rechtsanwendungsbegriff ausgelegt werden kann. Nach der ausführlichen Untersuchung dieser Beispiele gelangt diese Arbeit zu folgeden Ergebnissen. 1) De lege ferenda: Der negative Aspekt soll nicht legitimiert werden, wenn moralische Vorstellung das Strafrecht lediglich als das Mittel seiner Durchsetzung benutzt. Das Strafrecht soll nicht dazu dienen, die bestimmte gesellschafliche moralische Ansicht zu stabilisiern bzw. verstärken. Daher liegt es nahe, daß sich der Tatbestand des Ehebruchs und die Verschärfung des Totschlags gegenüber den Eltern nicht rechtfertigen lassen. 2) De lege late: Wenn die Diskrepanz in der Bewertung der Tat auf der unterschiedlichen normativen Verständigung der Gesellschaft beruht, erscheint der Bezug auf die gesellschaftliche Sitte im Bereich der Rechtfertigungsgründe unvermeidlich. Aber diese Generalkalusel ist vor allem vage und unbestimmt, so daßt ein weitgehender Spielraum für deren Konkretisierung den Richtern zugelassen wird. Aus dem Grund soll sie möglichst bald aus dem Strafrecht beseitigt werden, um das Bestimmtheitsgebot im Rechtsstaatsprinzip zu bewahren. Falls dies aber nicht möglich wäre, soll die logische Struktur sowie ihr normativer Stellenwert neu überlegt werden.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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