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학술논문비교형사법연구2008.12 발행KCI 피인용 3

속지주의의 적용에 있어서 외국 관련 공범의 범죄지와 가벌성

Tatort für transnationale Teilnahme und deren Strafbarkeit im Rahmen des Territorialitätsprinzips

김성규(한국외국어대학교)

10권 2호, 1~21쪽

초록

In den Vorschriften § 2ft des koreanischen Strafgesetzbuchs (korStGB) geht es um das Strafanwendungsrecht. also die Bestimmung des räumlichen An wendungs bsr eichs des kor eanischen Str afrs chts, Ausgangspunkt dafür ist der Ter ntonalitätsgrundsatz. der sich jedenfalls mit der Bestimmung des Tatsorts konkretisiert, Daüber aber enthält das korStGB keine Regelung, Die Tatortbestimmung erfolgt doch in Wissenschaft anhand der Ubiq uitätstheorie. Lagt die vorrangige Ausrichtung cEs Strafanwerdungsrecbts in Verbinclun,g zur Ubiquitaetstheone dennoch weiweifende Ausdehnnng inländischer Strafgewalt an, so er gibt sich diese Problematik vor allem bei der Inlandsbeteiligung an Auslandstaten sowie der Auslandsbeteiligung an Inlandstaten. Bei der Inlandsteilnahme an ausländischer Haupttat. die nach Maßgabe inländischen Strafrechts strafbar, jedoch im Ausland straflos ist, kommt der Akzessonetätsgr undsatz in Frage, Nimmt man als richtig an, dass Akzsssorietätsfr agen überhaupt erst zum Tragen kommen können, wenn feststeht, dass ein bestimmter Sachverhalt nach inländischem Strafrecht 2U beurteilen ist, so beurteilt sich die Rechtswidrigkeit der Haupttat nach inländischem Recht, falls der Teilnehmer im Inland gehandelt hat, Dabei verdient der Verzicht auf das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit insofern Kritik als man einen ausländischen Teilnehmer damit einem ihm fremdem Recht unterwirft So gelangt man zur Perspektive: Ist der im Ausland sich betätigende Täter wegen mangelnder lex loci nicht strafbar, so sei es nicht gerechtfertigt, den im Inlnad handelnden Teilnehmer an der Auslandstat 2U bestrafen. Zwar unterwirft § 9 Absatz 2 Sat2 2 des deutschen Strafgeset2buchs (dtStGB) den inländischen Teilnehmer an Auslandstat auch dann deutschem Strafrecht wenn die Tat nach lex loei nicht mit Strafe belegt ist; aber die beachtliche Weite des § 9 Absatz 2 dtStGB entschärft sich durch eine prozessuale Regelung, d, h, § 15& A bsatz 1 Nr.l des deutschen Strafprozessordnung. Das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit sollte ebsnfalls für die Auslansboteiligung an Inlandstaten berücksichtigt werden, Die vom Ausland geleistete Anstiftung oder Beihlifs stellt bsi naturalistischer Betrachtung eine Auslandstat dar, wobsi ein inländischer Handlungsort für die Teilnahme in Frage kommt, Richtigerweise sollte sich die normative Funktion der Ublquitätstheone darauf beschränken. dass die Haupttat sowohl nach dem inländischen wie auch ausländischen Recht tatbestandsmäßig ist Latatlich sollte das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit sowohl für die Inlandsbeteiligung an Auslandstaten als auch für die Auslandsbeteiligung an Inlandstaten gelten.

Abstract

In den Vorschriften § 2ft des koreanischen Strafgesetzbuchs (korStGB) geht es um das Strafanwendungsrecht. also die Bestimmung des räumlichen An wendungs bsr eichs des kor eanischen Str afrs chts, Ausgangspunkt dafür ist der Ter ntonalitätsgrundsatz. der sich jedenfalls mit der Bestimmung des Tatsorts konkretisiert, Daüber aber enthält das korStGB keine Regelung, Die Tatortbestimmung erfolgt doch in Wissenschaft anhand der Ubiq uitätstheorie. Lagt die vorrangige Ausrichtung cEs Strafanwerdungsrecbts in Verbinclun,g zur Ubiquitaetstheone dennoch weiweifende Ausdehnnng inländischer Strafgewalt an, so er gibt sich diese Problematik vor allem bei der Inlandsbeteiligung an Auslandstaten sowie der Auslandsbeteiligung an Inlandstaten. Bei der Inlandsteilnahme an ausländischer Haupttat. die nach Maßgabe inländischen Strafrechts strafbar, jedoch im Ausland straflos ist, kommt der Akzessonetätsgr undsatz in Frage, Nimmt man als richtig an, dass Akzsssorietätsfr agen überhaupt erst zum Tragen kommen können, wenn feststeht, dass ein bestimmter Sachverhalt nach inländischem Strafrecht 2U beurteilen ist, so beurteilt sich die Rechtswidrigkeit der Haupttat nach inländischem Recht, falls der Teilnehmer im Inland gehandelt hat, Dabei verdient der Verzicht auf das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit insofern Kritik als man einen ausländischen Teilnehmer damit einem ihm fremdem Recht unterwirft So gelangt man zur Perspektive: Ist der im Ausland sich betätigende Täter wegen mangelnder lex loci nicht strafbar, so sei es nicht gerechtfertigt, den im Inlnad handelnden Teilnehmer an der Auslandstat 2U bestrafen. Zwar unterwirft § 9 Absatz 2 Sat2 2 des deutschen Strafgeset2buchs (dtStGB) den inländischen Teilnehmer an Auslandstat auch dann deutschem Strafrecht wenn die Tat nach lex loei nicht mit Strafe belegt ist; aber die beachtliche Weite des § 9 Absatz 2 dtStGB entschärft sich durch eine prozessuale Regelung, d, h, § 15& A bsatz 1 Nr.l des deutschen Strafprozessordnung. Das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit sollte ebsnfalls für die Auslansboteiligung an Inlandstaten berücksichtigt werden, Die vom Ausland geleistete Anstiftung oder Beihlifs stellt bsi naturalistischer Betrachtung eine Auslandstat dar, wobsi ein inländischer Handlungsort für die Teilnahme in Frage kommt, Richtigerweise sollte sich die normative Funktion der Ublquitätstheone darauf beschränken. dass die Haupttat sowohl nach dem inländischen wie auch ausländischen Recht tatbestandsmäßig ist Latatlich sollte das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit sowohl für die Inlandsbeteiligung an Auslandstaten als auch für die Auslandsbeteiligung an Inlandstaten gelten.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2008.10.2.001
분류:
법학

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