비영리사단법인에 관한 독일의 최근 동향 -비영리사단법인의 영리활동을 중심으로 -
Nichtwirtschaftliche Vereine im Deutschland - unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betätigung von Nichtwirtschaftlichen Vereinen-
임건면(성균관대학교)
15권 4호, 71~99쪽
초록
Der Mensch als animal sociale hat sich immer zur Verwirklichung gemeinsamner Ziele zusammengeschlossen. Im Deutschland betreiben Vereine häufig wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in nicht unerheblichem Umfang. Die vereinsrechtliche Zulässigkeit tritt dabei typi- scherweise in den Hintergrund, da dem Staat nach geltendem Recht effektive Sanktionsmöglichkeiten fehlen. Das Budesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, das seit über 100 Jahren im Wesentlichen unveränderte Vereinsrecht des BGB modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden verteilte Rechtsformaufsicht über eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden. Das Nebenzweckprivileg beruht auf der Erkenntnis, dass auch Vereine mit ideellen Zielen vielmals nicht ohne eine wirtschaftliche Betätigung auskommen. Es besagt, dass ein Verein trotz Vorhandenseins eines wirtschaftlichen Geschäftsbe- triebs in das Vereinsregister eingetragen werden kann, sofern dieser Geschäfts- betrieb im Vergleich zur ideellen Tätigkeit als bloße Nebentätigkeit anzusehen ist. Nach welchen Kriterien sich dies beurteilt, ist frielich seit jeher umstritten. Im Ergebnis läge der einzige Fortschritt der vorgeschlagenen Kodifizierung des Nebenzweckprivilegs also in der Beendigung des Streits über die Zulässigkeit bloßer Mittelbeschaffunsbetriebe. Das ist zwar immerhin etwas, aber gemessen an dem Ziel des Gesetzentwurfs und daran, dass in bezug auf das Nebenzweckprivileg kein dringender Refombedarf erkennbar ist, zu wenig. Nähere Betrachtung verdient des weiteren die mit den §§ 21, 22 BGB eng zu- sammenhängende Frage nach den Sanktionen gegen eingetragene Vereine, die in Wahrheit wirtschaftliche Vereine und deshalb zu Unrecht eingetragen sind. Angesprochen sind damit § 43 Abs, 2 BGB einerseits sowie §§ 159 Abs.1 Satz 2, 142 Abs.1 satz 1 FGG andererseits. Jedoch ist es nicht zu überzeugen, dass § 43 BGB auch künftig nur verdeckte Rechtformverfehlungen zu erfassen und es für die offenen bei den FGG-Rege- lungen bleiben soll. Beide Arten der Rechtsformfehlung sollten in einer Regelung zusammengefasst werden, und eine solche Regelung gehört systematisch in das FGG. Man hat den Referentenentwurf vom August 2004 nicht zu Unrecht vorgeworfen, er wirke in seinen zentralen Punkten unausgegoren und übereilt. Sein größter Schwachpunkt jedoch liegt darin, dass er sich in bezug auf wirtschafltich tätige Idealvereine viel zu defensive verhält.
Abstract
Der Mensch als animal sociale hat sich immer zur Verwirklichung gemeinsamner Ziele zusammengeschlossen. Im Deutschland betreiben Vereine häufig wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in nicht unerheblichem Umfang. Die vereinsrechtliche Zulässigkeit tritt dabei typi- scherweise in den Hintergrund, da dem Staat nach geltendem Recht effektive Sanktionsmöglichkeiten fehlen. Das Budesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, das seit über 100 Jahren im Wesentlichen unveränderte Vereinsrecht des BGB modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden verteilte Rechtsformaufsicht über eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden. Das Nebenzweckprivileg beruht auf der Erkenntnis, dass auch Vereine mit ideellen Zielen vielmals nicht ohne eine wirtschaftliche Betätigung auskommen. Es besagt, dass ein Verein trotz Vorhandenseins eines wirtschaftlichen Geschäftsbe- triebs in das Vereinsregister eingetragen werden kann, sofern dieser Geschäfts- betrieb im Vergleich zur ideellen Tätigkeit als bloße Nebentätigkeit anzusehen ist. Nach welchen Kriterien sich dies beurteilt, ist frielich seit jeher umstritten. Im Ergebnis läge der einzige Fortschritt der vorgeschlagenen Kodifizierung des Nebenzweckprivilegs also in der Beendigung des Streits über die Zulässigkeit bloßer Mittelbeschaffunsbetriebe. Das ist zwar immerhin etwas, aber gemessen an dem Ziel des Gesetzentwurfs und daran, dass in bezug auf das Nebenzweckprivileg kein dringender Refombedarf erkennbar ist, zu wenig. Nähere Betrachtung verdient des weiteren die mit den §§ 21, 22 BGB eng zu- sammenhängende Frage nach den Sanktionen gegen eingetragene Vereine, die in Wahrheit wirtschaftliche Vereine und deshalb zu Unrecht eingetragen sind. Angesprochen sind damit § 43 Abs, 2 BGB einerseits sowie §§ 159 Abs.1 Satz 2, 142 Abs.1 satz 1 FGG andererseits. Jedoch ist es nicht zu überzeugen, dass § 43 BGB auch künftig nur verdeckte Rechtformverfehlungen zu erfassen und es für die offenen bei den FGG-Rege- lungen bleiben soll. Beide Arten der Rechtsformfehlung sollten in einer Regelung zusammengefasst werden, und eine solche Regelung gehört systematisch in das FGG. Man hat den Referentenentwurf vom August 2004 nicht zu Unrecht vorgeworfen, er wirke in seinen zentralen Punkten unausgegoren und übereilt. Sein größter Schwachpunkt jedoch liegt darin, dass er sich in bezug auf wirtschafltich tätige Idealvereine viel zu defensive verhält.
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학