형사법연구 20주년을 통해서 본 정당화사유
Titel der Arbeit: Rechtfertigungsgründe zum 20. Jubiläum der Zeitschrift für die Koreanische Strafrechtswissenschaft
최우찬(서강대학교)
20권 4호, 39~64쪽
초록
Ziel dieser Arbeit war es, die Bedeutung des Verhältnis mässgkeitsgrundsatzes bei der Notwehr und auch bei den anderen gesetzlichen und übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen in Korea, in den Vereinigten Staaten und in Deutschland sowohl in theoretisch-dogmatischer Hinsicht, als auch in praktischer Hinsicht herauzuarbeiten und vergleichend gegenüberzustellen und ein allgemeingültiges Rechtfertigungsprinzip daraus zu finden. Ein den gesellschaftlichen Sitten entsprechendes Prinzip findet man im deutschen Strafrecht weniger in der Sozialadäquanz als vielmehr im Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wo die Zweck-Mittel-Relation und die betroffenen Werte gemeinsam betrachtet werden. Bei den gesellschaftlichen Sitten besteht nur die Besonderheit, daß die sozialethischen Erwägungen nicht ausnahmsweise, sondern -wie in den anglo-amerikanischen Ländern- immer durchschlagen. Ein gemeingültiges Rechtfertigungsprinzip findet man im Totalwert-Verhältnismässigkeits-Prinzip. Ein Rechtfertigungsprinzip der gesellschaftlichen Sitten, das einheitlich allgemein für alle positiven und überpositiven Rechtfertigunggründe gilt, kann -wie folgt- eingeführt werden: Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn der gerettete Rechtswert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht ausser Verhältnis zu dem verletzten Rechtswert steht. Die gesellschaftlichen Sitten können angewandt werden, wo keine gesetzlichen Regelungen für eine Rechtfertigung vorhanden sind, wie in den Fällen des erlaubten Risikos, der rechtfertigenden Pflichtenkollision, mutmasslichen Einwilligung oder Euthanasie.
Abstract
Ziel dieser Arbeit war es, die Bedeutung des Verhältnis mässgkeitsgrundsatzes bei der Notwehr und auch bei den anderen gesetzlichen und übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen in Korea, in den Vereinigten Staaten und in Deutschland sowohl in theoretisch-dogmatischer Hinsicht, als auch in praktischer Hinsicht herauzuarbeiten und vergleichend gegenüberzustellen und ein allgemeingültiges Rechtfertigungsprinzip daraus zu finden. Ein den gesellschaftlichen Sitten entsprechendes Prinzip findet man im deutschen Strafrecht weniger in der Sozialadäquanz als vielmehr im Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wo die Zweck-Mittel-Relation und die betroffenen Werte gemeinsam betrachtet werden. Bei den gesellschaftlichen Sitten besteht nur die Besonderheit, daß die sozialethischen Erwägungen nicht ausnahmsweise, sondern -wie in den anglo-amerikanischen Ländern- immer durchschlagen. Ein gemeingültiges Rechtfertigungsprinzip findet man im Totalwert-Verhältnismässigkeits-Prinzip. Ein Rechtfertigungsprinzip der gesellschaftlichen Sitten, das einheitlich allgemein für alle positiven und überpositiven Rechtfertigunggründe gilt, kann -wie folgt- eingeführt werden: Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn der gerettete Rechtswert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht ausser Verhältnis zu dem verletzten Rechtswert steht. Die gesellschaftlichen Sitten können angewandt werden, wo keine gesetzlichen Regelungen für eine Rechtfertigung vorhanden sind, wie in den Fällen des erlaubten Risikos, der rechtfertigenden Pflichtenkollision, mutmasslichen Einwilligung oder Euthanasie.
- 발행기관:
- 한국형사법학회
- 분류:
- 법학