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학술논문서울대학교 법학2008.12 발행KCI 피인용 19

상해보험 및 생명보험에서의 피보험자의 정신장애와 의식장애

Die Geistes- und Bewusstseinsstörungen der versicherten Person bei der Unfall- und Lebensversicherung

장경환(경희대학교)

49권 4호, 324~372쪽

초록

피보험자의 정신장애와 의식장애는 ‘상해의 위험을 현저하게 증가’시키는 ‘병 적인 상태’이다. 따라서 이들 장애로 생긴 상해는, 특별히 이를 담보하는 보험료 를 받지 아니하고 통상의 상해위험만을 담보하는 일반 상해보험에서는 그 보호 범위 밖에 있게 되고, 또한 사고 당시 이미 존재하는 병적인 상태로 생긴 상해 로서 외래성이 결여되어 상해보험의 면책사유가 된다. 피보험자가 이들 장애가 없는 정상적인 상태에 있었더라면 당해 상해를 피할 수 있었던 경우에는, 그 상 해는 이들 장애와 상당인과관계가 인정된다. 따라서 피보험자가 간질발작으로 인한 의식상실로 ‘30cm 깊이’의 물에 빠져 익사한 경우를 질병(또는 의식장애)으 로 생긴 상해로 보지 않은 금분위 조정례(2008-32결정)는 무리라고 생각된다. 한편 이들 장애는 ‘자유로운 의사결정을 할 수 없는 상태’를 초래하고, 이 상태 에서의 자살은 고의에 의한 진정한 자살로 볼 수 없으므로 생명보험(사망보험)의 부책사유가 된다. 이 상태는 자살하는 사람들에게서 통상적으로 나타나는 情動의 급격한 변화와 구별해야 하며, 短絡行爲만으로는 인정할 수 없다. 특히 자살 당시 에 객관적으로 공감할 수 있는 동기가 존재하는 決算自殺의 여지를 배제할 수 없 었던 경우에는, 이 상태를 인정하기가 어렵다. 따라서 피보험자가 부부싸움 직후 에 투신자살한 경우를 이 상태에서의 자살로 판단한 대법원 판례(2005다49713 판 결)는 무리라고 생각된다. 또한 이 상태에서의 자살은, 고의에 의한 것으로 볼 수 없는 점에서 우연성이 인정된다고 하더라도, 병적인 상태로 인한 것이라는 점에 서 외래성이 결여되어 상해보험에서 담보되지 아니한다. 따라서 그 자살은 일반 사망보험금의 지급사유가 될 뿐, 상해사망보험금의 지급사유가 되는 것은 아니다.

Abstract

<1> Einerseits nach Ziffer 5.1.1 AUB 2008 besteht kein Versicherungsschutz für die Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Störungen durch ein unter den Unfallversicherungsvertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Andererseits nach § 161 Absatz 1 Satz 2 VVG 2008 und § 5 Absatz 2 Satz 1 KLB (Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung) 2008, bei einer Lebensversicherung (dies bedeutet Todesfallversicherung; auch im folgenden), besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Selbsttötung der versicherten Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Dieser Zustand bedeutet den Zustand der Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. <2> Einerseits nach §7 Abs. 1 Nr. 5 koreanische AUB besteht kein Versicherungsschutz für die Unfälle der versicherten Person durch Bewusstlosigkeiten oder Geisteskrankheiten. Andererseits nach dem ersten hälftigen Vorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 1 koreanische ALB besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Selbsttötung oder Selbstschädigung der versicherten Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Geisteskrankheiten usw. begangen worden ist. <3> Dass die Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, ergibt sich aus den folgenden Gründen. Einerseits aus dem Zweck der Ausschlussbestimmung, die das Risiko des Unfallversicherung auf die Unfallgefährdung einer versicherten Person mit Fähigkeit zu normaler (gesunder) Entscheidung beschränken soll. Andererseits aus dem Gedanke, dass die Tötung oder Gesundheitsbeschädigung nicht eigentlich auf den Unfall, sondern auf den bei dessen Eintritt schon vorhandenen krankhaften Zustand der versicherten Person zurückzuführen ist. Bei einer Lebensversicherung besteht Versicherungsschutz für die in einem Zustand der Geistes- oder Bewusstseinsstörungen begangenen Selbsttötung der versicherten Person, da solche Selbsttötung als vorsätzlich begangene Handlung nicht anzusehen ist. Nach meiner Stellungnahme sollen die Bewusstseinsstörungen in der Lebensversicherung, die Versicherungsschutz bestehen lassen, sein schwerer als sie in der Unfallversicherung, die Versicherungsschutz ausschließen lassen. Der Grund dafür ist, dass jene den Tod (Selbsttötung) der versicherten Person verursachen. <4> Während Herr A. (die versicherte Person) im Salzfeld arbeitete, ist er gefallen infolge epileptischen Anfalles, gesunken in einen Kanal und ertrunken. Der Kanal war 30 cm tief. Koreanischer Finanzdienstleistung-Streitvergleichsrat sah diesen Tod des Herrn A. als Unfall an. Der Grund dafür war, dass er durch überraschende Erstickung gestorben ist (Beschl. v. 29.04.2008, Nr. 2008-32). Nach meiner Stellungnahme wäre Herr A. nicht ertrunken, wenn er in ungestörtem (normalem) Zustand gewesen wäre, weil der Kanal, worin er gesunken war, war nur 30 cm tief. Damit kann es angenommen werden, dass die Bewusstseinsstörung infolge epileptischen Anfalles des Herrn A. für seinen Tod ursächlich geworden ist. Zum Schluss ist der Tod des Herrn A. als Unfall nicht anzusehen und kein Versicherungsschutz dafür soll bestehen. <5> Sogleich nach einem heftigen Ehekrach hat Frau B. (die versicherte Person) sich von der Veranda ihres Appartements gestürzt und ist gestorben. Koreanischer Oberster Gerichtshof hat entschieden, dass Verischerungsschutz bestand, weil Frau B. ihre Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand begangen hat. Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass der Versicherer zur Unfalltodesfallleistung verpflicht war, da der Sturztod der Frau B. unter den Unfall fiel (Urt. v. 10.03.2006, 2005다49713). Nach meiner Stellungnahme ist die Selbsttötung der Frau B. als Kurzschlusshandlung anzusehen. Ferner für ihre Selbsttötung fanden sich mehrere nachvollziehbare Motive (z. B. der Krach mit dem Gatten und der Verwandtschaft, die ökonomischen Schwierigkeiten und das körperliche Gebrechen). Damit kann es angenommen werden, dass ihre Selbsttötung ein Bilanzselbstmord war. Zum Schluss ist ihre Selbsttötung als die in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand begangene Selbsttötung nicht anzusehen und kein Versicherungsschutz dafür soll bestehen. Überdies soll der Versicherer nicht zur Unfalltodesfallleistung verpflicht sein, selbst wenn die Selbsttötung der Frau B. als die in solchem Zustand begangene Selbsttötung anzusehen ist. Der Grund dafür ist, dass die die freie Willensbestimmung ausschließenden Geistes- oder Bewusstseinsstörungen unter die Ausschlussgründe der Unfallversicherung fallen.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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