행정소송과 헌법재판의 관계에 관한 고찰 ― 항고소송, 헌법소원, 권한쟁의심판을 중심으로 ―
Eine Überlegung über den Verhältniß von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtbarkeit ― Unter Berücksichtigung von Anfechtungsklage, Verfassungsbeschwerde, Kompetenzstreit ―
정호경(한양대학교)
22호, 55~80쪽
초록
Verwaltungsgerichtbarkeit ist die gesetzlich geregelt Form der Rechtsprechung von unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Organen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtverhältnisses abzustellen. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art sind Streitigkeiten zwischen am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Rechtsträgern über Rechtsbeziehungen, die ausschließlich dem Verfassungsrechts angehören. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Anfechtungsklage sind Statthaftigkeit, Klagebefugnis, Klagefrist, Schutzbedürftigkeit usw. Nach dem Prozessrecht und der Rechtspechung sind das Verfügung, gesetzliche Interesse, Schutzbedürftigkeit usw. Verfassungsgerichtbarkeit als Gerichtbarkeit über Fragen des Verfassungslebens ist naturgemäß von den Besonderheiten der Verfassung geprägt,. Die Möglichkeit und die Reichweite einer Verfassungsgerichtbarkeit hängen von der Verfassung, deren Text, Geltungsweise und Interpretation ab. Die Verhältniß der Verfassungsbeschwerde zum sonstigen Rechtsschutz wird nun durch zwei Grundregeln bestimmt. Der Bürger kann die Verfassungsbeschwerde erst einlegen, wenn er den bei den anderen Gerichten offenstehenden Rechtsweg bis zur letzten Instanz voll ausgeschöpft aht, wenn er also zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreiffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfssungsverletzungen zu erwirken. Die ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Im Wege der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung der Grundrechte gerügt werden.
Abstract
Verwaltungsgerichtbarkeit ist die gesetzlich geregelt Form der Rechtsprechung von unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Organen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtverhältnisses abzustellen. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art sind Streitigkeiten zwischen am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Rechtsträgern über Rechtsbeziehungen, die ausschließlich dem Verfassungsrechts angehören. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Anfechtungsklage sind Statthaftigkeit, Klagebefugnis, Klagefrist, Schutzbedürftigkeit usw. Nach dem Prozessrecht und der Rechtspechung sind das Verfügung, gesetzliche Interesse, Schutzbedürftigkeit usw. Verfassungsgerichtbarkeit als Gerichtbarkeit über Fragen des Verfassungslebens ist naturgemäß von den Besonderheiten der Verfassung geprägt,. Die Möglichkeit und die Reichweite einer Verfassungsgerichtbarkeit hängen von der Verfassung, deren Text, Geltungsweise und Interpretation ab. Die Verhältniß der Verfassungsbeschwerde zum sonstigen Rechtsschutz wird nun durch zwei Grundregeln bestimmt. Der Bürger kann die Verfassungsbeschwerde erst einlegen, wenn er den bei den anderen Gerichten offenstehenden Rechtsweg bis zur letzten Instanz voll ausgeschöpft aht, wenn er also zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreiffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfssungsverletzungen zu erwirken. Die ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Im Wege der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung der Grundrechte gerügt werden.
- 발행기관:
- 행정법이론실무학회
- 분류:
- 법학