환경행정법에서의 위험과 리스크
Gefahr und Risiko im Umweltverwaltungsrecht
김현준(영남대학교)
22호, 133~154쪽
초록
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Gefahr und dem Risiko im Umweltverwaltungsrecht. Der Begriff der Gefahr, der aus dem Polizeirecht entstammt, spielt auch beim Umweltrecht herausragende Rolle. Unter der Umweltgefahr kann man verstehen, wenn in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Umwelt als die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Die Abwehr der Umweltgefahr ist Aufgabe der Umweltbehörde. Handlungs- und Zustandsstörer nehmen aufgrund der Nichtstörungspflicht die polizeiliche Haftung auf. Das Risiko hingegen gehört zum Bereich der Noch-nicht-Gefahr. Risikovorsorge unterscheidet sich von klassischer Gefahrenabwehr vor allem dadurch unterscheiden, dass auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur nicht ausschließen lassen, da nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneit werden können. Die Risikoverwaltung hat daher mit weiter gehenden Ungewißheiten zu kämpfen. Aus diesem Zusammenhang ist strittig, ob Gefahrenverdacht und Risiko dasselbe besagen sollen. Eine absolute Sicherheit ist zwar nicht erreichbar, gehört die Risikoregulierung jedoch zu den wichtigsten staatlichen Aufgabe in unserer hochtechnisierten Gesellschaft. Auffallend ist, dass das BVerwG in seinem Nanopuver-Urteil die nachbarschützende Wirkung durch das Minimierungsgebot anerkannt und damit der Drittschutz im Umweltrecht erheblich ausgebaut wird. Die vorliegende Arbeit versucht zu analysieren die grundlagenden Probleme über Gefahr und Risiko im Umweltverwaltungsrecht. Es bleibt abzuwarten, dass diese Problematik durch die weiteren Untersuchungen noch mehr und besser geklärt wird.
Abstract
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Gefahr und dem Risiko im Umweltverwaltungsrecht. Der Begriff der Gefahr, der aus dem Polizeirecht entstammt, spielt auch beim Umweltrecht herausragende Rolle. Unter der Umweltgefahr kann man verstehen, wenn in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Umwelt als die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Die Abwehr der Umweltgefahr ist Aufgabe der Umweltbehörde. Handlungs- und Zustandsstörer nehmen aufgrund der Nichtstörungspflicht die polizeiliche Haftung auf. Das Risiko hingegen gehört zum Bereich der Noch-nicht-Gefahr. Risikovorsorge unterscheidet sich von klassischer Gefahrenabwehr vor allem dadurch unterscheiden, dass auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur nicht ausschließen lassen, da nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneit werden können. Die Risikoverwaltung hat daher mit weiter gehenden Ungewißheiten zu kämpfen. Aus diesem Zusammenhang ist strittig, ob Gefahrenverdacht und Risiko dasselbe besagen sollen. Eine absolute Sicherheit ist zwar nicht erreichbar, gehört die Risikoregulierung jedoch zu den wichtigsten staatlichen Aufgabe in unserer hochtechnisierten Gesellschaft. Auffallend ist, dass das BVerwG in seinem Nanopuver-Urteil die nachbarschützende Wirkung durch das Minimierungsgebot anerkannt und damit der Drittschutz im Umweltrecht erheblich ausgebaut wird. Die vorliegende Arbeit versucht zu analysieren die grundlagenden Probleme über Gefahr und Risiko im Umweltverwaltungsrecht. Es bleibt abzuwarten, dass diese Problematik durch die weiteren Untersuchungen noch mehr und besser geklärt wird.
- 발행기관:
- 행정법이론실무학회
- 분류:
- 법학