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학술논문행정법연구2008.12 발행KCI 피인용 13

경찰상 권리구제 확대방안으로서의 손실보상제도의 법제화

Entschädigungsansprüche bei rechtmäßigen polizeilichen Maßnahmen

김병기(중앙대학교)

22호, 105~131쪽

초록

Polizei- und Ordnungsrecht geht im Grunde genommen davon aus, daß der für die Gefahrenabwehr Verantwortliche die Lasten zu tragen hat, der Nichtverantwortliche sowie ein zufälllig betroffener unbeteiligter Dritter aber Schadenausgleich verlangen können. Hierbei kommt darauf an, ob hierfür das Polizeirecht Sonderregelung erhält. Soweit polizeirechtlich nicht näher geregelt wird wie dem Fall des koreanischen Polizeirechts und daher aufgrund der allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts zu beurteilen sind, kommen vor allem Entschädigungsansprüche unter dem Aspekt des enteignungsgleichen und enteignenden Eingriffs bzw. der Aufopferung in Betracht. Bei der konkreten Ausformung dieses Anspruchs ist wiederum an die für die Nichtstörer geltenden Entschädigungsansprüche anzuknüpfen. Was auf dem Weg der Reformbewegung der koreanischen Polizeigesetze Rechtsschutzerweiterung durch Verrechtlichung der Entschädigungsansprüche des Bürgers anbelangt, sind folgende Ansätze zu berücksichtigen. Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inansprunahme als Nichtverantwortlicher oder als Unbeteiligter einen Schaden, so ist ihm angemessener Ausgleich zu gewähren. Dieser Entschädigungsanspruch kann auch dem Verantwortlichen zustehen, wenn seine Inanspruchnahme rechtswidrig war, etwa weil die Polizei den gesetzlich zulässigen Rahmen überschritten hat. Selbstverständlich muß dieser Ausgleich auch Personen gewährt werden, die mit Zustimmung der Polizeibehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben. Durch diese Regelung soll die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr gefördert werden. Für den Verantwortlichen ist dagegen grundsätzlich keine Entschädigung zu gewähren. Denn derjenige, der durch sein Handeln oder durch den Zustand einer Sache in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr verursacht, muß die Polizeimaßnahme entschädigungslos hinnehmen. Auch die Maßnahme gegen den Anscheinsstörer findet sich vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch, denn die Polizeipflichtigkeit des Anscheinsstörers konkretisiert nur seine allgemeine Sozialpflichtigkeit.

Abstract

Polizei- und Ordnungsrecht geht im Grunde genommen davon aus, daß der für die Gefahrenabwehr Verantwortliche die Lasten zu tragen hat, der Nichtverantwortliche sowie ein zufälllig betroffener unbeteiligter Dritter aber Schadenausgleich verlangen können. Hierbei kommt darauf an, ob hierfür das Polizeirecht Sonderregelung erhält. Soweit polizeirechtlich nicht näher geregelt wird wie dem Fall des koreanischen Polizeirechts und daher aufgrund der allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts zu beurteilen sind, kommen vor allem Entschädigungsansprüche unter dem Aspekt des enteignungsgleichen und enteignenden Eingriffs bzw. der Aufopferung in Betracht. Bei der konkreten Ausformung dieses Anspruchs ist wiederum an die für die Nichtstörer geltenden Entschädigungsansprüche anzuknüpfen. Was auf dem Weg der Reformbewegung der koreanischen Polizeigesetze Rechtsschutzerweiterung durch Verrechtlichung der Entschädigungsansprüche des Bürgers anbelangt, sind folgende Ansätze zu berücksichtigen. Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inansprunahme als Nichtverantwortlicher oder als Unbeteiligter einen Schaden, so ist ihm angemessener Ausgleich zu gewähren. Dieser Entschädigungsanspruch kann auch dem Verantwortlichen zustehen, wenn seine Inanspruchnahme rechtswidrig war, etwa weil die Polizei den gesetzlich zulässigen Rahmen überschritten hat. Selbstverständlich muß dieser Ausgleich auch Personen gewährt werden, die mit Zustimmung der Polizeibehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben. Durch diese Regelung soll die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr gefördert werden. Für den Verantwortlichen ist dagegen grundsätzlich keine Entschädigung zu gewähren. Denn derjenige, der durch sein Handeln oder durch den Zustand einer Sache in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr verursacht, muß die Polizeimaßnahme entschädigungslos hinnehmen. Auch die Maßnahme gegen den Anscheinsstörer findet sich vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch, denn die Polizeipflichtigkeit des Anscheinsstörers konkretisiert nur seine allgemeine Sozialpflichtigkeit.

발행기관:
행정법이론실무학회
분류:
법학

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