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학술논문중앙법학2008.12 발행KCI 피인용 4

독일 행정절차법상의 행정행위의 무효의 체계에 관한 소고

Das System über die Nichtigkeit von VAen im Deutsch-Verwaltungsvefahrensgesetz

김중권(중앙대학교)

10권 4호, 137~172쪽

초록

§44 Deutsch-Verwaltungsvefahrensgesetz regelt die Nichtigkeit von VAen. Ein Verwaltungsakt ist danach nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist(sog. Evidenztheorie). Die Regelung steht in systematischen Zusammenhang mit §43, wonach die bloße Fehlerhaftigkeit bzw Rechtswidrigkeit eines VA seine Wirksamkeit nicht berührt. Zweck der Regelung ist vor allem die Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsschutz der Betroffen. Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der bereits vor Inkrafttreten des VwVfG hM. Die Regelungen des §44 entsprechen den Grundsätzen des nationalen Vefassungsrechts. Die Vorschrift ist auch im Bereich des indirekten Vollzug von Gemeinschaftsrecht anwendbar. Die Unterscheidung der schlicht fehlerhaften Maßnahmen von einer gesteigerten Fehlerhaftigkeit(Nichtigkeit) wurde im Gemeinschaftsrecht schon frühzeitig anerkannt. §44 Deutsch-VwVfG nennt in Abs.2 einige Rechtsverstöße, die stets zur Nichtigkeit führen(absolute Nichtigkeitgründe), und in Abs.3 einige Rechtsverstöße, die nie die Nichtigkeit auslösen. Im übrigen kommt die allgemeine Regelung des Abs.1(sog. Evidenztheorie) zur Anwendung. Dieser Grundsatz gilt nur subsidiär. Anhaltspunkte für die Beurteilung geben die in Abs.2 und 3 ausdrücklich geregelten Fälle, außerdem auch die Regelungen des §45 Abs.1.

Abstract

§44 Deutsch-Verwaltungsvefahrensgesetz regelt die Nichtigkeit von VAen. Ein Verwaltungsakt ist danach nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist(sog. Evidenztheorie). Die Regelung steht in systematischen Zusammenhang mit §43, wonach die bloße Fehlerhaftigkeit bzw Rechtswidrigkeit eines VA seine Wirksamkeit nicht berührt. Zweck der Regelung ist vor allem die Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsschutz der Betroffen. Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der bereits vor Inkrafttreten des VwVfG hM. Die Regelungen des §44 entsprechen den Grundsätzen des nationalen Vefassungsrechts. Die Vorschrift ist auch im Bereich des indirekten Vollzug von Gemeinschaftsrecht anwendbar. Die Unterscheidung der schlicht fehlerhaften Maßnahmen von einer gesteigerten Fehlerhaftigkeit(Nichtigkeit) wurde im Gemeinschaftsrecht schon frühzeitig anerkannt. §44 Deutsch-VwVfG nennt in Abs.2 einige Rechtsverstöße, die stets zur Nichtigkeit führen(absolute Nichtigkeitgründe), und in Abs.3 einige Rechtsverstöße, die nie die Nichtigkeit auslösen. Im übrigen kommt die allgemeine Regelung des Abs.1(sog. Evidenztheorie) zur Anwendung. Dieser Grundsatz gilt nur subsidiär. Anhaltspunkte für die Beurteilung geben die in Abs.2 und 3 ausdrücklich geregelten Fälle, außerdem auch die Regelungen des §45 Abs.1.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2008.10.4.137
분류:
법학

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