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학술논문비교형사법연구2008.12 발행KCI 피인용 12

판례변경 시 소급효금지의 원칙

Rückwirkungsverbot bei Rechtsprehungsänderungen

김선복(부경대학교)

10권 2호, 193~214쪽

초록

Die Entscheidung des höchsten Gerichts bsiaht die Rückwirkung einer den Angeklagten belastenden Rechtsprechungsänderung. weil sich das Rückwirkungsverbot allein auf das Gesetz, nicht aber auf das Gesetz und Richterrecht bszieht und weil die Anwendung des Rückwirkungverbots auf die Rechtsprechungs änder ung Gssetzgebung und Rechtsprechung gleichstellen würde, obwohl das Rückwirkungs ver bot gerade von der Trennung beider Gewalt ausgeht. Im Schrifttum ist umstritten, ob die Rückwirkung von täterbelastenden Rechtsprechungs ändsr ungen zulässig ist Nach einer Auffassung kann das Rückwirkungsverbot von Art 13 Abs.l GG auch auf täterbelastende Rechtsprechungs ändsr ungen angewendet werden Eine andere Auffassung erhebt Einwände gegen die Anwendung des Rückwirkungsverbots auf täterbalastsnde Rechtsprechungsäncsrungen Einige Autoren, die für diesen Lösungsweg sprechen, wollen den Vertrauen des Täters in eine Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung durch die Anerkennung des unvermeidbaren Verbotsirrtums nach Art 16 StGB schützen. weil das Vertrauen des Täters schützwürdig ist Indessen überzeugen Einwände gegen das Rückwirkungsvervor und Freispuch wegen des unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht. - Gesstz und richterliche Rechtsanwendung bilden eine Einheit, Regeln existieren nicht unabhängig von ihrer Anwendung, Vielmehr bestimmt erst das als Regelanwendung quahftzierte Verhalten die Regel. - Der Einwand, ein Rückwirkungsverbot bsi Rechtsprechungsänderungen sei mit dem Strafprozessrecht und Gerichtsverfassungsgesetz nicht vereinbar. verkennt das Verhältnis von Verfassungsrecht und baiden einfachen Gesetzen Vielmehr ist das Proaessrscht und das Gertchtsverfassungsgesetz dem Verfassungsrecht anzufassen. wenn jene diesem widersprechen. - Die Hilfe über Art 16 StGB ist unbefriedigend, weil sie auf einer zu späten Stufe des Ver bre chsns aufbaus. nämlich erst bei Schuld, ansetzt und das systemisch frühere Problem von Norm und Norminhalt umgeht, weil die hochgespannten Vermeidbarkeitskrtterten der Rechtsprechung wie ein positives Irrtum des Täters die erfolgreichen Berufungen auf einen entlastenden Verbotsirrtum begrenzen. - Geschützt wird nur das Vertrauen des Täters in die formale Geltung richteneher Entscheidungen, nicht aber in ihrer inhaltlichen Richtigkeit Die inhaltliche Fshlerhafngkeit der Rechtsprechung ist unabhängig vom Entfall des Vertrauenschützes.

Abstract

Die Entscheidung des höchsten Gerichts bsiaht die Rückwirkung einer den Angeklagten belastenden Rechtsprechungsänderung. weil sich das Rückwirkungsverbot allein auf das Gesetz, nicht aber auf das Gesetz und Richterrecht bszieht und weil die Anwendung des Rückwirkungverbots auf die Rechtsprechungs änder ung Gssetzgebung und Rechtsprechung gleichstellen würde, obwohl das Rückwirkungs ver bot gerade von der Trennung beider Gewalt ausgeht. Im Schrifttum ist umstritten, ob die Rückwirkung von täterbelastenden Rechtsprechungs ändsr ungen zulässig ist Nach einer Auffassung kann das Rückwirkungsverbot von Art 13 Abs.l GG auch auf täterbelastende Rechtsprechungs ändsr ungen angewendet werden Eine andere Auffassung erhebt Einwände gegen die Anwendung des Rückwirkungsverbots auf täterbalastsnde Rechtsprechungsäncsrungen Einige Autoren, die für diesen Lösungsweg sprechen, wollen den Vertrauen des Täters in eine Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung durch die Anerkennung des unvermeidbaren Verbotsirrtums nach Art 16 StGB schützen. weil das Vertrauen des Täters schützwürdig ist Indessen überzeugen Einwände gegen das Rückwirkungsvervor und Freispuch wegen des unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht. - Gesstz und richterliche Rechtsanwendung bilden eine Einheit, Regeln existieren nicht unabhängig von ihrer Anwendung, Vielmehr bestimmt erst das als Regelanwendung quahftzierte Verhalten die Regel. - Der Einwand, ein Rückwirkungsverbot bsi Rechtsprechungsänderungen sei mit dem Strafprozessrecht und Gerichtsverfassungsgesetz nicht vereinbar. verkennt das Verhältnis von Verfassungsrecht und baiden einfachen Gesetzen Vielmehr ist das Proaessrscht und das Gertchtsverfassungsgesetz dem Verfassungsrecht anzufassen. wenn jene diesem widersprechen. - Die Hilfe über Art 16 StGB ist unbefriedigend, weil sie auf einer zu späten Stufe des Ver bre chsns aufbaus. nämlich erst bei Schuld, ansetzt und das systemisch frühere Problem von Norm und Norminhalt umgeht, weil die hochgespannten Vermeidbarkeitskrtterten der Rechtsprechung wie ein positives Irrtum des Täters die erfolgreichen Berufungen auf einen entlastenden Verbotsirrtum begrenzen. - Geschützt wird nur das Vertrauen des Täters in die formale Geltung richteneher Entscheidungen, nicht aber in ihrer inhaltlichen Richtigkeit Die inhaltliche Fshlerhafngkeit der Rechtsprechung ist unabhängig vom Entfall des Vertrauenschützes.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2008.10.2.009
분류:
법학

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